22-4287.1

Bebauungsplan-Entwurf Horn 49 - "Haus im Blohms Park"; hier: Feststellung der Vorweggenehmigungsreife nach § 33 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Vorlage öffentlich

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14.12.2023
Sachverhalt

Der Stadtplanungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.12.2023 der nachfolgend aufgeführten Vorlage Drs. Nr. 22-4287 einstimmig zugestimmt.

 

Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung hat den Bebauungsplan-Entwurf Horn 49 in der Zeit vom 11. September bis einschließlich 10. Oktober 2023 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind beim Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung keine Stellungnahmen eingegangen. Vor diesem Hintergrund wurde auf die Durchführung des Arbeitskreises II zur Befassung mit den Stellungnahmen verzichtet.

Zur Information werden die Planzeichnung, der Verordnungstext und die Begründung jeweils in der aktuellen Entwurfsfassung sowie der Abwägungsvermerk zur erneuten Kenntnisnahme-Versendung (nicht öffentlich) als Anlagen beigefügt. Ein Funktionsplan-Entwurf ist entbehrlich. Ein Entwurf für eine Ausführungsplanung liegt noch nicht vor.

Der Planungsstand ist gegenüber der Ausschussbefassung am 29.06.2023 zur Zustimmung zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung inhaltlich unverändert, mit einer Ausnahme:

Im Rahmen der Diskussion um den Brandschutz hat das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung vor der erneuten Versendung zur Kenntnisnahme (Träger öffentlicher Belange) und Öffentlichkeitsbeteiligung eine Festsetzung zur möglichen Überschreitung der Baugrenzen durch Fluchttreppen in den Verordnungstext eingefügt (siehe § 2 Nr. 7 Verordnungstext), um ggf. analog zur bestehenden Spindeltreppe des Ostflügels einen zweiten baulichen Rettungsweg auch beim neu zu errichtenden Westflügel umsetzen zu können, siehe unten.

Im Hinblick auf die Planinhalte wird im Übrigen auf die ausführliche Berichterstattung des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung in den zurückliegenden Sitzungen des Stadtplanungsausschusses verwiesen. Mit dem erreichten Planungsstand kann nun die Vorweggenehmigungsreife des Bebauungsplans erreicht werden.

 

  1. umlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans

Das etwa 1,4 ha große Plangebiet befindet sich im Wesentlichen im südwestlichen Bereich von Blohms Park (Flurstück 560 der Gemarkung Horner Geest).

Die Plangebietsabgrenzung ergab sich ursprünglich aus dem westlich angrenzenden Fußweg Kernbek, den nördlich und östlich an das bestehende Gebäude angrenzenden Wegen im Blohms Park und der südlich angrenzenden Horner Landstraße unter Berücksichtigung des dortigen Zufahrtsweges. Im Laufe der weiteren Abstimmung wurde das Plangebiet aus funktionalen Gründen um zusätzliche Park- und Wegeflächen mit Anschluss an die Straße Beim Rauhen Hause erweitert.

 

 

  1. Anlass und Ziel der Planaufstellung

Im Jahr 1951 wurde das sog. „Haus im Blohms Park“ als "Jugend-Europahaus" eingeweiht. Zuletzt diente es der vorübergehenden Unterbringung obdachloser Frauen. Derzeit beherbergt der Gebäudekomplex Geflüchtete aus der Ukraine.

 

Auch zukünftig soll das Gebäude im Wesentlichen gemeinbedarfsorientierte Nutzungen aufnehmen wie die bereits bestehende „Praxis ohne Grenzen“ (medizinische Versorgung von Menschen ohne Versicherung), die ihren bisherigen Standort am Bauersberg wegen des Umbaus des dortigen Seniorenwohnheims verlassen musste (interimsweise in Eimsbüttel).

 

Das „Haus im Blohms Park“ ist wegen seiner guten Erreichbarkeit von den U-Bahn-Stationen Rauhes Haus und Horner Rennbahn bzw. einer Bushaltestelle an der Horner Landstraße gut geeignet für die Aufnahme einer zentralen Einrichtung der Gesundheitsvorsorge mit diversen Nutzungsbausteinen. Die Gebäudesubstanz des „Hauses im Blohms Park“ ist grundsätzlich für eine Nachnutzung geeignet und befindet sich in einem guten baulichen Zustand. Zur Umsetzung der geplanten Nutzungen sind aber gleichwohl Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen erforderlich. Der Westflügel ist neu zu errichten, da das vorhandene Gebäude für heutige Erfordernisse zu schmal ist.

 

Mit dem neuen Bebauungsplan Horn 49 des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung wird das erforderliche neue Planungsrecht für das Vorhaben geschaffen.

