Durchführung eines vorgezogenen Bürgerentscheids gem. § 32 Abs. 6 S. 2 BezVG; hier Stellungnahme des Bezirksamtes
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 05.05.2020 den Antrag der Fraktion DIE LINKE mehr-heitlich zur Entscheidung in die Sitzung der Bezirksversammlung am 28.05.2020 überwiesen und das Bezirksamt um eine rechtliche Einschätzung gebeten. Dieser Bitte entsprechend wird wie folgt Stellung genommen:
1. Auswirkungen der Änderung des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes
Im vorliegenden Fall hat die Initiative „Der Wilde Wald bleibt!“ am 14.11.2019 das gleichnamige Bür-gerbegehren gegenüber dem Bezirksamt angezeigt. Die Zulässigkeit der Fragestellung wurde mit Wirkung vom 21.11.2019 festgestellt. Bisher hat die Initiative 1.805 gültige Unterschriften vorgelegt und damit weder die für den Eintritt einer Sperrwirkung notwendige Anzahl von 2.079 noch die für ein erfolgreiches Zustandekommen des Bürgerbegehrens notwendige Anzahl von 6.237 (3 Prozent der zur Bezirksversammlungswahl berechtigten Einwohner/-innen des Bezirks) gültigen Unterschriften nachgewiesen. Ein Nachweis der insgesamt erforderlichen Unterstützungsunterschriften wäre regulär lediglich bis zum 14.05.2020 möglich gewesen.
Die Hamburgische Bürgerschaft hat angesichts der bestehenden coronabedingten Einschränkungen beim Sammeln von Unterstützungsunterschriften am 12.05.2020 eine Änderung des Bezirks-abstimmungsdurchführungsgesetzes (BezAbstDurchfG) beschlossen. Danach wird im Falle eines für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erlassenen grundsätzlichen Verbots von Veranstaltungen und Versammlungen, die festgelegte Frist für das Sammeln von Unterschriften ab dem 30. Tag bis zum Ablauf dieses Verbots, längstens jedoch für sechs Monate, ausgesetzt.
Ausgehend von einem am 16.03.2020 durch Allgemeinverfügung in Kraft getretenen weitgehenden Veranstaltungs- und Versammlungsverbot hat das Bezirksamt mit Schreiben vom 12.05.2020 gegenüber der Initiative die Nachweisfrist rückwirkend zum 15.04.2020 und längstens für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. Sofern in der Zukunft das Veranstaltungs- und Versammlungsverbot aufgehoben wird, hätte die Initiative im Anschluss einen Monat Zeit, die noch fehlenden Unterschriften nachzuweisen. Maximal stehen der Initiative somit weitere rund sieben Monate zur Verfügung, weitere Unterschriften zu sammeln. Dies ist auch während der Fristaussetzung erlaubt. Der Umstand, dass der Fristlauf ausgesetzt wird, bedeutet nämlich nicht, dass in dieser Zeit keine Unterschriften gesammelt werden dürfen. Im Gegenteil möchte die Bürgerschaft hier gerade die Unterschriftensammlung ermöglichen.
2. Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Durchführung eines vorgezogenen Bürgerentscheids
Gemäß § 32 Abs. 6 S. 2 Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Bezirksabstimmungs-durchführungsgesetz kann die Bezirksversammlung vom Zeitpunkt der Feststellung der Zulässigkeit bis zum Ende einer möglichen Sperrwirkung nach vorheriger Anhörung der Initiative durch Beschluss einen vorgezogenen Bürgerentscheid herbeiführen. Ein möglicher Beschluss hat dabei die Wirkung der Feststellung eines erfolgreichen Zustandekommens des Bürgerbegehrens. Die Notwendigkeit eines weiteren Nachweises von Unterstützungsunterschriften durch die Initiative würde dadurch entfallen.
Da die Entscheidung der Bezirksversammlung an eine vorherige Anhörung der Initiative gebunden ist, wurde diese um schriftliche Stellungnahme gebeten (siehe Anlage).
Um Kenntnisnahme wird gebeten.