Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen an den Amtsgerichten Hamburg-Mitte, St. Georg und Harburg sowie am Landgericht (Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028)
Da die Amtszeit der 2018 gewählten Schöffinnen und Schöffen zum 31.12.2023 endet, hat die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz die Bezirksämter aufgefordert, gemäß § 36 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Vorschlagslisten der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 aufzustellen.
Die erforderliche Zahl der Haupt- und Ersatzschöffinnen und -schöffen für die nächste Amtsperiode wurde gem. § 43 Abs. 1 GVG festgelegt. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hat demnach die folgende Anzahl an Personenvorschlägen für die im Herbst 2023 bei den Schöffenwahlausschüssen der Gerichte stattfindende Wahl zu unterbreiten:
Gerichtsbezirk
|
Bedarf an Haupt- und Ersatzschöffinnen und -schöffen für Amts- und Landgericht |
Anzahl der mindestens erforderlichen Personenvorschläge |
Amtsgericht Hamburg-Mitte |
108 |
216 |
Amtsgericht St. Georg |
353 |
706 |
Amtsgericht Harburg |
147 |
294 |
Die Vorschlagslisten müssen gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 GVG den Familiennamen, Vornamen, ggf. Geburtsnamen, das Geburtsjahr, den Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie den Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten, bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes mit aufzunehmen. Zudem sind gemäß § 36 Absatz 4 GVG mindestens doppelt so viele Personenvorschläge aufzunehmen, wie zuvor als erforderliche Anzahl an Haupt- und Ersatzschöffinnen und -schöffen bestimmt wurde.
Die Personenvorschläge in den Listen setzen sich zusammen aus sich erneut bewerbenden amtierenden Schöffinnen und Schöffen, aus Bewerbungen von Freiwilligen und aus Personen, die über eine Stichprobe aus dem Einwohnenden-Register des Bezirkes ermittelt wurden. Der Vorgabe des § 36 Abs. 2 GVG, wonach alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen, wurde Rechnung getragen. Aufgrund der großen Anzahl an eingegangenen Freiwilligenmeldungen und des schwer kalkulierbaren Rücklaufs der Stichprobenanschreiben wurden in allen Vorschlagslisten mehr Personen aufgenommen, als mindestens erforderlich waren.
Alle Aufgenommenen haben gegenüber dem Bezirksamt ihr Einverständnis zur Aufnahme erklärt und im Wege einer Selbstauskunft bestätigt, dass sie die in den §§ 31 - 35 GVG geregelten Voraussetzungen für die Übernahme des Ehrenamtes erfüllen.
Nach Beschlussfassung durch die Bezirksversammlung ist eine einwöchige öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten zur Einsichtnahme für jede und jeden in der Geschäftsstelle der Kreis-/Bezirkswahlleitung des Bezirksamtes Hamburg-Mitte vorgesehen. Auflegungszeitraum und -ort werden vorab im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben.
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bezirksversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bezirksversammlung erforderlich.
Die Bezirksversammlung wird gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 Bezirksverwaltungsgesetz um Beschlussfassung und Zustimmung zu den drei als Anlage beigefügten Vorschlagslisten gebeten.
Anlagen:
Anlage 1: Vorschlagsliste für den Gerichtsbezirk Hamburg-Mitte (nicht öffentlich)
Anlage 2: Vorschlagsliste für den Gerichtsbezirk St. Georg (nicht öffentlich)
Anlage 3: Vorschlagsliste für den Gerichtsbezirk Harburg (nicht öffentlich)