Antwort: Personen verrichten ihre Notdurft im Freien (Anfrage der AfD-Fraktion)
Fragesteller: Norbert Frühauf, Uwe Böttjer, Detlef Ehlebracht
Hamburgs Wiege, der Domplatz, ist fraglos einer der geschichtsträchtigsten Orte der Stadt. Archäologen und Historiker konnten in jüngster Zeit zweifelsfrei nachweisen, dass Hamburgs Keimzelle - die im 8. Jahrhundert entstandene Hammaburg, die zum Beginn des 9. Jahrhunderts zum Sitz eines Erzbistums unter dem legendären Bischof Ansgar wurde - auf dem Domplatz zu finden ist. Um den Grundriss der später entstandenen Domburg nachzuzeichnen, ließ der Hamburger Senat fünf Wallfragmente in schwarz lackiertem Stahl mit inneren Rasenrampen, die den Verlauf der Domburg markieren und dazu einen Blick von oben ermöglichen, errichten. Ziel und Absicht der Grünanlage ist ein Ruhepol mitten in der Stadt, ein Aufenthaltsort für Erwachsene und Kinder abseits der Hektik der Großstadt. Die 39 beleuchteten Sitzelemente aus Acryl, die die Standorte der Pfeiler des St. Mariendoms markieren und den Ort lesbar machen, dienen als Sitzmöglichkeit und sollen den Aufenthalt möglichst angenehm gestalten. Angrenzend am Speersort an der Petrikirche befindet sich ein Kindergarten.
Immer häufiger beschweren sich Bürger dieser Stadt darüber, dass auf dem Domplatz Personen ihre Notdurft verrichten. Innerhalb der nur von oben einsehbaren Stahlwälle finden sich nicht nur Urinspuren, sondern sogar Fäkalien sowie auch entsorgter Müll. Das Verrichten der Notdurft in der Öffentlichkeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und zieht ein Bußgeld nach sich, sofern bei einem solchen Vorkommnis die Personalien festgestellt werden können.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:
Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) beantwortet unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) die Fragen 4, 5 und 7 der o.g. Anfrage:
Dem Bezirksamt Hamburg-Mitte ist bekannt, daß zwischen den Wänden Notdurft verrichtet wird.
Verunreinigung der öffentlichen Flächen durch Verrichten der Notdurft wird mit Verwarngeld i.H.v. 35 € geahndet, in schweren Fällen mit einem Bußgeld i.H.v. 100 €.
2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
3 64 30 14 15 14 14 0 bis 31.03.2018
Für die betroffene Belegenheit ist kein Urinierer festgestellt worden.
Ja, die hinterlassenen Exkremente werden von der SRH entfernt. Im Rahmen seiner regelmäßigen Besuche streut der Kümmerer ein geeignetes Mittel über die Exkremente, die diese in kurzer Zeit so trocknen, dass sie mit dem Besen aufgenommen werden können.
Aus technischen Gründen stehen aus der Hotline der SRH nur Werte der vergangenen drei Jahre zur Verfügung. Die Werte ab 17.11.2013 bis 2015 wurden der Bürgerschaftsdrucksache 21/6678 entnommen:
Zeit |
Zahl der Hotline-Meldungen |
Ab 17.11.2013 |
0 |
2014 |
4 |
2015 |
8 |
2016 |
4 |
2017 |
3 |
bis 28.03.2018 |
0 |
Die Zuständigkeit liegt nicht beim Bezirksamt.
Nein, in dem Bereich werden keine weiteren öffentlichen Toiletten eingerichtet.
Die Zuständigkeit liegt nicht beim Bezirksamt.