Antwort: Muslimische Gebete auf dem Schulgelände der Stadtteilschule Mümmelmannsberg (Anfrage der AfD-Fraktion)
Fragesteller: Norbert Frühauf, Uwe Böttjer, Detlef Ehlebracht
Die ‚Stadtteilschule Mümmelmannsberg‘ liegt inmitten der gleichnamigen Großwohnsiedlung im Stadtteil Billstedt und beschult etwa zwei Drittel der Kinder des Stadtteils. In Richtung Norden befinden sich mehrere Sportplätze, die sich fast bis zum Gewässer ‚Steinfurths Dieck‘ erstrecken.
Augenzeugenberichten zufolge kommt es in den späten Abendstunden wiederholt zu Menschenansammlungen auf den umliegenden Sportfeldern der Schule. So soll es auf dem Gelände regelmäßig zu religiösen Ritualen in Form muslimischer Gebete kommen, die aufgrund der Vielzahl an Teilnehmern sowie der elektronischen Verstärkung der Gebetsrufe deutlich und lautstark aufzunehmen seien und Anwohner verunsichern würden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung und zuständigen Behörden:
Antwort des Bezirksamtes Hamburg-Mitte:
Nein.
Antwort der Behörde für Inneres und Sport:
Siehe Bürgerschafts-Drs. 21/13687; darüber hinaus sind weitere e im Sinne der Fragestellung bei der Polizei nicht bekannt.
1.1. Falls ja, wie viele derartige Vorfälle sind in diesem Jahr zu verzeichnen gewesen?
Entfällt.
2.1. Falls ja, auf welcher Grundlage basiert die Genehmigung?
2.2. Falls nicht, wurden die Versammlungen entsprechend aufgelöst?
2.3. Falls nicht, gegen welche gesetzlichen Bestimmungen verstoßen Teilnehmer einer solchen Versammlung?
Antwort des Bezirksamtes Hamburg-Mitte:
Dem Bezirksamt Hamburg-Mitte liegen keine Nutzungsanträge vor.
Antwort der Behörde für Inneres und Sport:
Für die Durchführung öffentlicher Versammlungen sind Genehmigungen der Versammlungsbehörde nicht erforderlich; für die Veranstalter besteht nach § 14 Versammlungsgesetz (VersammlG) jedoch eine Anmeldepflicht.
Anmeldungen im Sinne der Fragestellung liegen der zuständigen Versammlungsbehörde nicht vor.
Nach Prüfung durch die Versammlungsbehörde handelt es sich bei den von der Fragestellung umfassten Sachverhalten nicht um Versammlungen im Sinne des Artikel 8 Grundgesetz, da Gebete grundsätzlich nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind. Das VersammlG ist daher nicht anwendbar.
Erforderliche Anmeldungen und Erlaubnisse fallen daher nicht in die Zuständigkeit der Versammlungsbehörde bei der Polizei. Nach Auffassung der Polizei gilt für derartige Veranstaltungen das allgemeine und besondere Gefahrenabwehrrecht.
3.1. Falls ja, wie viele Beschwerden sind bislang eingegangen?
3.2. Falls ja, was wurde bislang dagegen unternommen?
Antwort der Behörde für Inneres und Sport:
Siehe Antwort zu 1. und 1.1.
4.1 Falls ja, bitte jeweils den Ort und das Datum nennen.
Zu 4. und 4.1:
Es gilt die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit. Religiöse Rituale (Gebete) sind daher auch auf öffentlichen Flächen erlaubt. Bei einer größeren Anzahl von Personen und/oder dem Aufstellen von
Gegenständen (Bühne, Sitzgelegenheiten u.ä.) ist zu prüfen, ob es sich um erlaubnispflichtige Sondernutzungen handelt. Diese kann – nach Durchlaufen des üblichen Genehmigungsverfahrens – genehmigt werden.
Es fanden dieses Jahr folgende genehmigte Nutzungen statt:
- Lohmühlenpark15.06.
- Kirchenallee 15.06., 21.08.
- Danziger Str./Rostocker Str.21.08.
-
Zweckentfremdungen bzw. unerlaubte Sondernutzungen sind dem Bezirksamt Hamburg-Mitte nicht bekannt.
5.1 Falls nicht, bitte den Grund dafür erläutern.
Zu 5. und 5.1:
Die Schule wird in der Regel morgens durch den Schulhausmeister aufgeschlossen und abends verschlossen. Das Schulgelände ist ansonsten in der Zeit von Montag 6.00 Uhr bis Freitag 19.00 Uhr frei zugänglich. Darüber hinaus siehe Drs. 21/13687 (http://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/63067/.pdf).
Hierzu kann das Bezirksamt Hamburg-Mitte keine Aussage tätigen.