23-1036

Aufhebung der Sozialen Erhaltungsverordnung Borgfelde - Vor-Vorkaufsrecht und Vorkaufsrechtsfälle (Anfrage der CDU-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Joseph Johannsen, Dr. Gunter Böttcher, Roland Hoitz

Mit der Senatsdrucksache XXXX wurde die Aufhebung des Beschlusses zur Aufstellung einer Sozialen Erhaltungsverordnung (SozErhVO) für den Stadtteil Borgfelde bekanntgegeben. Die ursprüngliche Zielsetzung war der Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung vor Verdrängung durch Aufwertungsprozesse. Das Verfahren wurde seit dem Aufstellungsbeschluss vom 28.12.2021 verfolgt und soll nun beendet werden.

Im Rahmen des damaligen Beschlusses wurde ein sogenannter „Vor-Vorkaufsrechtserlass“r Borgfelde diskutiert, mit dem Ziel, bereits in der Prüfungsphase der SozErhVO ein Vorkaufsrecht der Stadt zu sichern, bevor die Verordnung selbst in Kraft tritt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen:

  1. Ist im Zusammenhang mit der SozErhVO Borgfelde ein sogenannter „Vor-Vorkaufsrechtserlass“ erlassen worden?
  2. Falls ja: Wann trat dieser Erlass in Kraft?
  3. Auf welcher rechtlichen Grundlage basierte der Vor-Vorkaufsrechtserlass?
  4. Welche Grundstücke oder Flächen waren vom Vor-Vorkaufsrechtserlass betroffen?
  5. Wurde seit dem Aufstellungsbeschluss der SozErhVO Borgfelde am 28.12.2021 ein Vorkaufsrecht durch die Stadt Hamburg ausgeübt?
  6. Falls ja: In wie vielen Fällen wurde das Vorkaufsrecht ausgeübt?
  7. Welche Begründungen wurden jeweils für die Ausübung des Vorkaufsrechts herangezogen?
Lokalisation Beta
Borgfelde

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