 

Nach dem aktuell vorliegenden Konzept sind folgende Nutzungsbausteine geplant:

-          Praxis ohne Grenzen (Geflüchtete und Personen ohne Krankenversicherung);

-          Gesundheitsberatung mit Angeboten / Vorträgen oder Lesestunden / Kursangeboten zu Gesundheitsthemen für z. B. Senioren, Eltern und auch Kinder (z. B. zur Zahngesundheit), Angebote der Kommunalen Gesundheitsförderung (Yoga, Babymassage etc.), Anleitung zu gesunder Ernährung / gesundem Kochen usw.;

-          tterberatung des Gesundheitsamtes (Arzt, Kinderkrankenschwester) mit integrierter Sozialpädagogischer Beratung durch das Jugendamt inkl. Kursangebote zur Erziehung wie Hebammensprechstunde / Zentrales Familienteam;

-          Hebammenpraxis („Haus der Geburt“);

-          Bewegungs- und Sportangebote für Kinder, Eltern-Kind- und Seniorenangebote;

-          Offenes Café“ (evtl. mit Café-Terrasse) in Kombination mit den gesundheitlichen und sozialen Angeboten.

 

 

  1. Neues Planungsrecht und zentrale Planinhalte

 

Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche scheidet aus, da hiermit u. a. Räume für Freie Berufe gem. § 13 BauNVO, insbesondere Hebammenpraxen, nicht zulässig wären. Der besondere Nutzungsmix kann daher nur mit der Festsetzung eines „Sonstigen Sondergebiets“ (SO) nach § 11 BauNVO umgesetzt werden.

Gemäß Verordnungstext zum Bebauungsplan-Entwurf Horn 49 (s. Anlage 1) dient das mit der Planzeichnung (s. Anlage 2) festgesetzte Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit und Begegnung“ der Unterbringung von Anlagen für gesundheitliche und soziale Zwecke (mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen) und von Anlagen der Begegnung im Zusammenhang mit den gesundheitlichen und sozialen Nutzungen (z. B. als „offenes Café“ mit Außenterrasse).

Ausnahmsweise können Praxen als Räume für Freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO, eine Tagungsstätte mit einer untergeordneten Schank- und Speisewirtschaft sowie Beherbergung mit einer maximalen Anzahl von 30 Betten, Anlagen für kulturelle Zwecke und bis zu zwei Wohnungen für Menschen mit besonderem Wohnbedarf oder eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zugelassen werden.

Im Hinblick auf die besondere Entstehungsgeschichte des Gebäudekomplexes (einfaches Norwegerhaus“) werden gestalterische Festsetzungen vorgenommen.

Die Erschließung des „Hauses im Blohms Park“ ist durch eine schmale, asphaltierte Zuwegung von der Horner Landstraße sichergestellt. Größere Eingriffe in die Parksubstanz bzw. den Geesthang sind nicht erforderlich und auch nicht geplant. Bereiche für Stellplätze werden, soweit möglich und mit dem Baumschutz vereinbar, festgesetzt.

 

In der Planzeichnung werden zwei verschiedene Geh- und Fahrrechte neu festgesetzt:

-          auf der Südseite zur Nutzung durch Pflegefahrzeuge der FHH und für die allgemeine Zugänglichkeit für Spaziergänger,

-          auf der Nordseite zur Nutzung für die Feuerwehr als Zufahrt sowie Aufstell- und Bewegungsflächen im Lösch- und Rettungsfall.

 

Mit der Drucksache 22-3979 zur Zustimmung zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung hat das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung auf die ausstehende Klärung zur Erschließung des Vorhabens durch die Feuerwehr verwiesen. Die Abstimmungen zwischen dem Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, der Feuerwehr und dem Fachamt Bauprüfung haben im Ergebnis die Ergänzung einer textlichen Festsetzung (§ 2 Nr. 7 Verordnung) ergeben, die bereits vor der weiteren TÖB- und Öffentlichkeitsbeteiligung berücksichtigt wurde. Die nunmehr aufgenommene Möglichkeit zur Überschreitung der Baugrenzen durch Fluchttreppen analog zur bestehenden Spindeltreppe des Ostflügels ermöglicht einen zweiten baulichen Rettungsweg auch beim neu zu errichtenden Westflügel:

Überschreitungen der Baugrenzen in allen Geschossen durch Fluchttreppen bis zu 3 m sind ausnahmsweise zulässig 2 Nummer 7 neu).

Damit sollen eventuell absehbare Befreiungstatbestände möglichst vermieden werden. Die Nummerierung der nachfolgenden, unveränderten textlichen Festsetzungen verschiebt sich entsprechend (siehe Anlage 1).

Darüber hinaus wurden seitens des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung unter Zugrundelegung der vorgesehenen BGF Modellrechnungen aufgestellt, die im Ergebnis zu einer Abminderung auf etwa 7 Stellplätze führen können. Diese Zahl an Stellplätzen kann vor Ort zur Verfügung gestellt werden, so dass aus Sicht des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung nunmehr bauordnungsrechtlich belastbare Lösungen möglich sind.

 

Im Rahmen einer zweiten Versendung der so geänderten Planunterlagen zur Kenntnisnahme an die Träger öffentlicher Belange sind erneut Hinweise und Anmerkungen eingegangen, die zur Kenntnis genommen wurden bzw. weitestgehend berücksichtigt werden konnten (siehe Anlage 4; nicht öffentlich).

