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Antwort: Katholische Schulen im Bezirk Hamburg-Mitte (Anfrage der AfD-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Norbert Frühauf, Uwe Böttjer, Detlef Ehlebracht

 

Eine im Auftrag des Erzbistums Hamburg u.a. von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young durchgeführte Analyse war im Dezember 2017 zu dem Ergebnis gekommen, dass von den 21 katholischen Schulen acht nicht weitergeführt werden können. Von den insgesamt 5 katholischen Schulen im Bezirk Hamburg-Mitte soll laut Pressemitteilung1 des Erzbistums Hamburg vom 19.01.2018 eine geschlossen werden, die Grund- und Stadtteilschule „Domschule St. Marien“ in St. Georg. Grund der geplanten Schließungen der katholischen Schulen sei zum einen „der sehr hohe Sanierungsbedarf an den betreffenden Schulgebäuden“, zum anderen seien es „erhebliche Pensionsverpflichtungen im gesamten Schulbereich, die vom früheren Katholischen Schulverband übernommen wurden“.

 

Grundsätzlich steht das gesamte Schulwesen in Deutschland unter der Aufsicht des Staates.

 

Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:

 

Die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

  1. Ersatzschulen, wie die Katholischen Schulen im Raum Hamburg-Mitte, müssen über geeignete und bauordnungsrechtlich beanstandungsfreie Räumlichkeiten für den Schulbetrieb verfügen. Wenn dies nicht der Fall ist, müsste die Schulaufsichtsbehörde einschreiten. Ist die Schulaufsichtsbehörde seit 2010 diesbezüglich tätig geworden? Falls ja, hinsichtlich welcher Schule und mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht?

 

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) ist eine Ersatzschulgenehmigung zu erteilen, wenn die schulischen Einrichtungen gewährleisten, dass die Bildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule erreicht werden. Daher prüft die Behörde für Schule und Berufsbildung in diesem Genehmigungsverfahren, ob das Gebäude und die Ausstattung aus pädagogischer Sicht so beschaffen sind, dass die Ersatzschule den gleichen Bildungserfolg erwarten lässt wie eine entsprechende öffentliche Schule. Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen bleiben hiervon unberührt und werden von der Ersatzschulgenehmigung nicht mit umfasst. Dies gilt auch für die baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudes als Schulgebäude. Hierfür erforderliche Genehmigungen muss der Träger der Ersatzschule bei dem jeweiligen Bezirksamt einholen. Stellt sich heraus, dass baurechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, entscheidet das zuständige Bezirksamt nach Maßgabe des Baurechts über ein Einschreiten gegenüber dem Schulträger.

Hinsichtlich der pädagogischen Eignung der Räumlichkeiten wurde ein Einschreiten seitens der Schulaufsicht im genannten Zeitraum nicht für erforderlich erachtet. Hinsichtlich baurechtlicher oder bauaufsichtsrechtlicher Umstände ist die Schulaufsicht mangels Zuständigkeit nicht tätig geworden.

 

  1. Die staatliche Finanzhilfe nach dem Hamburgischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft bemisst sich nach den Schülerjahreskosten für Schüler an staatlichen Schulen (veröffentlicht in den Produktinformationen zum Haushaltsplan). Der Schulträger ist verpflichtet, die staatliche Finanzhilfe wirtschaftlich und ausschließlich für Zwecke der Ersatzschule zu verwenden, dies wird durch die zuständige Behörde überprüft. Hat es seit 2010 hinsichtlich der Katholischen Schulen im Bezirk Hamburg-Mitte diesbezügliche Überprüfungen gegeben? Falls ja, hinsichtlich welcher Schule und mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht?

 

Der Schulträger legt regelmäßig Jahresabschlüsse (siehe Antwort zu Frage 3) für den Gesamtbetrieb vor. Nachweise für einzelne Schulen werden nicht geführt und auch nicht verlangt. Zuletzt wurde der Jahresabschluss 2016 am 28.08.2017 vorgelegt. Eine Überprüfung findet regelmäßig statt. Geprüft sind die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2015. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Verwendung der Zuschüsse haben sich keine Beanstandungen ergeben. Die vom Schulbetrieb erwirtschafteten Defizite wurden von der katholischen Kirche ausgeglichen.

 

  1. Ersatzschulen unterliegen der Schulaufsicht der für Bildung zuständigen Behörde, Aufsichtsgegenstand sind unter anderem geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, erklärte der Senat auf Anfrage (s. Bürgerschafts-Drs. 21/3195). Inwieweit hat die zuständige Behörde hinsichtlich der Katholischen Schulen in Hamburg-Mitte seit 2010 Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht vorgenommen? Welche Nachweise wurden dazu geführt?

 

Nach § 23 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) hat der Schulträger die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nachzuweisen. Dem Nachweis sind ein von einer Wirtschaftsprüfung oder Steuerberatung geprüfter Jahresabschluss mit einer Bestätigung der Ordnungsgemäßheit der Buchführung und des Jahresabschlusses beizufügen. Entsprechende Nachweise wurden in den vergangenen Jahren vom Erzbistum bzw. zuvor vom Verband der röm.-kath. Schulen Hamburg vorgelegt.

 

 

 

Anlage:

https://www.erzbistumhamburg.de/ebhh/pdf/2018/Pressemitteilung_EBHH_Schulen_inkl_Grafik.pdf?m=1516360881

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