22-1954

Einrichtung einer Frauenschutzwohnung unter zur Hilfenahme §20 SGB VIII (Beirat für Stadtteilentwicklung Wilhelmsburg)

Vorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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26.10.2021
07.09.2021
22.06.2021
26.05.2021
Sachverhalt

Beiratsempfehlung 01/2021 vom 05.05.2021

 

„Häusliche Gewalt/Partnergewalt umfasst alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hatte.“ (Artikel 3 b Istanbul-Konvention).

 

Wilhelmburg hat eine Einwohner*innenzahl von ca. 53.000 Personen. Frauen, die in Wilhelmsburg häusliche Gewalt erleben, haben bis dato keine Möglichkeit in einer Frauenschutzwohnung in Wilhelmburg Zuflucht zu erlangen. Die Erfahrung des Projektes „StoP! Stadtteile ohne Partnergewalt Wilhelmsburg“ zeigt, dass die Mütter unter den Frauen Sorge um einen Schulwechsel ihrer Kinder außerhalb Wilhelmsburgs haben und die Frauen im Ganzen durch Wohnortwechsel Sorge um den Verlust ihres eigenen als unterstützend erlebten Netzwerkes haben, wie z. B. die „Trau Dich“- Gruppe des Projektes.

 

Eine Frauenschutzwohnung würde ihnen eine schnelle und unbürokratische Hilfe aus der Situation bieten und damit ihr Leben und das ihrer Kinder schützen.

 

Im Sozialgesetzbuch 8 Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Hilfen für Familien, Kinder und Jugendliche geregelt. § 20, Abs. 2 regelt die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen. Die Befreiung aus der häuslichen Gewalt ist eine so eine Notsituation.

§ 20, Abs. 2 SGBVIII

„Fällt ein alleinerziehender Elternteil (…) aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Abs. 3, Nummer 1 (Tageseinrichtungen und Kitas sind nicht ausreichend) das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.“

 

Frauen, welche mit kleinen Kindern unter häuslicher Gewalt leiden soll es ermöglicht werden nach § 20, Abs. 2 SGBVIII einen Antrag bei Jugendamt Wilhelmburg stellen zu können. Es soll ein Antrag mündlich oder schriftlich zu stellen sein um eine kurzfristige Hilfe zu erhalten, damit die Mütter alles notwendige beim Start in der Frauenschutzwohnung regeln können und die Kinder ausreichend betreut sind.

 

Im Augenblick erhalten Frauen bei Bitte um Antragsstellung nach § 20 SGBVIII die Auskunft, dass das Kind nur kurzfristig im Heim übernachten könne und dies auch unabhängig vom

 

Alter des Kindes. Die Antragsstellung nach § 20 könnte sogar weiterführende und

kostenintensivere Hilfen nach § 27 ff. SGBVIII unnötig machen, wenn der Start in einer

Frauenschutzwohnung unter Zuhilfenahme der Leistungen nach § 20 gut gelänge.

 

Der Beirat für Stadtteilentwicklung Wilhelmsburg empfiehlt:

Die Bezirksversammlung und der Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel mögen sich

dafür einsetzen, dass

1. eine Frauenschutzwohnung in Wilhelmburg eingerichtet wird und

2. eine Antragstellung nach § 20 SGBVIII zu ermöglicht und eine entsprechende Hilfe

vorgehalten wird.

 

Abstimmungsergebnis alle Anwesenden:

Ja:  22   Nein:  0  Enthaltung: 2

 

Abstimmungsergebnis Gremium (Pro Quartier und Fraktion je 1 Stimme)

Ja:  10   Nein:  0  Enthaltung: 1

 

Petitum/Beschluss

Um Beschlussfassung / Kenntnisnahme wird gebeten.