Antwort: Genehmigung von Demonstrationen und Lärmbelästigung (Anfrage der AfD-Fraktion)
Fragestellerinnen und Fragesteller: Nicole Jordan, Marc-Manuel Kunstmann, Norbert Jordan, Bernd Bamberg und Benjamin Mennerich
Am 26. Juli 2025 fand im Bereich des Reiherstiegshauptdeichs eine Demonstration statt. Im Rahmen dieser „Veranstaltung“ kam es über mehrere Stunden hinweg zu erheblichen Lärmbelästigungen, die insbesondere durch laute Musik verursacht wurden. Besonders auffällig war der durchdringende, stark vibrierende Bass, der von der eingesetzten Beschallungstechnik ausging. Die tiefen Frequenzen waren in den umliegenden Wohngebäuden nicht nur deutlich hörbar, sondern auch physisch spürbar und führten zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität.
Die Behörde für Inneres und Sport beantwortet die Fragen wie folgt:
Vorbemerkung
Das Auskunftsersuchen thematisiert eine Versammlung am 26. Juli 2025 mit dem Tenor „Deine Kröten gegen Rechts – Kundgebung gegen Rechtsextremismus!“, die den Vorgaben des Versammlungsgesetzes entsprechend zeitgerecht und ordnungsgemäß angemeldet worden war.
Anmeldender und zugleich Leiter dieser Versammlung war eine Privatperson, welche im Rahmen der Anmeldung zum geplanten Versammlungsverlauf angab, dass die Versammlung im Deichbereich vor dem Anleger an der Ernst-August-Schleuse in der Zeit von 18:30 Uhr bis 22:00 Uhr mit ca. 200 erwarteten Personen stattfinden werde. Am dortigen Pontonanleger würde ein Boot, die „Schaluppe“, anlegen und dieses als Bühne samt Lautsprecheranlage für themenbezogene Rede- und Musikbeiträge dienen. Während sich auf der „Schaluppe“ ausschließlich die Redner bzw. Musiker aufhalten sollten, würden sich die weiteren Teilnehmenden im landseitigen Bereich zwischen Anleger und Schleuse einfinden. Auf dem Anleger sollten sich keine Personen befinden.
Die Versammlungsbehörde Hamburg ist stets darauf bedacht, die Rechte aller Bürger und Bürgerinnen zu wahren und für alle Beteiligten ausgewogen zu gewährleisten. Versammlungen können durch die Wahl von Thema, Ort und Zeit sowie Ausgestaltung Anstoß bei Dritten erregen. Diese Bestandteile der Gestaltungsfreiheit sind vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) umfasst (vgl. Kniesel/Braun/Ullrich, Versammlungsgesetze, 19. Auflage, 2025, Teil I Rn.439).
Das Selbstbestimmungsrecht eines Anmelders umfasst grundsätzlich auch das Recht über Ort, Zeit, Inhalt und Form der Versammlung zu entscheiden. Insbesondere ist die Benutzung öffentlicher Straßen, darunter auch Wasserstraßen, und Plätze mitentscheidend für den Beachtungserfolg und damit die Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit. Auch die Wahl der Gestaltungsmittel ist wegen ihres inhaltlichen Bezugs zum Demonstrationsgegenstand unmittelbar garantiert.
Das im Grundgesetz im Artikel 8 verbriefte Recht auf Versammlungsfreiheit stellt nach höchster Rechtsprechung einen wichtigen Grundpfeiler unserer Demokratie dar und ist nur unter besonderen Voraussetzungen durch die Versammlungsbehörde einschränkbar. Diese liegen grundsätzlich nur vor, wenn z.B. Leib oder Leben und / oder Güter von besonderem Wert gefährdet sind.
Die hierfür erforderlichen, auf Tatsachen begründeten polizeilichen Erkenntnisse lagen für die in Rede stehende Versammlung nicht vor. Die Versammlung wurde insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Örtlichkeit und Ausgestaltung unter Beteiligung des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 44, des Wasserschutzpolizeikommissariats 2, der Wasserbehörde des örtlich zuständigen Bezirksamtes Hamburg-Mitte und des Fachbereichs Deichverteidigung und Deichaufsicht des Landesbetriebes Straßen, Brücken und Gewässer nach umfassender Kooperation mit Hinweisen durch die Versammlungsbehörde bestätigt. Diese Hinweise umfassten Angaben zum Schutz der Hochwasserschutzanlage, zur Nutzung von Anleger und Wasserwegen sowie zur Nutzung von Lautsprechern.
Eine Genehmigung im Sinne einer Erlaubnis von Versammlungen sieht das Versammlungsgesetz nicht vor.
Die Versammlung verlief mit ca. 150 Teilnehmenden störungsfrei.
Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersammlG) kann die zuständige Behörde eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Im Anmeldeprozess ergaben sich keine entsprechenden auf Tatsachen basierenden Anhaltspunkte oder Hinweise, wonach die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet worden wäre.
Die Nutzung von Lautsprechern fällt grundsätzlich in die Gestaltungsfreiheit von Versammlungsteilnehmenden, um für das eigene Anliegen zu werben und die Meinung zu transportieren. Der Veranstalter hatte für die Versammlung eine Lautsprecheranlage angemeldet. Die Verwendung von Lautsprechern jeglicher Art ist grundsätzlich zulässig, wenn ausreichend Teilnehmende (in der Regel etwa 30 Personen) an einer Versammlung unter freiem Himmel teilnehmen. Diese Beschränkung ergibt sich aus einer Abwägung der Interessen des Veranstalters einerseits und der durch die Benutzung von Lautsprechern betroffenen Anwohnenden und Anliegerinnen und Anliegern andererseits. Bei der in Rede stehenden Versammlung wurden 200 Teilnehmende erwartet und es waren tatsächlich ca. 150 Personen vor Ort. Somit ist die Nutzung von Lautsprechern im Rahmen dieser Versammlung rechtlich unstrittig.
