Gleiches Recht für alle - Informationspflicht umsetzen! (Antrag der GRÜNE-Fraktion)
Letzte Beratung: 19.11.2020 Hauptausschuss Ö 7.2
Die Opposition spielt in jeder funktionierenden Demokratie eine zentrale Rolle und ist dementsprechend ausgestattet mit eigenen Rechten. Die Hamburgische Verfassung regelt die Rolle der Opposition in Artikel 24, dort heißt es:
(1) Die Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.
(2) Sie hat die ständige Aufgabe, die Kritik am Regierungsprogramm im Grundsatz und im Einzelfall öffentlich zu vertreten. Sie ist die politische Alternative zur Regierungsmehrheit.
§19 Abs. 1 Satz 1 BezVG besagt: "Das Bezirksamt informiert die Bezirksversammlung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung." Diese Informationen benötigen die Mitglieder der Bezirksversammlung, um das Bezirksamt in seiner Arbeit unterstützen und kontrollieren zu können. Die auf Grundlage von §19 Abs. 1 Satz 3 geschlossene Vereinbarung aus Drucksache 21-0474.1 regelt in Punkt 1 darüber hinaus, dass es für die Information durch das Bezirksamt keiner besonderen Aufforderung oder Anfrage aus der Bezirksversammlung bedarf.
Seit Beginn der 22. Legislaturperiode treten vermehrt Fälle auf, in denen Unterlagen nur an einen Teil der Fraktionen versendet oder nur ein Teil der Fraktionen zu Informationsterminen eingeladen wurden. Die auf diesem Weg übermittelten Informationen waren für die Arbeit der Bezirksversammlung relevant und zum Teil wurde auf diese Informationen in Vorlagen des Bezirksamts direkt Bezug genommen. Eine Beschlussfassung über entsprechende Vorlagen ist ohne Vorliegen der zugrundeliegenden und referenzierten Informationen nicht möglich.
Diese Ungleichbehandlung der Fraktionen bei der Informationsversorgung steht im Widerspruch zur Informationspflicht des Bezirksamts gegenüber der Bezirksversammlung und behindert die Arbeit der nicht-informierten Mitglieder der Bezirksversammlung.
Die Bezirksversammlung fordert das Bezirksamt auf
Der Bezirksamtsleiter wird gebeten
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