22-0443

Antwort: SGB II - Kosten der Unterkunft (KdU)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Ina Morgenroth, Stefan Dührkop, Steffen Leipnitz, Theresa Jakob, Alexander Götz, Dr. Stephanie Rose, Marinus Stehmeier,  Christine Wolfram

 

Seit 2018 werden die neuen Angemessenheitsgrenzen der Kosten für die Unterkunft nicht mehr nach der Nettokaltmiete berechnet, sondern nach der Bruttokaltmiete inklusive Wasserkosten. Die Bruttokaltmiete inklusive Wasserkosten wurde zum 01.06.2019 neu angepasst.

 

Nun passiert es immer wieder, dass bei SGB II Empfänger_innen die Nettokaltmiete vom Jobcenter zugrunde gelegt wird. Die Nettokaltmiete wurde zuletzt im Frühjahr 2016 festgelegt und hätte nach §22 c, Abs. 2, SGB II, spätestens im Frühjahr 2018 angepasst werden müssen.

 

Hierzu fragen wir die zuständige Fachbehörde:

 

Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) nimmt zu den nachfolgenden Fragen wie folgt Stellung:

 

  1. Warum wird sowohl die Nettokaltmiete als auch die Bruttokaltmiete bei den Kosten der Unterkunft (KdU) vom Jobcenter angewandt?

 

Jobcenter team.arbeit.hamburg ist an die fachlichen Vorgaben der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration als zuständige Fachbehörde gebunden. Danach ist für die Beurteilung der Angemessenheitsgrenze die Bruttokaltmiete zugrunde zu legen. Der BASFI liegen keine Erkenntnisse vor, dass hiervon abgewichen wird.

 

  1. Warum wurde die Nettokaltmiete seit dem Frühjahr 2016 nicht mehr angepasst?

 

Der Maßstab für die angemessene Miete ist ausschließlich die Bruttokaltmiete, die zum einen die Nettokaltmiete und zum anderen die kalten Betriebskosten (ohne Heizung und Warmwasser) umfasst. Die letzte Anpassung erfolgte am 1. Juni 2019.

 

 

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