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Antwort: Atelierhaus 23 (Anfrage der AfD-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Norbert Frühauf, Uwe Böttjer, Detlef Ehlebracht

 

Das ‚Atelierhaus 23‘ ist ein im Rahmen der IBA Hamburg umgebauter und finanzierter Gebäudekomplex auf dem früheren Areal des damaligen Industrieunternehmens Asbest- und Gummiwerke Merkel KG. Die IBA sanierte das gesamte Gebäude energetisch, modernisierte Bausubstanz, Haustechnik und die Treppenhäuser umfassend.

 

Das Gebäude steht am östlichen Ufer des Veringkanals neben dem Sanitaspark im Wilhelmsburger Reiherstiegviertel. Über drei Stockwerke verteilen sich 45 Räume mit einer Größe von 15 qm bis 130 qm. Im Erdgeschoss schließt sich außerdem eine Galerie an, die mit 180 qm genügend Platz für Ausstellungen und Veranstaltungen bietet.

 

Im Herbst 2010 wurde mit der Gründung des gemeinnützigen ‚Verein zur Förderung von Kunst und Kultur e.V.‘ sowie dem nicht-gemeinnützigen Verein ‚Veringhöfe e.V.‘ die Basis für eine belastbare Trägerstruktur gelegt[1]. Aussagen des Förder- und Nutzerverein zufolge sollen aktuell alle 45 Räume an Künstler vermietet sein.

 

 

Die Finanzbehörde beantwortet die Fragen 1 und 3 unter Beteiligung der Behörde für Inneres und Sport wie folgt:

 

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

  1. Der ‚Verein Veringhöfe e.V.‘ hat einen Mietvertrag mit der ‚Sprinkenhof AG‘ abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

1.1   Hat die FFH als Eigentümerin bzw. die Sprinkenhof AG als Verwalterin Einfluss auf die (Unter-)Mieterzusammensetzung im ‚Atelierhaus23‘?

1.2   Wie lauten die Kennwerte des Mietvertrags mit dem ‚Verein Veringhöfe e.V.‘ (Mietzweck, Miet- und Betriebskosten, Laufzeit- und Kündigungsmodalitäten, Instandhaltungskosten)?

1.3   Kam es auf Seiten des Mieters bislang zu Problemen bei der Erfüllung einzelner Mietverpflichtungen? Falls ja: Inwieweit?

 

Zu 1.1. bis 1.3.:

Der Mietvertrag wurde von der Sprinkenhof GmbH, ehemals Sprinkenhof AG, mit dem Verein Veringhöfe e. V. am 28. August 2013 zum 1. Oktober 2013 geschlossen. Als Nutzungszweck ist die Büro-, Atelier-, Werkstatt- und Vereins-Galerie-Kaffeenutzung vereinbart worden. Der Verein ist berechtigt, Flächen unterzuvermieten. Die Auswahl der Untermieter obliegt dem Verein. Bislang wurden alle Mietverpflichtungen erfüllt.

 

Darüber hinaus sieht die Sprinkenhof GmbH zur Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse davon ab, Einzelheiten zu Mietverträgen bekannt zu geben.

 

  1. Wurden bezirkliche Sondermittel an den ‚Verein zur Förderung von Kunst und Kultur in den Veringhöfen e.V.‘ bewilligt? Falls ja: In welchen Jahren, für welchen Zweck und in welcher Höhe?

 

2.1   Gab es darüber andere öffentliche Zuwendungen an denselben Verein und/oder an den Verein ‚Veringhöfe e.V.‘? Falls ja: In welchen Jahren, durch welche Behörde/Institution und in welcher Höhe

 

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte beantwortet die Frage 2 wie folgt:

 

Zu 2 und 2.1:

Auf Antrag des Vereins Veringhöfe e.V. wurden durch den Sanierungsbeirat Wilhelmsburg S5 – Südliches Reiherstiegviertel aus Mitteln des sog. Verfügungsfonds im Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung (Sanierungsgebiet Wilhelmsburg S5 – Südliches Reiherstiegviertel) folgende Projekte bewilligt und entsprechend gefördert:

 

Adventsmarkt 2012:    956,55 Euro

Adventsmarkt 2013:1.519,46 Euro

Adventsmarkt 2014: 1.620.00 Euro

Adventsmarkt 2016: 1.048,58 Euro

 

Die Auszahlung der Verfügungsfonds-Mittel erfolgte durch den seinerzeit seitens des Bezirksamtes Hamburg-Mitte mit dieser Aufgabe beauftragten Sanierungsträger.

 

Nach formaler Aufhebung des RISE-Fördergebietes und Überführung in die Verstetigungsphase zu Beginn des Jahres 2017 wurde durch den Quartiersbeirat Reiherstiegviertel aus Mitteln des Quartiersfonds die folgende Förderung an den Verein Veringhöfe e.V bewilligt:

 

Adventsmarkt 2017:718.-- Euro

 

Die Auszahlung der Quartiersfonds-Mittel erfolgte durch das seitens des Bezirksamtes Hamburg-Mitte mit dieser Aufgabe beauftragte geschäftsführende Büro.

 

  1. Gab es Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des ‚Atelierhaus23‘, die von  Organisationen oder Gruppen durchgeführt wurden, die Gegenstand einer Beobachtung des LfV Hamburg waren bzw. sind?

 

Die Behörde für Inneres und Sport teilt mit, dass im Rahmen der Wahrnehmung seines gesetzlichen Auftrages nach § 4 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz dem Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vorliegen.