22-0333

Antwort: Aufstellen von Hinweisschildern zum Taubenfütterungsverbot (Anfrage der GRÜNE-Fraktion)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Clemens Willenbrock

 

§ 19 Abs. 2 BezVG regelt, dass die Bezirksversammlung in allen Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, das Bezirksamt bindende Beschlüsse fassen kann.

Am 24.01.2019 hat die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte mit Drucksache 21-4963 die Aufstellung von Hinweisschildern auf das Taubenfütterungsverbot in Wilhelmsburg beschlossen.

§ 22 Abs. 1 BezVG regelt, dass das Bezirksamt Beschlüsse der Bezirksversammlung umsetzt, sofern die Bezirksamtsleitung diese nicht beanstandet. Eine Beanstandung der Bezirksamtsleitung hat in Bezug auf Drucksache 21-4963 nicht stattgefunden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:

 

  1. Fällt die Aufstellung von Hinweisschildern, wie in Drucksache 21-4963 gefordert, in die Zuständigkeit des Bezirksamts Hamburg-Mitte?

 

Ja.

 

  1. Falls Frage 1 mit "ja" beantwortet wird: Auf welcher Rechtsgrundlage hat sich das Bezirksamt entschlossen, den für das Bezirksamt bindenden Beschluss aus Drucksache 21-4963 nicht umzusetzen?

 

Es gibt noch keinen Entschluss, den Beschluss nicht umzusetzen.

 

  1. Wieso hat das Bezirksamt die Bedenken in Bezug auf die Anzahl der Schilder in der näheren Umgebung nicht zum Anlass genommen, die Angelegenheit der Bezirksversammlung erneut zur Beschlussfassung vorzulegen, sondern die Bezirksversammlung lediglich über die Nicht-Umsetzung des bindenden Beschlusses in Kenntnis gesetzt?

 

Das Bezirksamt plant in der kommenden Sitzung des Regionalausschusses ‚Wilhelmsburg/Veddel dieses Thema zusammen mit der Politik zu erörtern.