Das Recht, über die Mittel der Kommunikation selbst zu bestimmen, findet seine Grenze in den Grundrechten anderer. Der Schutz der Gesundheit, insbesondere wie hier der Anwohner und Anwohnerinnen gebietet es, dass die Schalleinwirkung nicht die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung überschreitet. Wichtige Abwägungselemente sind neben der Uhrzeit insbesondere die Dauer und Intensität der Versammlung sowie vorhandene Ausweichmöglichkeiten für Drittbetroffene. Eine temporäre Belästigung Dritter durch die Nutzung von Lautsprechern ist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch zumutbar. Vor diesem Hintergrund wurde der Anmelder in der schriftlichen Bestätigung u.a. darauf hingewiesen, dass Anlieger nicht über Gebühr störend belästigt werden dürfen.
Gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 VersammlG kann die Polizei vor Ort diesbezüglich Auflagen erlassen, um Störungen bei Durchführung einer Versammlung zu unterbinden. Laut Bewertung der Polizei vor Ort lag keine Störung im Sinne des Versammlungsgesetzes vor und es waren diesbezüglich keine Auflagen erforderlich. Zu Beginn der Versammlung kooperierte die Einsatzleitung vor Ort nach einer ersten Beschwerde eine Reduzierung der Basslautstärke.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Das Versammlungsgesetz beinhaltet keine speziellen Vorgaben für den Einsatz von Beschallungstechnik. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.
Die Polizei hat die Lärmemissionen vor Ort gemessen. Die Messungen ergaben als Spitzenwert 70,1 dB(A).
Da das Versammlungsrecht grundsätzlich keine konkreten Lärmgrenzen vorsieht, orientierte die Polizei sich vor Ort an den entsprechend anwendbaren Immissionsrichtwerten der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm). Der Versammlungsort im Bereich der Ernst-August-Schleuse einschließlich der angrenzenden Straßenzüge Reiherstieg-Hauptdeich und Ernst-August-Stieg befindet sich laut Auskunft des Geoportals Hamburg und des örtlich zuständigen Bezirksamtes Hamburg-Mitte in einem Gewerbegebiet gemäß TA Lärm. Die Lautstärke der bei der Versammlung genutzten Lautsprecheranlage durfte insofern den Immissionsrichtwert von 65 dB(A), gemessen an der Hauswand des von der Emissionsquelle (Lautsprecher) nächstgelegenen Gebäudes, in diesem Fall Ernst-August-Stieg 1, grundsätzlich nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.
Der zulässige Grenzwert von 65 dB(A) wurde mit gemessenen 70,1 dB(A) lediglich geringfügig und nur in Spitzen überschritten. Die maximal zulässige Geräuschspitze von 95 dB(A) wurde zu keinem Zeitpunkt erreicht.
Die vor Ort anwesende Polizeiführerin konnte sich mit der Beschwerdeführerin sowie den anwesenden Gästen auf deren Grundstück in angemessener Lautstärke unterhalten. Die abschließende polizeiliche Bewertung ergab, dass die Lärmbelastung als zumutbar einzustufen war. Im Rahmen der erforderlichen Interessensabwägung bestand daher keine Veranlassung, weitergehende Auflagen gegenüber der Versammlung zu erlassen. Die Versammlung wurde planmäßig um 22:00 Uhr beendet, sodass eine Bewertung hinsichtlich der Nachtzeit nicht erforderlich war.
Im Rahmen von Versammlungen kommt der Polizei grundsätzlich die Aufgabe zu, einerseits die Ausübung des Versammlungsrechtes als Grundrecht zu gewährleisten, andererseits aber auch Störungen für Dritte zu minimieren. Da ein vollumfängliches Ausbleiben von Störungen allein aufgrund der Natur der Ausübung von Versammlungsfreiheit nicht gegeben sein kann, wird die Versammlungsbehörde weiterhin potentiell zu erwartende Gefahren oder Störungen im Anmeldeprozess mit den Veranstaltenden thematisieren und in Abstimmung mit diesen im beidseitig wohlverstandenen Interesse minimieren.
Das PK 44 erhält von dem Ergebnis der Kooperation Kenntnis. Hierdurch wird das PK 44 in die Lage versetzt, zukünftig unter Berücksichtigung aller Lageerkenntnisse Gefahren und Störungen für Anwohnende und Anliegerinnen und Anlieger sowie für Versammlungsteilnehmende so umfassend wie möglich zu reduzieren.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Das Versammlungsgesetz beinhaltet keine speziellen Vorgaben im Sinne der Fragestellung. Die Frage nach einem Mindestabstand ist gemäß den versammlungsrechtlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 VersammlG, wonach die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sein muss, einzelfallabhängig zu klären. Der hier in Rede stehende Versammlungsort im Bereich der Ernst-August-Schleuse (dortiger Steg) lag ca. 60 Meter vom nächsten in diesem Gewerbegebiet gelegenen Wohngebäude, Ernst-August-Stieg 1, entfernt. Dies war unter gefahrenabwehrenden Gesichtspunkten ausreichend, da insbesondere anliegende Zugänge und Zufahrten frei blieben.
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