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Antwort: Wie wirkungsvoll kann das künftige Shisha-Kohlenstoffmonoxid-Gesetz im Bezirk Hamburg-Mitte umgesetzt werden? (Anfrage der AfD-Fraktion)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Norbert Frühauf, Uwe Böttjer, Detlef Ehlebracht

 

Der Shisha-Konsum birgt gravierende gesundheitliche Gefahren – insbesondere die Gefahr einer lebensbedrohlichen Kohlenstoffmonoxid-Vergiftung im Zusammenhang mit dem Besuch von sog. Shisha-Bars.

Verglüht die Kohle, mit der Shishas traditionell betrieben werden, unvollständig, entsteht das Atemgift Kohlenstoffmonoxid, welches sich bei unzureichender Raumbelüftung rasch in schädlichen Konzentrationen anreichert und somit nicht nur die aktiven Shisha-Raucher, sondern jeden gefährdet, der sich in Shisha-Einrichtungen aufhält.

 

Mit der zunehmenden Beliebtheit des Shisha-Rauchens hat die Anzahl entsprechender Lokalitäten in Hamburg deutlich zugenommen und damit einhergehend auch die Zahl der Vergiftungsfälle.

Aufgrund aktuell nicht ausreichender rechtlicher Regulierung erkannte der Senat gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die Entstehung von gefährlichen Kohlenstoffmonoxid-Konzentrationen in der Raumluft von Shisha-Einrichtungen zukünftig wirkungsvoll zu verhindern . Die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen beziehen sich dementsprechend u.a. auf

 

      technische Maßnahmen, um Grenzwertüberschreitungen[1] vermeiden zu können - etwa durch raumlufttechnische Anlagen, deren Funktions- und Leistungsfähigkeit nachzuweisen und zu dokumentieren ist,

      die Installation von Kohlenstoffmonoxid-Warngeräten (Meldern),

      die turnusmäßige Überprüfung der technischen Vorkehrungen

      die diesbezüglichen Überwachungs- und Kontrollaufgaben u.a. durch die Bezirksämter.

 

Mit der behördlichen Überwachung- und Kontrolle sind u.a. verbunden:

      die Besichtigung von Geschäfts- und Betriebsräumen

      Dokumentationsaufgaben

      die Durchführung von Messungen

      das Einsehen und Prüfen von Unterlagen

      das Anfertigen von Abschriften dieser Unterlagen bzw. das Anfertigen von Kopien entsprechender Datenträger

      das Einholen von Auskünften über Betriebsvorgänge

 

Der in den Bezirksämtern zukünftig anfallende Mehraufwand durch Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten kann vom Senat nicht quantifiziert werden, was dazu führt, dass die Aufgaben zunächst im Rahmen der vorhandenen personellen Ressourcen durchzuführen sind.[2]

Da auch das Bezirksamt Hamburg-Mitte trotz hinzukommender Arbeitsanforderungen somit zunächst kein oder kaum[3] zusätzliches Personal erhält, ist zu befürchten, dass die Aufgaben im Rahmen des HmbShKG je nach aktueller Personallage und konkurrierenden Prioritäten wahrgenommen werden und nicht nach durchdachten regelhaften Vorgaben, die präzise auf eine möglichst effektive Umsetzung der  HmbShKG-Bestimmungen abzielen.

 

Dies wäre jedoch angesichts der potenziell sogar noch zunehmenden Gesundheitsgefahren, die von einer ansteigenden Zahl sog. Shisha-Einrichtungen gerade auch für jüngere Menschen im Bezirk ausgehen, nicht akzeptabel.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksverwaltung:

 

Vorbemerkung:

Das Hamburgische Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen (Shisha-Kohlenstoffmonoxid-Gesetz – HmbShKG) wird voraussichtlich Ende Mai 2019 in Kraft treten. Innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Gesetzes müssen die Betreiber bereits bestehender Shisha-Einrichtungen der zuständigen Behörde den Betrieb dieser Einrichtungen anzeigen, sechs Monate nach Verkündung eine Rauchgasabzugsanlage im Shisha-Zubereitungsraum betreiben und ein Jahr nach der Verkündigung die Bestätigung einer sachkundigen Person vorlegen, dass die erforderliche raumlufttechnische Anlage, die Rauchgasabzugsanlage und die Kohlenmonoxid-Warngeräte fachgerecht montiert, installiert und wirksam betrieben werden. Neue Shisha-Einrichtungen dürfen erst betrieben werden, wenn dieses der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Aufnahme des Betriebs angezeigt wurde und mit dieser Anzeige die Bestätigung einer sachkundigen Person vorgelegt wurde, dass die erforderliche raumlufttechnische Anlage, die Rauchgasabzugsanlage und die Kohlenmonoxid-Warngeräte fachgerecht montiert und installiert wurden und wirksam betrieben werden können.

 

Dieses vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet:

 

  1. Welche Vorkehrungen bzw. Planungen wurden (bzw. werden zukünftig) seitens des Bezirksamtes vorgenommen, um die mit dem HmbShKG verbundenen Überwachungs- und Kontrollaufgaben mit dem Wirkungsgrad auszuführen, der der Wichtigkeit der Aufgaben angemessen ist? Hier bitte auf ggf. geplante Prioritätensetzungen eingehen und jene Aufgaben des Bezirksamtes benennen, die dadurch auf der Prioritätenliste nach hinten verschoben werden.

