22-3508

Dienstanweisungen bezüglich des Verhaltens nach Gewalttaten oder Verbrechen in den Fahrzeugen und Bahnhöfen bzw. Haltestellen des HVV (Anfrage der AfD-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

 

Fragestellerin und Fragesteller: Nicole Jordan, Norbert Jordan, Marc-Manuel Kunstmann, Benjamin Mennerich

 

Im öffentlichen Personen Nahverkehr werden Jahr für Jahr mehrere Millionen Fahrgäste sicher und umweltbewusst befördert.

In unserer schönen Hansestadt und im Umland wurden (im Jahr 2021) im Verbund des HVV täglich ca. 1,8 Millionen Menschen befördert.

( https://de.statista.com/statistik/daten/studie/28247/umfrage/befoerderungsleistung-des-hvv/ )

 

Der HVV setzt sich aus 28 Einzelunternehmungen zusammen, welche innerhalb des Verbundes HVV gemeinschaftlich agieren.

Bei der Größe des Netzes und der Anzahl der Haltestellen, Einrichtungen und Fahrzeuge lassen sich Störungen im Betriebsablauf leider nicht verhindern.

Die technischen Störungen sind oftmals durch viele Nutzerinnen und Nutzer des HVV unmittelbar zu spüren und betreffen oftmals eine größere Menge der Fahrgäste.

 

Neben technischer Störungen gibt es bedauerlicherweise auch Situationen, wo Mitmenschen in Konfliktsituationen geraten und es ggf. zu „Personenschäden“ kommt.

Solche Vorkommnisse werden entweder von der Überwachungstechnik auf den Haltestellen und in den Fahrzeugen festgehalten oder vom anwesenden Personal bemerkt.

Bezeichnend für die Personenschäden ist oftmals, dass sich diese nicht so spürbar auf die Betriebsabläufe auswirken und entsprechend weniger durch die Fahrgäste registriert bzw. bemerkt werden.

 

Wie uns berichtet wurde fällte, je nach Situation und Ort, die Reaktion des anwesenden Personals sehr unterschiedlich aus.

Jüngst wurde uns berichtet, dass ein Opfer nach einer tätlichen Attacke vom Fahrpersonal aus dem Fahrzeug geworfen wurde.

Das ist ein beunruhigender Fakt.


Bezugnehmend auf die vorangegangene Situationsschilderung ergeben sich nachfolgende Fragen:

 

1.) Gibt es innerhalb des HVV eine grundsätzliche Dienst- und Verfahrensanweisung, wie das Personal nach Bemerken eines „Personenschadens“ zu reagieren hat?

Sollte es keine einheitliche Dienstanweisung geben bitte diese Frage bezogen auf jedes Einzelunternehmen im Verbund des HVV beantworten.

( https://www.hvv.de/de/ueber-uns/der-hvv/unser-verbund )

 

2.) Wird in einer etwaigen Dienstanweisung die Situation und die daraus resultierende Verhaltensvorgabe differenziert?

z.B. in

-          Tätlicher Angriff

-          Tätlicher Angriff mit Körperverletzung

-          Tätlicher Angriff mit Todesfolge

-          Tätlicher Angriff inklusiver sexueller Handlungen/Übergriffe

-          Diebstahl

-          Sachbeschädigung

-          Zerstörung von Einrichtungen oder Fahrzeugen

 

Welche Kategorien und Situationen benennt der HVV bzw. das jeweilige Einzelunternehmen im HVV-Verbund?

 

3.) Welche Vorgaben hat das Personal bei den unter Punkt 2 genannten Punkten zu reagieren und wie sehen diese im einzelnen aus?

 

4.) In wie weit wird hier der Paragraf 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) in einer solchen Dienst- und Verfahrensanweisung berücksichtigt?

 

5.) Gibt es Vorgaben und Anweisungen wie ein Oper eines „Personenschadens“ zu betreuen ist?

 

6.) Wie lange werden Aufnahmen der Überwachungs- und Sicherheitstechnik archiviert?

 

7.) Wie viele Vorkommnisse mit „Personenschaden“ wurden in den letzten 5 Jahren registriert?

Bitte mit Unterteilung nach Bus, U-Bahn, S-Bahn, Regionalbahn, Regionalexpress, Fähren, Alsterdampfer, etc.

 

8.) Gibt es regionale Häufungen dieser „Vorkommnisse mit Personenschäden“ und wenn ja wo sind diese lokalisiert?

 

9.) Gibt es ggf. ergänzende Erhebungen zu Geschlecht und Herkunft/Etnie/Migrationshintergrund der Opfer und der Täter?

 

 

 

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