 

 

  1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens

Stadtplanungsausschuss / Zustimmung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

03.06.2020

Grobabstimmung

15.06.2020

Öffentliche Plandiskussion (Präsenzveranstaltung)

01.10.2020

Beteiligung Behörden / Träger öffentlicher Belange

01.07.-13.08.21

Arbeitskreis I

08.11.2021

 

Versendung zur Kenntnisnahme

29.07.-19.08.22

 

Ortstermin Blohms Park

28.02.2023

 

Stadtplanungsausschuss / Zustimmung zur öffentlichen Auslegung

 

29.06.2023

 

Erneute Versendung zur Kenntnisnahme

27.07.-18.08.23

 

Aufstellungsbeschluss

14.08.2023

 

Veröffentlichungsbeschluss

15.08.2023

 

Veröffentlichung im Internet/Öffentliche Auslegung

11.09.-10.10.23

 

Anschreiben an TÖBs (Verzicht auf AK II)

02.11.2023

 

Das Bebauungsplanverfahren wird seitens des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die Durchführung einer Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB sowie die Anwendung der Eingriffsregelung ist nicht erforderlich. Gleichwohl werden alle betroffenen Umweltbelange in die Abwägung eingestellt.

 

Zu berücksichtigen ist jedoch der Beschluss der Hamburgischen Bürgerschaft (Drucksache 21/16980 vom 24. April 2019 - Einigung mit der Volksinitiative "Hamburgs Grün erhalten" - Vertrag für Hamburgs Stadtgrün). Hierzu wurde ein entsprechender Vertrag u. a. zwischen der zuständigen Fachbehörde und den Bezirksämtern abgeschlossen. Der Blohms Park gehört zur Flächenkulisse dieses Beschlusses. Im Grundsatz untersagt der Vertrag Bebauungen in dieser Flächenkulisse. Soll hiervon im Einzelfall abgewichen werden, so ist eine Kompensation erforderlich, deren Umfang sich an der vorgesehenen Bebauung orientiert. Im vorliegenden Fall werden neu 620 m² zulässige Grundfläche (innerhalb der Baugrenzen) festgesetzt. Als Kompensation wird aktuell ein Rückbau des ehemaligen Betriebshofes der damaligen Gartenbauabteilung am Nordrand des Parks (Beim Rauhen Hause 66) und die Integration der freiwerdenden Fläche in den Park verfolgt. Welche Kompensation letztlich erfolgt und dem Eingriff zuzuordnen ist, wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geregelt.

 

Zuletzt hat das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung folgende Themenfelder parallel zum Planverfahren bearbeitet, um die in Rede stehende Umsetzung der Objektplanung gezielt zu unterstützen:

 

-           Erarbeitung von zwei „Letters of Intent“ r die Kernnutzungen „Praxis ohne Grenzen“ und „Haus der Geburt“ (Hebammenpraxis),

-           Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung (in Amtshilfe) unter Beteiligung des Rechtsamtes für die Fachämter Interner Service (künftiger Betreiber) und Management des öffentlichen Raumes (als verantwortliche Dienststelle für den Park) zur Regelung der Befahrbarkeit des Parks inkl. Pflege und Unterhaltung. Diese Verwaltungsvereinbarung wird vor Feststellung des Bebauungsplans unterzeichnet.

-           rderung der Zwischenunterbringung der „Praxis ohne Grenzen“

-  Projektmanagement-Vertrag zur Umsetzung der hochbaulichen Arbeiten mit der Sprinkenhof GmbH (im Juni 2023 unterzeichnet),

 

 

Die in § 33 Absatz 1 BauGB bezeichneten Voraussetzungen zur Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung sind somit alle erfüllt. Mit der Zustimmung der Bezirksversammlung zum Bebauungsplan-Entwurf ist die Vorweggenehmigungsreife für den Bebauungsplan Horn 49 gegeben.

 

Der Stadtplanungsausschuss wird nunmehr gebeten, dem Entwurf des Bebauungsplans Horn 49 des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung mit dem Stand vom Juli 2023 zuzustimmen und folgende Empfehlung an die Bezirksversammlung abzugeben:

Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte möge dem Entwurf des Bebauungsplans Horn 49 zustimmen.

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung wird um Bestätigung des Beschlusses und damit um Zustimmung zum Bebauungsplan-Entwurf Horn 49 gebeten.

 

 

 

 

 

Anlagen

  1. Entwurf Verordnungstext, Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligung
  2. Bebauungsplan-Entwurf Horn 49 (Planzeichnung DIN A 3), Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligung
  3. Entwurf Begründung in aktueller Fassung (mit geringfügigen redaktionellen Ergänzungen zum Klimaschutz nach Öffentlichkeitsbeteiligung)
  4. Abwägungsvermerk zur erneuten Kenntnisnahme-Verschickung (NICHT ÖFFENTLICH)