21-3834

Antwort: Leerstand Wohnungen und Häuser

Große Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Christine Detamble-Voss, Steffen Leipnitz, Ina Morgenroth, Tim Eckbrett, Maureen Schwalke, Stefan Dührkop, Tilman Rosenau

 

In allen Stadtteilen Hamburgs herrscht akuter Wohnungsmangel und dennoch stehen in allen Bezirken Wohnungen und auch ganze Häuser zum Teil über längere Zeiträume leer. Das ist nicht nachvollziehbar, weil häufig keine offensichtlichen Gründe für diese Leerstände erkennbar sind.

 

Vielfach suchen Familien mit Kindern eine Wohnung. Oft haben diese Familien ein oder zwei Kinder, selten geworden sind Großfamilien. Deshalb werden neue Wohnungen mit vier oder mehr Zimmern plus Küche und Bad nur noch recht selten angeboten. Gerade durch den Zuzug von Flüchtlingen nach Hamburg werden aber immer mehr große Wohnungen gebraucht, weil es absolut normal ist, dass in nichtdeutschen Familien mehrere Kinder wohnen. 

 

Unabhängig von der Frage der Nationalität müssen ganz besonders solch größere Wohnungen die dem Wohnungsmarkt freiwerden möglichst umgehend wieder zugängig gemacht werden. Zum Beispiel in der Strasse „Unterer Landweg Nr. 26“ steht ein Haus mit zwei Etagen und Garten seit mehr als 12 Monaten leer und es gibt keine erkennbare Begründung dafür.

 

Wir fragen die Bezirksverwaltung:

 

  1. Ist der Verwaltung bekannt, dass das Haus in der Strasse „Unterer Landweg Nr. 26“ seit ca. einem Jahr unbewohnt ist?

 

Ja, am 17.12.2015 ging ein anonymer Hinweis bei der zuständigen Wohnraumschutzdienststelle ein.

 

  1. Wenn ja, weiß die Verwaltung, warum das so ist und wem dieses Haus gehört?

 

Ja, Eigentümerin der Immobilie ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Es ist geplant, das Wohnhaus abzureißen.

 

  1. Wenn ja, was gedenkt die Verwaltung, die Eigentümerin des Hauses dazu zu bringen, das Haus zu vermieten?

 

Eine Wiedervermietung kann mit ordnungsrechtlichen Mitteln durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte nicht durchgesetzt werden. Gleichwohl wurde die Finanzbehörde als Liegenschaftsverwalterin auf Arbeitsebene auf die Regelungen des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes hingewiesen. Siehe auch Antwort zu Frage 4.

 

  1. Welche Möglichkeiten hat die Verwaltung „Druck“ auszuüben, außer Bußgeldbescheiden noch?

 

Die Verwaltung hat nach laufender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Möglichkeiten, hier ordnungsrechtlich oder strafrechtlich gegen einen anderen Hoheitsträger tätig zu werden.

 

  1. Sind der Verwaltung weitere, über einen längeren Zeitpunkt leerstehende Wohnungen oder Häuser bekannt?

 

 Ja.

 

  1. Wenn ja, wo sind diese gelegen? Bitte auflisten nach Stadtteilen und Wohnungen oder Häusern jeweils mit der Angabe, wie viel Zimmer diese Wohnung, dieses Haus hat.

 

Der Wohnungsverein Hamburg von 1902 eG meldet den Leerstand von einer Wohneinheit mit 2 ½ Zimmern in Hamburg-Hamm-Nord.

 

Die Vereinigte Hamburger Wohnungsbaugenossenschaft eG meldet den Leerstand von vier Wohneinheiten mit insgesamt 9 Zimmern. Davon befinden sich 8 Zimmer in Hamm-Nord und ein Zimmer in Billstedt.

 

Die Baugenossenschaft freier Gewerkschafter eG meldet den Leerstand von 54 Wohneinheiten mit insgesamt 117 Zimmern. Davon befinden sich 79 ½ Zimmer in Rothenburgsort und 37 ½ Zimmer in Billstedt.

 

Sie SAGA Unternehmensgruppe meldet den Leerstand von 146 Wohneinheiten mit insgesamt 168 Zimmern. Davon befinden sich 106 Zimmer in Veddel, 23 Zimmer in Hamm, 18 Zimmer in Billstedt, 10 Zimmer in Neustadt, 6 Zimmer in Wilhelmsburg und 5 Zimmer in Finkenwerder.

 

Von Privateigentümern sind Leerstände von 4 Wohneinheiten mit insgesamt 4 Zimmern in Borgfelde, 8 Wohneinheiten mit insgesamt 8 Zimmern in Rothenburgsort und 6 Wohneinheiten mit insgesamt 18 Zimmern in Hamm-Nord bekannt.

 

  1. Wer sind die Eigentümerinnen dieser Wohnungen, dieser Häuser?

 

Siehe Antwort zu Frage 6.

 

  1. Hat die Verwaltung in der Vergangenheit versucht, die Eigentümerinnen zur Vermietung ihrer Wohnobjekte zu bewegen?

 

Bei den Wohnungsbaugenossenschaften wurde seitens des Wohnraumschutzes gegen den Leerstand nicht eingegriffen, da der Leerstand nachvollziehbar begründet wird. I.d.R. handelt es sich um sanierungs- bzw. renovierungsbedürftigen Leerstand nach Auszug der Mieter. Hier tritt eine gesetzliche Genehmigungsfiktion acht Wochen nach Leerstandsanzeige ein, die für die Dauer der Sanierungsmaßnahmen gilt. In Ausnahmefällen wird der geplante Abriss und Neubau z.B. im Zuge einer Quartiersentwicklung als Leerstandsgrund angegeben.

Die Leerstände der privaten Eigentümer werden mit den rechtlichen Möglichkeiten des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes angegangen.

 

  1. Wenn ja, wann und mit welchen Argumenten?

 

Bei unerlaubten Leerstand wird auf die geltende Rechtslage hingewiesen und eine Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz durchgeführt. Gibt es keine nachvollziehbare Begründung für den Leerstand, werden Wohnnutzungsgebote erlassen. In einem Fall wurde auf Grundlage des § 12b HmbWoSchG eine Treuhänderschaft eingerichtet, um die Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen.

 

  1. Wie häufig wurden daraufhin Wohnungen oder Häuser vermietet?

 

Bisher wurden in den Verfahren gegen private Eigentümer zwei der oben angeführten Wohnungen wieder der Wohnnutzung zugeführt.

 

  1. Wenn die Vermietung abgelehnt wurde, welche Argumente wurden dafür angegeben?

 

Als Ablehnungsgründe werden unerlaubter Eingriff in den Privatbesitz, zu kostenintensive Sanierungsmaßnahmen oder erfolglose Suche von Mietern auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt angegeben.

 

  1. Wurden in den letzten fünf Jahren Bußgeldbescheide wegen zu langen Leerständen verhängt?

 

Nein.

 

  1. Wenn ja, wie viele, wann und mit welchen Summen?

 

entfällt.