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Antwort: Dienstanweisungen bezüglich des Verhaltens nach Gewalttaten oder Verbrechen in den Fahrzeugen und Bahnhöfen bzw. Haltestellen des HVV (Anfrage der AfD-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragestellerin und Fragesteller: Nicole Jordan, Norbert Jordan, Marc-Manuel Kunstmann, Benjamin Mennerich

Im öffentlichen Personen Nahverkehr werden Jahr für Jahr mehrere Millionen Fahrgäste sicher und umweltbewusst befördert.

In unserer schönen Hansestadt und im Umland wurden (im Jahr 2021) im Verbund des HVV täglich ca. 1,8 Millionen Menschen befördert.

( https://de.statista.com/statistik/daten/studie/28247/umfrage/befoerderungsleistung-des-hvv/ )

Der HVV setzt sich aus 28 Einzelunternehmungen zusammen, welche innerhalb des Verbundes HVV gemeinschaftlich agieren.

Bei der Größe des Netzes und der Anzahl der Haltestellen, Einrichtungen und Fahrzeuge lassen sich Störungen im Betriebsablauf leider nicht verhindern.

Die technischen Störungen sind oftmals durch viele Nutzerinnen und Nutzer des HVV unmittelbar zu spüren und betreffen oftmals eine größere Menge der Fahrgäste.

Neben technischer Störungen gibt es bedauerlicherweise auch Situationen, wo Mitmenschen in Konfliktsituationen geraten und es ggf. zu „Personenschäden“ kommt.

Solche Vorkommnisse werden entweder von der Überwachungstechnik auf den Haltestellen und in den Fahrzeugen festgehalten oder vom anwesenden Personal bemerkt.

Bezeichnend für die Personenschäden ist oftmals, dass sich diese nicht so spürbar auf die Betriebsabläufe auswirken und entsprechend weniger durch die Fahrgäste registriert bzw. bemerkt werden.

Wie uns berichtet wurde fällte, je nach Situation und Ort, die Reaktion des anwesenden Personals sehr unterschiedlich aus.

Jüngst wurde uns berichtet, dass ein Opfer nach einer tätlichen Attacke vom Fahrpersonal aus dem Fahrzeug geworfen wurde.

Das ist ein beunruhigender Fakt.

Bezugnehmend auf die vorangegangene Situationsschilderung ergeben sich nachfolgende Fragen:

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nimmt wie folgt Stellung:

1.) Gibt es innerhalb des HVV eine grundsätzliche Dienst- und Verfahrensanweisung, wie das Personal nach Bemerken eines „Personenschadens“ zu reagieren hat?

Sollte es keine einheitliche Dienstanweisung geben bitte diese Frage bezogen auf jedes Einzelunternehmen im Verbund des HVV beantworten.

( https://www.hvv.de/de/ueber-uns/der-hvv/unser-verbund )

Jedes Verkehrsunternehmen, das Verbundverkehrsleistungen im hvv erbringt, steuert seinen Betrieb eigenverantwortlich auf der Grundlage der betriebsbezogenen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

2.) Wird in einer etwaigen Dienstanweisung die Situation und die daraus resultierende Verhaltensvorgabe differenziert?

z.B. in

- Tätlicher Angriff

- Tätlicher Angriff mit Körperverletzung

- Tätlicher Angriff mit Todesfolge

- Tätlicher Angriff inklusiver sexueller Handlungen/Übergriffe

- Diebstahl

- Sachbeschädigung

- Zerstörung von Einrichtungen oder Fahrzeugen

Welche Kategorien und Situationen benennt der HVV bzw. das jeweilige Einzelunternehmen im HVV-Verbund?

In den internen Vorgaben der Unternehmen wird keine Kategorisierung im Sinne der Fragestellung vorgenommen.

3.) Welche Vorgaben hat das Personal bei den unter Punkt 2 genannten Punkten zu reagieren und wie sehen diese im Einzelnen aus?

Allen voran gelten für das Personal aller Verkehrsunternehmen, wie für alle Bürgerinnen und Bürger, die gesetzlichen Vorgaben zur Hilfeleistung, z. B. aus dem Strafgesetzbuch und der Straßenverkehrsordnung. Erhält das Personal Kenntnis von einem Vorfall mit Personenschaden wird umgehend die hierfür intern vorgeschriebene Meldekette ausgelöst. Bei Bedarf werden unverzüglich die zuständigen Rettungskräfte – Rettungsdienst und/oder Polizei bzw. Bundespolizei – informiert. Das Personal aller Verkehrsunternehmen ist zur Hilfeleistung verpflichtet und muss sich an die intern vorgeschriebenen Meldeketten halten. Zudem wird das Personal im Rahmen von Aus- und Fortbildungen, insbesondere im Rahmen der Erste-Hilfe-Kurse zur Hilfeleistung geschult.

4.) In wie weit wird hier der Paragraf 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) in einer solchen Dienst- und Verfahrensanweisung berücksichtigt?

Siehe Antwort zu 3.

5.) Gibt es Vorgaben und Anweisungen wie ein Oper eines „Personenschadens“ zu betreuen ist?

Der Umgang mit geschädigten Personen wird im Rahmen von Aus- und Fortbildungen geschult. Die Hilfeleistung geht über, sobald die Rettungskräfte eintreffen, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit in Bezug auf Opferbetreuung besonders geeignet und geschult sind.

6.) Wie lange werden Aufnahmen der Überwachungs- und Sicherheitstechnik archiviert?

Aufnahmen der Videoüberwachungseinrichtungen in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs werden aus Datenschutzgründen spätestens nach 72 Stunden automatisch überschrieben. Bei erkannten Vorkommnissen werden die Videos gesichert und stehen jederzeit zur Verfügung.

7.) Wie viele Vorkommnisse mit „Personenschaden“ wurden in den letzten 5 Jahren registriert?

Bitte mit Unterteilung nach Bus, U-Bahn, S-Bahn, Regionalbahn, Regionalexpress, Fähren, Alsterdampfer, etc.

8.) Gibt es regionale Häufungen dieser „Vorkommnisse mit Personenschäden“ und wenn ja wo sind diese lokalisiert?

9.) Gibt es ggf. ergänzende Erhebungen zu Geschlecht und Herkunft/Etnie/Migrationshintergrund der Opfer und der Täter?

Zu 7. -9.:

Vorkommnisse mit „Personenschaden“ werden bei den Verkehrsunternehmen nicht statistisch erfasst. Zudem wurde im Rahmen der Sicherheitspartnerschaft zur Gewährleistung eines ganzheitlichen Lagebildes der Verkehrsanlagen der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbart, dass ein gemeinsames polizeiliches Lagebild der Beteiligten unter Federführung der Hamburger Polizei erstellt wird. Auskünfte zu Straftaten an Verkehrslagen können daher nur von der Polizei gegeben werden.

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