Durchsetzung des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Finkenwerder 42 (Antrag der SPD-Fraktion)
Auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Finkenwerder 42 wurden auf dem Grundstück Köhlfleet Hauptdeich 7 zwei Lebensmittelmärkte, ein Vollsortimenter und ein Discounter, errichtet. Der Discounter hat im Dezember 2010, der Vollsortimenter im November 2013 eröffnet. Ergänzend zu diesen Hauptnutzungen sollten in den Obergeschossen des Gebäudes, in dem der Vollsortimenter untergebracht ist, Flächen für Gastronomie, Büros und Dienstleistungsbetriebe realisiert werden. Die Durchführung und Realisierung dieser und weiterer städtebaulicher Zielsetzungen des Bebauungsplans wurden durch einen Durchführungsvertrag zwischen dem Bezirksamt Hamburg-Mitte und der Vorhabenträgerin gesichert. Der Durchführungsvertrag wurde bereits im Herbst 2008 abgeschlossen.
In dem Durchführungsvertrag hat sich die Vorhabenträgerin unter anderem dazu verpflichtet, in den Obergeschossen des Gebäudes, in dem der Vollsortimenter untergebracht ist und welches in der Anlage 3 des genannten Durchführungsvertrages mit „B“ gekennzeichnet wurde, eine öffentlich zugängliche Gastronomienutzung sowie Räumlichkeiten für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzung zu realisieren. Sollte eine Vermietung oder Verpachtung an einen Gastronomiebetreiber trotz intensiver Bemühungen nicht möglich sein oder sollte sich der Betrieb der Gastronomie als nicht wirtschaftlich erweisen, werden sich die Vertragsparteien auf eine sinnvolle zumutbare und interessengerechte Lösung einigen, die auch dem städtischen Interesse Rechnung trägt.
Die Vorhabenträgerin hat sich des Weiteren verpflichtet, die Freiraumgestaltung und die Durchführung von Begrünungsmaßnahmen gemäß städtebaulich-freiraumplanerischem Funktionsplan (Anlage 3) und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchzuführen. Die Abstimmung der Gestaltung der Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 BauNVO hat dabei im Einvernehmen mit dem Bezirksamt zu erfolgen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Dienststellen erklärte sich die Vorhabenträgerin auch bereit, an der Spundwand zum Köhlfleet/Finkenwerder Kutterhafen eine Treppenanlage zu errichten. Die Treppenkonstruktion soll dabei zum einen die Funktion eines Aussichtspunktes erhalten und zum anderen einen Schwimmsteg erschließen bzw. dort ankernden Booten einen Zugang an Land ermöglichen. Die Gestaltung der Konstruktion hat dabei ebenfalls im Einvernehmen mit dem Bezirksamt zu erfolgen. Die Außenanlagen sind dauerhaft zu erhalten. All dies hätte bereits binnen sechs Monaten nach Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen erfolgen müssen.
Darüber hinaus hat sich die Vorhabenträgerin dazu verpflichtet und bereit erklärt, zur Entlastung der Parksituation im Ortskern Finkenwerder, die nicht notwendigen Stellplätze im Sinne des § 48 HBauO auch zum kurzfristigen Parken für den Parksuchverkehr in diesem Bereich zur Verfügung zu stellen.
Verletzt die Vorhabenträgerin eine dieser Verpflichtungen, kann das Bezirksamt eine Vertragsstrafe, differenziert nach Art des Pflichtverstoßes, fordern.
Vor diesem Hintergrund möge der Regionalausschuss beschließen:
a) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 des Durchführungsvertrages in den Obergeschossen des in Anlage 3 mit „B“ bezeichneten Gebäudes eine öffentlich zugängliche Gastronomienutzung sowie Räumlichkeiten für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzung nicht realisiert und selbst baurechtlich genehmigte Nutzungsänderungen nicht in Anspruch genommen hat. Der Regionalausschuss hat hierbei Kenntnis von einer Vielzahl von Mietinteressenten, mit denen die Vorhabenträgerin bzw. ihre Rechtsnachfolgerin offenbar kein Mietverhältnis eingehen, sondern stattdessen vertragswidrig den Leerstand fortsetzen wollte;
b) entgegen § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 des Durchführungsvertrages die Freiraumgestaltung und die Durchführung von Begrünungsmaßnahmen gemäß städtebaulich-freiraumplanerischem Funktionsplan (Anlage 3) und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans jedenfalls nicht vollständig durchgeführt hat. Insbesondere ist bis heute keine Treppenanlage an der Spundwand zum Köhlfleet/Finkenwerder Kutterhafen errichtet;
c) entgegen § 5 Abs. 8 des Durchführungsvertrages die nicht notwendigen Stellplätze im Sinne des § 48 HBauO nicht zum kurzfristigen Parken für den Parksuchverkehr im Bereich des Orts kerns Finkenwerder zur Verfügung stellt, sondern sämtliche Parkplätze als ausschließliche Kun denparkplätze mit Androhung von Geldstrafen für Fremdparker bzw. die Überschreitung der fest gesetzten Parkdauer ausweist.