21-4389

Antwort: "Lampedusa-Zelt" - Dauerkundgebung am Steindamm (Anfrage der AfD-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Norbert Frühauf, Uwe Böttjer, Detlef Ehlebracht

 

Die sogenannten Lampedusa-„Flüchtlinge“ kamen im Frühjahr 2013 unter Missachtung geltenden Rechts aus dem EU-Land Italien als illegale Einwanderer nach Hamburg. Für die Lampedusa-Gruppe, deren Mitglieder zum größten Teil aus dem sicheren Herkunftsstaat Ghana stammen, wurde im Mai 2013 von einer „Unterstützergruppe“ ein Informationszelt als sogenannte „Dauermahnwache“ bei der Versammlungsbehörde angemeldet. Zur Zeit fungiert Herr Martin Dolzer, Abgeordneter der Linksfraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft, als Anmelder. Laut Antwort des Hamburgischen Senats – Bürgerschaftsdrucksache 21/1289 – sei das Zelt als versammlungsimmanent zu betrachten, da es als Wetterschutz diene. Daher sei eine Genehmigung für das Zelt nicht erforderlich. Diese Rechtsauffassung hat zur Folge, dass Anwohner und Passanten seit nunmehr über 5 Jahren mitten in einem belebten Viertel in der Hamburger Innenstadt mit einem großen Zelt konfrontiert sind, welches von illegal nach Deutschland gekommenen Afrikanern zur Durchsetzung ihrer Forderungen genutzt wird.

 

Laut Presseberichten u. a. in Hamburger Medien wie dem Hamburger Abendblatt1 hat die zuständige Versammlungsbehörde für das „Lampedusa-Zelt“ im Dezember 2017 neue Auflagen beschlossen. Danach sollte das Zelt ab Dezember 2017 wie ein Pavillon an drei Seiten offen stehen und nicht mehr wie bisher nur an einer Seite. Zu diesem Zweck sollten die Seitenwände weggenommen werden. Laut Polizei-Sprecher Timo Zill habe man beobachtet, dass Personen in dem Zelt schliefen. Timo Zill: „Wenn das Zelt als Symbol genutzt wird, ist es versammlungsimmanent, wenn aber Menschen darin nächtigen, ist es ein Zelt auf einem Gehweg und fällt nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit“.

 

Abgeordnete der AfD-Bezirksfraktion Hamburg-Mitte haben das Zelt nun noch einmal in Augenschein genommen. Sie haben festgestellt, dass von einer Umwandlung des Zeltes in einen Pavillon keine Rede sein kann. Ganz im Gegenteil ist das Zelt mit einem massiven Holzfussboden ausgelegt, drei Zeltwände sind permanent geschlossen, das Zelt steht nur zu einer Seite offen und kann jederzeit auch auf dieser Seite geschlossen werden. Darüber hinaus sind die drei permanent verschlossenen Seiten in der unteren Hälfte mit massiven Holzplatten sowie auch mit Styroporplatten verstärkt. Der Innenbereich ist mit Sesseln und anderen Sitzgelegenheiten wohnlich ausgestattet. Insgesamt macht das Zelt fast den Eindruck einer wohnlichen Behausung mitten auf dem Bürgersteig am Steindamm. Von einem reinen Wetterschutz oder gar einem Pavillon kann keine Rede sein. Nach Auffassung der AfD-Bezirksfraktion kann daher für die Aufrechterhaltung des Zeltes schon aus diesem Grunde nicht der Schutz der Versammlungsfreiheit in Anspruch genommen werden.

 

1https://www.abendblatt.de/hamburg/article212859799/Lampedusa-Zelt-soll-ein-offener-Pavillon-werden.html

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

  1. Hat die zuständige Versammlungsbehörde für das sog. Lampedusa-Zelt hinsichtlich der Wegnahme von Seitenwänden Auflagen beschlossen?
  2. Falls ja, warum wurden diese Auflagen bislang nicht durchgesetzt?
  3. Welche Auflagen hinsichtlich des sog. Lampedusa-Zeltes gibt es ggf. noch?
  4. Wann wurden ggf. die jeweiligen Auflagen beschlossen und in Kraft gesetzt?
  5. Durch welche Maßnahmen wird dafür Sorge getragen, dass die Auflagen auch tatsächlich umgesetzt werden? Wie häufig finden dementsprechende Kontrollen statt?
  6. Wird regelmäßig kontrolliert, ob in dem Zelt Personen nächtigen? Falls nein, warum nicht? Falls festgestellt wurde, dass Personen im Zelt nächtigen, warum wurde das Zelt nicht wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz geräumt und anschließend beseitigt?

 

Die Behörde für Inneres und Sport beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.-6.:

Der Senat hat sich in der SKA 21/1289 dahingehend geäußert, dass es sich bei dem Informationszelt der „Gruppe Lampedusa“ beziehungsweise bei den Veranstaltungen am und im Zelt um eine Versammlung gemäß Artikel 8 Grundgesetz handelt. Diese Versammlung wurde ordnungsgemäß am 19. Mai 2013 bei der Versammlungsbehörde als Dauermahnwache angemeldet und findet seit dem 22. Mai 2013 statt. Das Zelt war bislang als versammlungsimmanent zu betrachten, da es als Wetterschutz diente. Dies hat der Senat zuletzt in der SKA 21/11669 unter Bezugnahme auf die SKA 21/8203 und 21/3075 bestätigt und zudem ausgeführt, dass der Polizei keine Erkenntnisse vorliegen, die versammlungsrechtliche Maßnahmen gegen die Nutzung des Zeltes begründen können. 

 

Die zuständige Behörde sucht die Versammlung und das Informationszelt der „Gruppe Lampedusa“ täglich zu wechselnden Zeiten auf und prüft den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung. Die Versammlungsbehörde wird täglich über die Situation bezüglich der Dauermahnwache informiert. Aktuelle Entwicklungen der Dauermahnwache werden derzeit nach Maßgabe der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtlich bewertet. Hierzu gehört u.a. die grundrechtsdogmatische Einordnung von Infrastruktureinrichtungen wie Übernachtungsmöglichkeiten und die entsprechende Prüfung eines Erlasses von versammlungsrechtlichen Maßnahmen. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.