Antwort: Zuständigkeit für Brückenbauwerke über den Graben am Finkenwerder Landscheideweg (Anfrage der SPD-Fraktion)
Fragesteller: David Dworzynski, Carina Oestreich und Tobias Piekatz
Über den Graben am südlichen Finkenwerder Landscheideweg führt eine Vielzahl von Brücken, welche die dortigen Grundstücke erschließen. Die Zuständigkeit für den Bau und der Erhalt dieser Brückenbauwerke ist vielen Grundeigentümern völlig unklar.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Es handelt sich um insgesamt 12 Brücken.
Wer für den Erhalt bzw. die Unterhaltung der Brückenbauwerke zuständig ist, hängt davon ab, ob die Brücken öffentlich gewidmet sind und in wessen Eigentum sie stehen. Soweit die Brücken öffentlich gewidmet oder im öffentlichen Eigentum stehen, handelt es sich um öffentliche Flächen im Sinne des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG). Bei öffentlichen Flächen, wozu gemäß §2 Abs. 2 Nr. 1 HWG auch Brücken gehören, ist die Freie und Hansestadt Hamburg grundsätzlich Trägerin der Wegebaulast und damit zuständig für alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Wege zusammenhängenden Aufgaben (§§ 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 HWG). Soweit die Brücken im privaten Eigentum stehen, ist der jeweilige Eigentümer für den Erhalt bzw. die Unterhaltung der Brückenbauwerke zuständig.
Die Eigentumslage der Brücken ist derzeit noch offen und erfordert eine umfassende Prüfung der Akten. Nach Klärung der Eigentumsverhältnisse und Durchsicht der im Einzelnen bestehenden Genehmigungen wird eine Begutachtung der Verkehrssicherheit der Brücken veranlasst werden. Je nach Eigentums- bzw. Genehmigungslage wird dies entweder durch die privaten Eigentümer oder im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgen.
Augenscheinlich befinden sich einige Brücken in einem desolaten Zustand.
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