 

In der zu erwartenden Zuständigkeitsanordnung wird voraussichtlich festgelegt, dass die Bezirke für die Ausführung des HmbShKG zuständig sein werden. Innerhalb des Bezirksamts bereitet sich das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt auf die Übernahme dieser neuen Aufgabe vor. Fachbehörde für das HmbShKG ist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, diese berät Betreiber und Bezirke auch hinsichtlich der Anerkennung der Qualifikation der sachkundigen Personen, die die ihnen übertragenen Prüfungsaufgaben sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen sollen. Bei den sachkundigen Personen handelt es sich nicht um Mitarbeiter der zuständigen Behörden.

 

Im Bezirksamt Hamburg-Mitte werden die Anzeigen der bereits bestehenden und der neuen Shisha-Einrichtungen im Abschnitt Gaststättenangelegenheiten entgegen genommen, weil es sich bei diesen Einrichtungen voraussichtlich zu einem großen Teil um bereits bestehende Gaststätten handelt und hier die erforderliche Sachkenntnis sowohl für die Beurteilung eingereichter Unterlagen als auch für möglicherweise erforderliche Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungszwangsverfahren vorliegt. In diesem Abschnitt werden neben den Gaststättenangelegenheiten auch Spielhallen-, Passivraucherschutz- und Jugendschutzaufgaben ausgeführt, so dass möglicherweise erforderliche Kontrollaufgaben kompakt und mit Synergieeffekten durchgeführt werden können.

 

Letztendlich kann derzeit noch nicht im Einzelnen festgelegt werden, welche Aufgaben des Abschnitts Gaststättenangelegenheiten zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang zurückgestellt werden müssen, hier ist jeweils die Dringlichkeit jeder anstehenden Aufgabe individuell und unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Zeitpunkt vorhandenen Kapazitäten zu beurteilen.

 

 

  1. Wie viele Sisha-Einrichtungen im Sinne des HmbShKG gibt es im Bezirk Hamburg-Mitte und wie hat sich ihre Zahl im Zeitraum von 01.01.2016 bis heute entwickelt?

 

Im Bezirk Hamburg-Mitte sind derzeitig 24 Einrichtungen bekannt, die unter das Shisha-Kohlenstoffmonoxid-Gesetz fallen. Zur Entwicklung seit 01.01.2016 können keine Aussagen getroffen werden, da Shisha-Einrichtungen in der Vergangenheit nicht gesondert erfasst wurden.

 

 

  1. Verzeichnet der Bezirk Hamburg-Mitte – verglichen mit anderen Bezirken – höhere oder eher durchschnittliche Zuwachszahlen bei Shisha-Einrichtungen?

 

Die Frage kann nicht beantwortet werden, da Shisha-Einrichtungen in der Vergangenheit nicht gesondert erfasst wurden.

 

 

  1. Wird es bei der Einsatzplanung für die Umsetzung des HmbShKG  durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte eine zeitraumbezogene Vorgabe für Kontrollen geben (z.B. eine Kontrollanzahl XY bezogen auf ein Quartal) – und wenn nicht – nach welchen Maßgaben soll die Taktung von Kontrollen erfolgen?

 

Die Beurteilung der technischen Anlagen und der möglichen gesundheitlichen Gefahren obliegt nicht Mitarbeitern des Bezirksamts, sondern den oben genannten sachkundigen Personen. Außendienstliche Kontrollen sind danach keine Regelaufgaben von Mitarbeitern des Bezirksamts, sie kommen allerdings gelegentlich und anlassbezogen in Betracht. Daher sind keine Vorgaben für Kontrollen durch Mitarbeiter des Bezirksamts geplant.

 

 

  1. Zu welchem Zeitpunkt soll eine Evaluation im Hinblick darauf stattfinden, ob das Bezirksamt die ihm aus dem HmbShKG zuwachsenden Aufgaben mit der gegebenen Personalausstattung bewältigen konnte und welcher Soll-Wert soll bis zum Evaluationszeitpunkt erreicht werden?

 

Die Bezirke haben die Fachbehörde im Rahmen der Gesetzesabstimmung und in intensiven Vorbesprechungen auf den zusätzlichen jedoch noch nicht quantifizierbaren personellen Aufwand für die Umsetzung dieses Gesetzes hingewiesen. Zur Evaluation dieses Aufwands und als Grundlage für entsprechende Ausgleichsforderungen wurden entsprechende Erhebungen vereinbart. Allerdings muss die Aufgabe zunächst mit dem vorhandenen Personal unter Zurückstellung anderer Aufgaben erfüllt werden. Nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt eine Evaluierung, die - soweit erforderlich – Anpassungen der Ressourcen nach sich zieht. Hierfür erscheint ein Zeitraum von einem Jahr realistisch zu sein.

 

 

  1. In welchem Dezernat bzw. durch welches Fachamt sollen die Überwachungs- und Kontrollaufgaben durchgeführt werden. In den in Frage kommenden Fachämtern Gesundheit bzw. Verbraucherschutz, Gewerbe, Umwelt gab es in den Jahren 2017 und 2018 bemerkenswerte Krankenstände von z.T. über 10% - Tendenz steigend[4]. Sind nach Ansicht der Verwaltung die neuen Aufgaben aus dem HmbShKG angesichts derartiger Krankenstände überhaupt erfüllbar?

 

Siehe Antworten zu Fragen 1 und 4.