Antwort: Hat die Novellierung des HmbWBG die Arbeit der WPA im Bezirk Hamburg-Mitte wirklich effizienter gemacht? (Anfrage der AfD-Fraktion)
Fragesteller: Norbert Frühauf, Uwe Böttjer, Detlef Ehlebracht
Im Jahr 2006 ging die Zuständigkeit für das Heimrecht vom Bund auf die Länder über. Die Hamburgische Bürgerschaft hat daraufhin mit dem Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) landes-rechtliche Regelungen beschlossen, die die Einhaltung von Mindeststandards in der Wohn- und Betreuungsqualität sowie beim Verbraucherschutz für pflegebedürftige Menschen sicherstellen sollten. Das neue Gesetz trat am 1. Januar 2010 in Kraft.
Seitdem ist die sog. Wohn-Pflege-Aufsicht WPA auf bezirklicher Ebene angesiedelt, wobei sich im Laufe der Jahre eine gute Vernetzung zwischen Behörden und den örtlichen Seniorenvertretungen und –beiräten herausgebildet hat. Neben dem nützlichen Zusammenwirken der Seniorenvertretungen und der Bezirksämter haben sich aufgrund der personellen Kontinuität der handelnden Akteure und aufgrund der überschaubaren Gegebenheiten eines Bezirkes zudem wichtige informelle Kommunikationswege auch zwischen den zuständigen Behörden und den lokalen Pflegeeinrichtungen etabliert.
Diese gewachsenen Strukturen wurden durch die im Koalitionsvertrag der rot-grünen Landesregierung niedergelegte Absicht gefährdet, die WPA zu zentralisieren und die rein bezirkliche Kompetenzzuweisung aufzuweichen.
Bereits im Februar 2017 wurden seitens der Politik Befürchtungen vorgetragen, die sinn- und hilfreichen Kommunikations- und Kooperationsformen zwischen Behörden, Pflegeeinrichtungen und Seniorenvertretern könnten im Zuge einer Zentralisierung ersatzlos verschwinden, wodurch die Sicherstellung von Qualitätsstandards in Pflege- und Alteneinrichtungen insgesamt erschwert würde. [1]
Der Senat begegnete derartigen Befürchtungen damals mit dem Hinweis, dass die Orts- und Einrichtungskenntnisse der WPA-Mitarbeiter sowie der Bezug zu den örtlichen Gremien und Arbeitskreisen durch die adäquate Binnenorganisation einer zentralen Organisationseinheit sichergestellt werden könne.[2]
Im Mai 2018 wurde durch eine Senatsmitteilung zur Änderung des HmbWBG schließlich deutlich, dass die „zentrale Organisationseinheit“ die Form einer sog. Gemeinsamen Koordinierungsstelle GKS annehmen würde.[3] Diese GKS sollte eingebunden werden in eine zentralisierte (d.h. bezirksübergreifende) Personaldisposition, in zentralisierte Kommunikationsstrukturen (mit den Bezirksamtsleitungen und der BGV) sowie in den zentralisierten Informationsaustausch zwischen dem MDK Nord[4] und den Bezirksämtern.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Dies kann nicht beurteilt werden, da keine Erfahrungswerte vorliegen.
zu a)Bis jetzt gab es keine Einsätze von „bezirksfremden“ WPA Mitarbeitern.
zu b)Das Verfahren zur Auswertung der MDK- Prüfberichte durch die WPA ist geregelt, es gibt aber noch keine Erfahrungen (siehe 4).
Nein, bisher gibt es keine positiven Auswirkungen
Die erste Regelprüfung durch den MDK im Bezirk Hamburg-Mitte wurde für den 12.03.2019 geplant. Die WPA wurde von der GKS über den Termin informiert und hat eine Rückmeldung zur Prüfungsvorbereitung gegeben.
Nein, siehe Nr.4.
10% aller Pflegeeinrichtungen werden jährlich durch die PKV (Private Krankenversicherung) und 90% durch den MDK-Nord überprüft. Eine Prognose zur Zielerreichung kann nicht getroffen werden.
7.Inwiefern hat sich die Einbindung der Seniorenvertretungen in die Arbeit der WPA im Bezirk-Mitte aus Sicht des Bezirksamtes seit der Novellierung des HmbWBG verändert?
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