21-3701.1.1

Anwohnerfreundliche Verkehrsführung Letzter Heller prüfen

Mitteilung öffentlich

Sachverhalt

 

Der Regionalausschuss Horn/Hamm/Borgfelde/Rothenburgsort hat in seiner Sitzung am 14.11.2017 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der SPD-Fraktion Drs. Nr. 21-3701 einstimmig -bei Abwesenheit der AfD-Fraktion- zugestimmt.

Die Bezirksversammlung hat die Vorlage in ihrer Sitzung am 23.11.2017 einstimmig beschlossen und den Beschluss des Regionalausschusses damit bestätigt.

 

 

Die Straße "Letzter Heller" ist eine Verbindungsstraße zwischen der Horner Landstraße und der Straße "Horner Brückenweg". Vom Charakter her, handelt es sich um eine reine Wohnstraße mit umliegenden Geschosswohnbauten.

Dennoch wird die Straße "Letzter Heller" nicht nur von den Anwohnerinnen und Anwohnern und deren Gäste benutzt, sondern leider immer häufiger auch als Schleichweg zur Umgehung problematischer Ver-kehrssituationen in der Horner Landstraße. Ebenfalls hat das neue Hostel für zusätzlichen Verkehr ge-sorgt.

Von den Anwohnerinnen und Anwohnern kommt nun die Bitte, die Verkehrssituation durch eine Einbahn-straßenregelung anwohnerfreundlicher zu gestalten.

 

Der Regionalausschuss Horn, Hamm, Borgfelde und Rothenburgsort möge beschließen:

Die Verwaltung wird gebeten, eine anwohnerfreundliche Verkehrsführung - beispielsweise durch eine Einbahnstraßenregelung - zu prüfen und die Ergebnisse dem Regionalausschuss mitzuteilen.

 

 

Die Polizei (PK 42) nimmt zu dem Beschluss wie folgt Stellung:

 

„Bis zum Jahr 2009 war die Straße Letzter Heller eine unechte Einbahnstraße und sollte den Durchgangsverkehr vom Horner Brückenweg zur Horner Landstraße verhindern, da diese unter Umgehung der Lichtzeichenanlage Horner Brückenweg/ Horner Landstraße als Abkürzung diente.

Eine Überprüfung und rechtliche Bewertung unter Beteiligung der Behörde für Inneres  Amt A3 zum damaligen Zeitpunkt ergab jedoch, dass die Beschränkung des fließenden Verkehrs aus rechtlichen Gründen nicht zulässig war und das Verbot der Einfahrt aufgehoben werden musste.

 

Das Verbot des Zweirichtungsverkehrs in einer Straße stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar. Eine solche Beschränkung anzuordnen setzt voraus, dass sie zwingend erforderlich ist, weil nur so eine örtliche Gefahrenlage beseitigt werden kann, die das mit der Teilnahme am öffentlichen Verkehr verbundene allgemeine Risiko erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 Stra-ßenverkehrs-Ordnung (StVO).

 

Die Verkehrssituation hat sich nach unseren Erkenntnissen bis zum heutigen Tag nicht geändert. Von einer Zunahme des Verkehrs, der diesen Straßenzug als Abkürzung nimmt, oder häufige Verkehrsstockungen in der Horner Landstraße ist hier nichts bekannt.

Auch die Lichtzeichenanlage Horner Brückenweg/ Horner Landstraße befindet sich seit 2007 in einem leistungsfähigen technischen Zustand und führt zu keinen längeren Wartezeiten.

 

Einbahnstraßen erzeugen in jedem Fall „Blockumfahrten“ und sind insofern auch unter klimaschutzpolitischen Gesichtspunkten kritisch zu bewerten. Weiterhin lassen Einbahnstraßen wegen fehlendem Gegenverkehr nach unseren Erfahrungen höhere Geschwindigkeiten zu.

 

Aus vorgenannten Gründen kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung einer Einbahnstraßenführung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist und zu keiner Verbesserung der Verkehrssituation führen würde.“

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.