22-1333

Antwort: Kinderbetreuungskosten (Anfrage der CDU-Fraktion)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Roland Hoitz, Dr. Gunter Böttcher, Joseph Johannsen

 

Laut dem Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung erhalten auf Antrag Mitglieder der Bezirksversammlung sowie zubenannte Bürger für in ihrem Haushalt lebende Kinder eine Entschädigung für den Kinderbetreuungsaufwand.

 

In dieser Legislaturperiode wurde die Entschädigung für den Kinderbetreuungsaufwand von 15,00 EUR auf 25,00 EUR je Kind und Sitzung angehoben. Auch wurde die geregelte Altersgrenze auf die Vollendung des zwölften Lebensjahres – früher zehnten Lebensjahres – angehoben.

 

Da zumeist die Sitzungen abends stattfinden und oftmals länger andauern, werden mit dieser Kinderbetreuungspauschale die Abgeordneten und zubenannten Bürger bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützt und ein Beitrag für die Vereinbarkeit von Familie und politischen Engagement geleistet. 

 

Jeder Antragssteller versichert bei Antragsstellung auf Kinderbetreuungskosten, dass das/die Kind/er während ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksversammlung und ihren Gremien betreut werden muss/müssen und ihnen für die Betreuung Kosten entstehen.

 

Vor diesem fragen wir:

 

  1. Wie viele Abgeordnete und zubenannte Bürger haben die Kinderbetreuungskosten in der 21. Wahlperiode beantragt? (Bitte geben sie eine numerische Aufschlüsselung fraktionsweise ohne Nennung der jeweiligen Namen.)

 

11 Personen haben die Kinderbetreuungspauschale beantragt.

 

SPD:  5 Personen

GRÜNE: 3 Personen

DIE LINKE: 1 Person

CDU:  2 Personen

 

  1. Wie viele Abgeordnete und zubenannte Bürger haben die Kinderbetreuungskosten in der aktuellen 22. Wahlperiode bereits beantragt? (Bitte geben sie eine numerische Aufschlüsselung fraktionsweise ohne Nennung der jeweiligen Namen.)

 

11 Personen haben die Kinderbetreuungspauschale beantragt:

 

SPD:  5 Personen

GRÜNE: 1 Person

DIE LINKE: 2 Personen

CDU:  2 Personen

AfD:  1 Person

 

  1. Erhalten Abgeordnete und zubenannte Bürger die Entschädigung für Kinderbetreuungskosten auch ausgezahlt, wenn sie mit ihrem/n Kinder/n an Sitzungen teilgenommen haben? Wenn ja, warum?

 

Ja. Das Entschädigungsleistungsgesetz sieht eine pauschale Gewährung der Kinderbetreuungskosten vor und macht keine Einschränkung im Sinne der Fragestellung.

Allerdings können Sitzungsteilnehmende mitteilen, dass sie (z.B. wegen fehlender Inanspruchnahme der Kinderbetreuung) für bestimmte Sitzungen auf die Pauschale verzichten.

 

  1. Wer übermittelt in welcher Form, ob Kinder von Abgeordneten und zubenannten Bürgern an Sitzungen teilgenommen haben? Wenn keine Übermittelung stattfindet, warum nicht und wie wird in diesem Fall die Korrektheit der Auszahlungsleistungen begründet?

 

Eine Übermittlung ist grundsätzlich nicht erforderlich, siehe Antwort zur Frage 3.

Sofern Sitzungsteilnehmende auf die Pauschale verzichten, wird dies von der/dem Sitzungsteilnehmer/in auf der Anwesenheitsliste vermerkt. Die Anwesenheitsliste ist die zahlungsbegründende Unterlage, anhand dessen die Auszahlung der Sitzungsgelder vorgenommen wird.

 

  1. Wurden Beträge trotz vorliegendem Antrag auf Entschädigung für den Kinderbetreuungsaufwand von der Verwaltung reduziert, da Kinder an Sitzungen und somit ohne Betreuungsaufwand Dritter und entstandener Betreuungskosten teilgenommen haben? Wenn ja, bitte geben sie eine numerische Aufschlüsselung fraktionsweise ohne Nennung der jeweiligen Namen für das Jahr 2018, 2019 und 2020. Wenn nein, warum nicht?

 

Nein. Das Bezirksamt hat keine rechtliche Grundlage, selbst die Beiträge zu reduzieren.

 

  1. Haben Abgeordnete und zubenannte Bürger eigeninitiativ der Verwaltung mitgeteilt, dass aufgrund des Wegfalls einer Kinderbetreuung für eine Sitzung kein Kinderbetreuungsaufwand bzw. Kosten entstanden sind und somit die Entschädigungszahlung geringer ausfällt? (Bitte geben sie eine numerische Aufschlüsselung fraktionsweise ohne Nennung der jeweiligen Namen für das Jahr 2018, 2019 und 2020.)

 

Ja. Weitere Details werden aufgrund möglicher Rückverfolgungen nicht mitgeteilt. Darüber hinaus handelt es sich um persönliche Absprachen, deren Veröffentlichung mit den betroffenen Personen geklärt werden müsste.