Antwort: Kinderbetreuungskosten (Anfrage der CDU-Fraktion)
Fragesteller: Roland Hoitz, Dr. Gunter Böttcher, Joseph Johannsen
Laut dem Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung erhalten auf Antrag Mitglieder der Bezirksversammlung sowie zubenannte Bürger für in ihrem Haushalt lebende Kinder eine Entschädigung für den Kinderbetreuungsaufwand.
In dieser Legislaturperiode wurde die Entschädigung für den Kinderbetreuungsaufwand von 15,00 EUR auf 25,00 EUR je Kind und Sitzung angehoben. Auch wurde die geregelte Altersgrenze auf die Vollendung des zwölften Lebensjahres – früher zehnten Lebensjahres – angehoben.
Da zumeist die Sitzungen abends stattfinden und oftmals länger andauern, werden mit dieser Kinderbetreuungspauschale die Abgeordneten und zubenannten Bürger bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützt und ein Beitrag für die Vereinbarkeit von Familie und politischen Engagement geleistet.
Jeder Antragssteller versichert bei Antragsstellung auf Kinderbetreuungskosten, dass das/die Kind/er während ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksversammlung und ihren Gremien betreut werden muss/müssen und ihnen für die Betreuung Kosten entstehen.
Vor diesem fragen wir:
11 Personen haben die Kinderbetreuungspauschale beantragt.
SPD: 5 Personen
GRÜNE: 3 Personen
DIE LINKE: 1 Person
CDU: 2 Personen
11 Personen haben die Kinderbetreuungspauschale beantragt:
SPD: 5 Personen
GRÜNE: 1 Person
DIE LINKE: 2 Personen
CDU: 2 Personen
AfD: 1 Person
Ja. Das Entschädigungsleistungsgesetz sieht eine pauschale Gewährung der Kinderbetreuungskosten vor und macht keine Einschränkung im Sinne der Fragestellung.
Allerdings können Sitzungsteilnehmende mitteilen, dass sie (z.B. wegen fehlender Inanspruchnahme der Kinderbetreuung) für bestimmte Sitzungen auf die Pauschale verzichten.
Eine Übermittlung ist grundsätzlich nicht erforderlich, siehe Antwort zur Frage 3.
Sofern Sitzungsteilnehmende auf die Pauschale verzichten, wird dies von der/dem Sitzungsteilnehmer/in auf der Anwesenheitsliste vermerkt. Die Anwesenheitsliste ist die zahlungsbegründende Unterlage, anhand dessen die Auszahlung der Sitzungsgelder vorgenommen wird.
Nein. Das Bezirksamt hat keine rechtliche Grundlage, selbst die Beiträge zu reduzieren.
Ja. Weitere Details werden aufgrund möglicher Rückverfolgungen nicht mitgeteilt. Darüber hinaus handelt es sich um persönliche Absprachen, deren Veröffentlichung mit den betroffenen Personen geklärt werden müsste.
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