Eingabe: Benennung des Platzes vor den Deichtorhallen in F.C.-Gundlach-Platz
Letzte Beratung: 16.06.2026 Cityausschuss Ö 7.2
Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte bietet Bürgerinnen und Bürgern an, sich mit Eingaben an die Politik zu wenden. Nachfolgende Eingabe ist eingegangen:
„Kurz vor dem 100 Geburtstag den F.C. Gundlach am 16.07. gefeiert hätte, möchte ich folgenden Vorschlag der Bezirksversammlung unterbreiten.
Ich schlage vor, die gesamte Fläche vor den Deichtorhallen, inklusive seitliche Grünfläche als F.C.-GUNDLACH-PLATZ zu widmen. Sicher muss ich Ihnen diese Person nicht extra vorstellen, sondern er ist ihnen als Gründer der Deichtorhallen und der Triennale ( die ja gerade wieder läuft) bekannt.
Mit der Bitte das das Bezirksamt Hamburg-Mitte eine Würdigung des Lebens von F.C. Gundlach umsetzen möge.
Für einen großen Mäzen dieser Stadt, wäre es auch der richtige Ort.“
Siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/F._C._Gundlach
Im Vorwege wurde der Cityausschuss festgelegt, um sich mit der Eingabe inhaltlich zu beschäftigen und einen Vorschlag zu erarbeiten, wie mit der Eingabe umgegangen wird. Für die Beratung gibt es folgende Wege:
1. Die Eingabe fällt in die Zuständigkeit des Bezirksamtes
1.1 Die Eingabe geht ein, es wurde ein Ausschuss für die inhaltliche Beratung festgelegt.
1.2 Das zuständige Fachamt wird um Übermittlung einer Stellungnahme gebeten, die dann zusammen mit der Eingabe vorgelegt wird.
1.3 Der Ausschuss berät die Eingabe und die Bewertung des Fachamtes. Im Ergebnis muss sich der Ausschuss zur Eingabe positionieren:
1.3.1 Stimmt die Politik den Beschwerdepunkten bzw. Vorschlägen ganz oder teilweise zu? Dann fasst der Ausschuss den Beschluss, dass das Bezirksamt um Umsetzung der Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge gebeten wird.
1.3.2 Möchte die Politik die Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge (z.B. aufgrund der Stellungnahme des Fachamtes) nicht unterstützen? Dann fasst der Ausschuss einen entsprechenden Beschluss und begründet diese Entscheidung.
2. Die Eingabe fällt in die Zuständigkeit einer Fachbehörde
2.1 Die Eingabe geht ein, es wurde ein Ausschuss für die inhaltliche Beratung festgelegt.
2.2 Da eine Vorab-Stellungnahme nicht eingeholt werden kann, hat der Ausschuss folgende Möglichkeiten:
2.2.1 Stimmt die Politik den Beschwerdepunkten bzw. Vorschlägen ganz und teilweise zu? Dann fasst der Ausschuss den Beschluss, dass die Fachbehörde gebeten wird, die Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge umzusetzen.
2.2.2 Möchte die Politik die Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge (z.B. aufgrund der Stellungnahme des Fachamtes) nicht unterstützen? Dann fasst der Ausschuss einen entsprechenden Beschluss und begründet diese Entscheidung.
3. Weitere Möglichkeiten gemäß der Geschäftsordnung
Selbstverständlich bietet die Geschäftsordnung weitere Möglichkeiten, wie mit der Eingabe umgegangen werden soll:
3.1 Der Petentin bzw. dem Petenten wird geraten, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.
3.2 Die Eingabe oder Beschwerde wird für erledigt erklärt.
3.3 Die Eingabe oder Beschwerde wird, ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen.
3.4 Die Eingabe oder Beschwerde wird für ungeeignet zur weiteren Beratung erklärt.
3.5 Die Eingabe oder Beschwerde fällt nicht in die Kompetenz der Fach- oder Regional-Ausschüsse der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte und wird deswegen dem Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft oder dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zugeleitet.
Das Bezirksamt gibt für die Beratung Folgendes mit:
Das Flurstück 0101#600 ist privat.Das Flurstück 0101#1813 ist im Allgemeinen Grundvermögen (AGV) von FHH, also LIG.Das Bezirksamt geht davon aus, dass von der Eingabe beide Flurstücke betroffen sind.
Die Benennung öffentlicher Wege ist im Hamburgischen Wegegesetz (HWG) geregelt.
Nach § 20 HWG werden grundsätzlich nur öffentliche Wege benannt und gekennzeichnet. Öffentliche Wege im Sinne des HWG sind alle Wege, Straßen und Plätze, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und nicht zu einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gehören.
Voraussetzung für eine Benennung öffentlicher Wege ist, dass eine Benennung aus öffentlichem Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Erleichterung des Verkehrs erforderlich ist.
Beide Flächen sind keine öffentlichen Wege im Sinne von HWG, sondern private Wege. Privatwege, auch wenn sie der Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich sind, werden grundsätzlich nicht benannt, da eine Benennung in die Rechte des Grundeigentümers eingreifen würde.
Um Beratung wird gebeten.
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