22-2747

Gleichberechtigung von Außengastronomie auf Parkplatzflächen (Antrag der GRÜNE- und Fraktion DIE LINKE)

Antrag öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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24.03.2022
08.03.2022
Sachverhalt

 

An vielen Orten in der Stadt wird diskutiert, wie man Quartiere lebenswerter gestalten und die Aufenthaltsqualität erhöhen kann. In vielen Projekten zur Umgestaltung von Plätzen und Straßen ist daher auch immer ein zentrales Element die Schaffung von Außengastronomieflächen.

Im Reallabor Außengastronomie auf Parkplatzflächen, das sich durch Corona etabliert hatte, zeigte sich, dass Außengastronomie nicht nur zusätzlichen Gewinn für die Gastronomie bedeutet, sondern die Aufenthaltsqualität und Lebendigkeit erhöhen und damit auch einen Gewinn für das Quartier darstellen kann.

Dabei ist natürlich nicht zu vergessen, dass Außengastronomie auch eine Belastung für die Anwohner*innen darstellen kann und auch deren Belange zu berücksichtigen sind.

Neben einer möglichen Belastung kann Außengastronomie auf Parkplatzflächen aber auch einen Gewinn für die Anwohner*innen darstellen. Durch die Verlagerung bestehender Außengastronomie auf die Straße können wir den Anwohner*innen wieder mehr Raum geben. Wichtig ist dies vor allem für Eltern mit Kinderwägen und geheingeschränkte Menschen, die z.B. auf Rollatoren oder Rollstühle angewiesen sind. Wie dringend dies ist, zeigen hochbelastete Straßen, wie z.B. die Ditmar-Koel-Straße in der Neustadt oder auch die Lange Reihe in St. Georg. Dies wurde auch in den Fußgängerkonzepten für die Neustadt und St. Georg deutlich herausgearbeitet.

Aus diesem Grund sehen wir es als Notwendigkeit an, die Anträge auf Sondernutzung von Außengastronomie auf Parkplatzflächen gleichberechtigt zu Anträgen für Sondernutzungen auf anderen Flächen zu behandeln und darin nicht nur eine Ausnahme zu sehen.

 

Petitum/Beschluss

Vor diesem Hintergrund möge der Hauptausschuss beschließen:

1. Anträge auf die Erteilung einer Sondernutzung zur Außengastronomie auf Parkplatzflächen sind gleichberechtigt zu Anträgen für die Sondernutzung auf anderen Flächen, z.B. Gehwegen, zu behandeln.

2. Die Nutzungszeit der Außengastronomie ist zum Schutz der Anwohner*innen auf 22 Uhr zu begrenzen.

3. Die Einhaltung der Auflagen sind regelmäßig zu prüfen; Beschwerden ist zeitnah nachzugehen.