21-5220

Antwort: Demonstrationen in der Innenstadt II (Anfrage der CDU-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Dr. Gunter Böttcher, Carsten Rohde und Roland Hoitz

 

Die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den widmungsmäßig bestimmten Gebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungsgenehmigung. Hierzu zählen nicht nur Bauzäune, Gerüste, Container, Warenauslagen, Außengastronomie und Hinweisschilder, sondern auch Demonstrationen, das Verteilen von Flyern und Informationsschriften zu nicht gewerblichen Zwecken, wie zum Beispiel zugunsten politischer Botschaften, Veranstaltungen/Straßenfeste, Informationsstände, Film und Dreharbeiten etc.

 

In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Demonstrationen und Veranstaltungen insbesondere in der Innenstadt dramatisch zugenommen, was zum Teil zu einer massiven Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität geführt hat. Zudem werden Besucher vielfach durch penetrante und permanente Unterschriftensammlungen belästigt. 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt bzw. die zuständige Fachbehörde:

 

Vorbemerkung:

In der Anfrage werden verschiedene Veranstaltungsformen thematisiert. Alle Fragen werden - wie bereits bei der Drucksache 21-1958 aus dem Jahr 2016 - durch BIS/A4 lediglich in Bezug auf Versammlungen und Aufzüge im Sinne des Artikels 8 GG beantwortet. Im Übrigen wird auf die Drs. 21-1958 verwiesen.

 

Dies vorangestellt beantwortet die Behörde für Inneres und Sport die Anfrage wie folgt:

 

  1. Wie viele Genehmigungen von Veranstaltungen im o.g. Sinne sind im Jahr 2018 im Bereich der Innenstadt erteilt worden?

 

  1. Wie viele Genehmigungen waren es im Zeitraum 2015 bis 2018?

 

  1. Welche Art von Genehmigungen waren dies jeweils, gegliedert nach: Demonstrationen, Großdemonstrationen, Verteilen von Flyern, Informationsständen (bitte einzeln aufführen)?

 

  1. An welchen Orten/in welchen Bereichen wurde jeweils demonstriert bzw. eine Veranstaltung/Aktion durchgeführt (Bitte analog zur Drs.: 21-1958 aufschlüsseln)?

 

Zu 1. bis 4.:

Die Anzahl der von der Polizei registrierten Versammlungen und Aufzüge in den erfragten Jahren ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

 

Bereich

 

2015

2016

2017

2018

Hamburg gesamt

2077

1823

2195

1981

Anteil Versammlungen

1774

1555

1976

1718

Anteil Aufzüge

303

268

219

263

Innenstadt gesamt

674

570

590

757

Anteil Versammlungen

503

420

470

622

Anteil Aufzüge

171

150

120

135

Mönckebergstraße gesamt

566

393

396

475

Anteil Versammlungen

411

262

293

376

Anteil Aufzüge

155

131

103

99

 

Im Übrigen siehe Drs. 21-1958.

 

  1. Ist der Verwaltung bekannt, dass Veranstaltungen im o.g. Sinne im Jahr 2018 auch ohne behördliche Genehmigung erfolgten? Wenn ja, welche und wie hat die Verwaltung darauf reagiert?

 

Nach Erkenntnissen der Versammlungsbehörde haben im Jahr 2018 insgesamt 73 nicht angemeldete öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge in Hamburg stattgefunden; im Übrigen siehe Drs. 21-1958.

 

  1. Ist der Verwaltung bekannt, dass durch die Durchführung von Demonstrationen etc., insbesondere an starken Verkaufstagen, wie z.B. an den Adventssamstagen, die Besucherzahlen im Innenstadtbereich (wegen eines erhöhten Sicherheitsrisikos) rückläufig sind? Wenn ja, inwieweit wird dies bei der Genehmigung von Veranstaltungen berücksichtigt? Wenn nein, warum wird dies von der Verwaltung nicht berücksichtigt?

 

  1. Wurden den Antragstellern Alternativrouten für ihre Demonstrationen angeboten? Wenn ja, wurden diese angenommen? Wenn nein, warum nicht?

 

Zu 6. und 7.:

Siehe Drs. 21-1958.