Beflaggung öffentlicher Gebäude des Bezirksamts Hamburg-Mitte - Orientierung an der Praxis des Deutschen Bundestages (Antrag der AfD-Fraktion)
Letzte Beratung: 21.05.2026 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 8.1
Die Frage der Beflaggung öffentlicher Gebäude ist keine rein dekorative oder protokollarische Angelegenheit, sondern berührt den Kern staatlicher Selbstdarstellung. Das hat die hitzige Debatte der letzten Sitzung der Bezirksversammlung deutlich gezeigt. Flaggen sind verdichtete Symbole politischer Ordnung; sie transportieren normative Aussagen darüber, wofür staatliche Institutionen stehen und ebenso, wofür sie sich bewusst nicht situativ positionieren.
In einer pluralistischen Demokratie steht der Staat vor einem strukturellen Spannungsverhältnis:
Einerseits ist er dem Schutz und der Förderung von Grundrechten verpflichtet, insbesondere dem Diskriminierungsschutz. Andererseits ist er gehalten, gegenüber gesellschaftlichen Gruppen, Weltanschauungen und politischen Anliegen institutionelle Neutralität zu wahren. Gerade in diesem Spannungsfeld hat sich auf Bundesebene eine zunehmend präzisierte Praxis herausgebildet. Der Deutsche Bundestag hat entschieden, die Regenbogenflagge nicht mehr anlassbezogen, etwa zum Christopher Street Day, zu hissen, sondern ausschließlich an einem klar definierten, institutionell begründeten Datum, dem 17. Mai (Internationaler Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transfeindlichkeit).Diese Entscheidung folgt keiner inhaltlichen Distanzierung, sondern einer ordnungspolitischen Logik: Symbolische Kommunikation des Staates bedarf klarer Kriterien, um konsistent und legitim zu bleiben. Drei zentrale Erwägungen sind dabei leitend:
1. Wahrung institutioneller Neutralität
Eine öffentliche Verwaltung repräsentiert die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger, nicht einzelne Gruppen oder Bewegungen, so berechtigt deren Anliegen auch sein mögen. Eine selektive Beflaggung kann den Eindruck erzeugen, dass sich staatliche Institutionen mit spezifischen gesellschaftlichen Positionen identifizieren. Dies untergräbt langfristig die notwendige Vertrauensbasis in die Unparteilichkeit staatlichen Handelns.
2. Vermeidung symbolischer Inflation
Sobald die Beflaggung für einzelne Anlässe geöffnet wird, entsteht zwangsläufig ein Gleichbehandlungsanspruch weiterer Gruppen. Dies führt zu einer Ausweitung der Anlässe und damit zu einer schleichenden Entwertung der Symbolik selbst. Staatliche Zeichen verlieren ihre Klarheit, wenn sie beliebig werden. Eine restriktive, regelgebundene Praxis ist daher keine Einschränkung, sondern eine Voraussetzung für symbolische Ernsthaftigkeit.
3. Stärkung universeller statt partikularer Symbolik
Die staatlichen Flaggen, insbesondere die Bundesflagge, stehen für die Gesamtheit der im Grundgesetz verankerten Werte, einschließlich des Schutzes sexueller Identität und Freiheit. Eine Vielzahl partikularer Symbole kann diese universelle Aussage fragmentieren. Eine gezielte, auf wenige klarlegitimierte Anlässe beschränkte Ergänzung hingegen bewahrt die Balance zwischen Allgemeingültigkeit und spezifischem Gedenken.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, auch auf bezirklicher Ebene eine konsistente und nachvollziehbare Regelung zu etablieren. Eine Orientierung an der Praxis des Deutschen Bundestages bietet hierfür einen geeigneten Maßstab: Sie verbindet rechtliche Klarheit, politische Zurückhaltung und zugleich ein eindeutiges, punktuelles Bekenntnis gegen Diskriminierung.
Der vorgeschlagene Ansatz richtet sich ausdrücklich nicht gegen die Sichtbarkeit oder Anerkennung gesellschaftlicher Vielfalt. Vielmehr zielt er darauf ab, diese Sichtbarkeit in eine strukturierte, institutionell tragfähige Form zu überführen, die langfristig Bestand hatund nicht von tagespolitischen Dynamiken abhängig ist.
Beschluss:
Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, die Beflaggung seiner Gebäude künftig nach dem Grundsatz der institutionellen Neutralität auszurichten und dabei eine Praxis zu verfolgen, die sich an der Beflaggung des Deutschen Bundestages orientiert.
Die Beflaggung erfolgt grundsätzlich mit der Bundesflagge und der Landesflagge der Freien und Hansestadt Hamburg.
Das Hissen weiterer Flaggen erfolgt ausschließlich an klar definierten, institutionell begründeten Gedenk- oder Aktionstagen mit unmittelbarem Bezug zu staatlichem Handeln oder parlamentarischen Beschlüssen.
Für die Regenbogenflagge wird eine einheitliche, verbindliche Regelung getroffen, wonach diese, in Analogie zur Praxis des Deutschen Bundestages, ausschließlich am 17. Mai (Internationaler Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transfeindlichkeit) gehisst wird.
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