22-0220

Antwort: Arbeiten von Ein-Euro-JobberInnen im Bezirk Hamburg Mitte (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller: Ina Morgenroth, Stefan Dührkop, Steffen Leipnitz, Theresa Jakob, Alexander Götz, Dr. Stephanie Rose, Marinus Stehmeier,  Christine Wolfram

 

„Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“ betitelt, sollen Ein-Euro-Jobs Arbeitslose bei der (Wieder-)Eingliederung in eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt unterstützen, indem sie die Arbeitsroutine aufrechterhalten. Das ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) und Dritten Sozial-gesetzbuch (SGB III) geregelt.

 

Hierzu fragen wir die Verwaltung:

 

Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

  1. Wie viele Personen sind mit den Arbeiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II, die sogenannten „Ein Euro-Jobs beschäftigt?

 

Arbeitsgelegenheiten sind in § 16d Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt. Die aktuelle Gesetzesfassung publiziert das Bundeministerium für Justiz und Verbraucherschutz unter www.gesetze-im-internet.de.

 

Der Veröffentlichung „Arbeitsmarktpolitische Instrumente – Deutschland, West/Ost, Länder, Kreise, Regionaldirektionen, Agenturen für Arbeit (Zeitreihe Monatszahlen)“ sind die aktuellen Zahlen zu Arbeitsgelegenheiten im Tabellenblatt „Übersicht SGB II“ in Zeile 77 zu entnehmen.

 

Die Statistik ist über folgenden Link frei zugänglich aufrufbar:

https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html?nn=31934&year_month=aktuell&pageLocale=de&view=processForm&topicId=1251792&regionInd=02

 

Im Berichtsmonat September gab es hamburgweit 1.860 Teilnehmende in Arbeitsgelegenheiten (vorläufig hochgerechneter Wert). Eine Auswertung nach einzelnen Bezirken erfolgt durch den Statistikservice der Bundesagentur für Arbeit nicht.

 

  1. Wie viele Personen sind davon nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Arbeitsgelegenheiten mit Entgeltvariante beschäftigt?

 

Es werden nur Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwand gemäß § 16d Abs.7 Satz 1 SGB II gefördert. Das SGB II sieht keine Arbeitsgelegenheiten mit Entgeltvariante vor.

 

  1. Wie viele Personen sind davon in Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 260 ff. SGB III in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen beschäftigt?

 

Die §§ 260 ff SGB III sind mit Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 entfallen (siehe BGBl. I Seite 594). § 16 I 1 Nr. 5 SGB II verweist auf den Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts SGB III (Aufnahme einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung) nach §§ 88 ff. SGB III.

 

Zu den Zahlen siehe Antwort zu Frage 1.

 

  1. Bei welchen Beschäftigungsträgern sind diese Personen beschäftigt?

 

Bei folgenden Beschäftigungsträgern sind die Teilnehmenden an Arbeitsgelegenheiten beschäftigt:

- Arbeits-Integrations-Netzwerk GmbH

- einfal GmbH

- Grone Netzwerk Hamburg gGmbH

- IN VIA Hamburg e.V.

- Nutzmüll e.V.

- Passage gGmbH

- Stiftung Berufliche Bildung gGmbH

- Verein zur Förderung des Einzelhandels mit Nahrungs- und Genussmitteln e.V.

 

  1. Wo sind die Ein-Euro-JoberInnen bei Arbeitsunfällen versichert?

 

Die an den Arbeitsgelegenheiten Teilnehmenden sind bei den Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichert. Den Beschäftigungsträgern obliegt die Anmeldung der Teilnehmenden bei den zuständigen Berufsgenossenschaften sowie die Entrichtung der Beiträge.

 

  1. Wer überprüft die Arbeitsschutzkleidung, die für die Unfallverhütung erforderlich sind?
  2. Wann wurde die Arbeitsschutzkleidung, die für die Unfallverhütung erforderlich ist, zum letzten mal überprüft? 

 

Zu 6. – 7.:

Gem. § 17 SGB VII überwachen die Berufsgenossenschaften die Einhaltung der Schutzmaßnahmen. Eine darüber hinausgehende gesonderte Prüfung durch Jobcenter team.arbeit.hamburg erfolgt nicht.

 

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