22-0871.01

Antwort Anfrage CDU betr. Flutlicht Sportplatz Moorburger Elbdeich

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Sachverhalt

In der Sitzung des Ausschusses für Bildung und Sport am 30.06.25 wurde seitens der Verwaltung unter 'Verschiedenes' berichtet, dass der Sportplatz des TSV in Moorburg aktuell Probleme mit dem Bau der Flutlichtbeleuchtung hat.

Da die Fragen der CDU-Fraktion nicht zu Ende gestellt werden durften, fragen wir hiermit die Verwaltung schriftlich:

1. Warum darf derzeit nicht mit dem Bau der dringend notwendigen Flutlichtanlage begonnen werden?

2. Ist es richtig, dass der Architektin am 14.11.2024 mitgeteilt wurde, dass die Baumaßnahmen beginnen können?

3. Wann wurde der Verein darüber unterrichtet, dass die Maßnahmen nicht begonnen werden können? Und durch wen?

4. Warum wurde der Verein nicht früher darüber unterrichtet, dass die Baumaßnahmen nicht begonnen werden können?

5. Welche konkreten zusätzlichen Forderungen / Nachforderungen bestehen derzeit?

6. Warum wurde der Verein nicht schon bei der Beantragung dahingehend beraten, unbedingt weitere Unterlagen beizubringen?

7. Wurde und ggf. wann genau wurde die Fachbehörde (z.B. durch WBZ4 oder andere Abteilungen) über naturschutzrechtliche Bedenken informiert? Wenn ja, warum? Durch wen?

8. Ist der Verwaltung bekannt, dass es Unterkapazitäten bei den Sportplätzen im Süderelbe-Bereich gibt und dass eine Verlängerung der Nutzungszeiten der vorhandenen Flächen durch Beleuchtung eine Entspannung der Trainingszeiten-Situation bedeuten würde?

9. Sind die zusätzlichen Forderungen / Nachforderungen zur Baugenehmigung aus Sicht der Verwaltung - verhältnismäßig auch in Hinblick auf die enormen Eingriffe in die Natur in unmittelbarer Nachbarschaft des Sportplatzes (Bau A26)?

10.Erfolgte seitens der Behörde bzw. der Verwaltung eine Abwägung über die Verhältnismäßigkeit der zusätzlichen Forderungen / Nachforderungen zum gesamtgesellschaftlichen Interesse bzw. zum Gemeinwohl?

11. Wie weit sind die Kronen von schützenswerten Bäume von den zukünftigen Fundamentgründungen entfernt?

12. Welcher Aufwand entsteht nun für den Verein und ist damit zu rechnen, dass die Maßnahme realistisch dieses Jahr noch fertig gestellt und in Betrieb genommen werden kann?

13. Was empfiehlt die Verwaltung dem Verein zur Beschleunigung des Verfahrens?

14. Kann sich die Verwaltung positiv in das weitere Verfahren mit einbringen, um die Maßnahme voranzutreiben? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?

15. Hat sich der Baumgutachter des Bezirksamtes die Situation angeschaut? Mit welchem Ergebnis?

Hamburg, am 16.07.2025

Petitum/Beschluss

Beschluss:

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg 28.07.2025

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der CDU (Drs. 22-0871), betr. Flutlicht Sportplatz Moorburger Elbdeich, wie folgt Stellung:

Vorbemerkung:

Es handelt sich um die selben Fragen wie in der Drucksache 22-0864, auf die bereits ausführlich geantwortet wurde.

Es wurde bislang kein Antrag für eine naturschutzrechtliche Genehmigung für den Bau einer Flutlichtanlage im Landschaftsschutzgebiet Moorburg eingereicht. Somit kann auch keine Genehmigung/kein Bescheid erfolgen.


  1. Warum darf derzeit nicht mit dem Bau der dringend notwendigen Flutlichtanlage begonnen werden?

r den Bau einer Flutlichtanlage im Landschaftsschutzgebiet Moorburg liegt keine naturschutzrechtliche Genehmigung vor.

Ein entsprechender Antrag nach der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Moorburg liegt dem Bezirksamts Harburg bislang (Stand 10.07.2025) nicht vor.

  1. Ist es richtig, dass der Architektin am 14.11.2024 mitgeteilt wurde, dass die Baumaßnahmen beginnen können?

Am 02.12.2024 wurde eine baurechtliche Genehmigung zur Errichtung von Lichtmasten im vereinfachten Genehmigungsverfahren in das Postfach des Antragsstellers eingestellt.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO beinhaltet keine naturschutzrechtliche Prüfung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung und ersetzt nicht die Genehmigungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Es ist nicht vorgesehen, andere, mögliche betroffene Dienststellen, von der geplanten Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Dies ist Aufgabe des/der Architekten.

Eine konkrete Mitteilung, dass auch ohne naturschutzrechtliche Genehmigung mit dem Bau der Flutlichtmasten begonnen werden darf, hat es nicht gegeben.

Ohne naturschutzrechtliche Genehmigung dürfen keine baulichen Veränderungen im Landschaftsschutzgebiet Moorburg vorgenommen werden.

  1. Wann wurde der Verein darüber unterrichtet, dass die Maßnahmen nicht begonnen werden können? Und durch wen?

Dem Verein wurde am 24.06.2025 durch das Bezirksamt Harburg mitgeteilt, dass weitere Genehmigungserfordernisse erforderlich sind. Das Bezirksamt Harburg erhielt am 24.06.2025 Kenntnis über das Bauvorhaben und wies den Verein per e-mail am selbigen Tag darauf hin, dass das Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Genehmigung nicht zulässig sei.

  1. Warum wurde der Verein nicht früher darüber unterrichtet, dass die Baumaßnahmen nicht begonnen werden können?

Aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde kann mit dem Bau der Lichtmasten begonnen werden, da dieser im vereinfahten Verfahren genehmigt wurde.

r die Einholung jeglicher weiterer Genehmigung ist der Antragssteller im Rahmen der gewählten Verfahrensart eigenverantwortlich Zuständig. Dies ist vom Gesetzgeber in dieser Form gewollt.

Die Naturschutzabteilung hatte vor dem 24.06.2025 keine Kenntnis über die geplante Baumaßnahme.

  1. Welche konkreten zusätzlichen Forderungen / Nachforderungen bestehen derzeit?

Nach §3 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Moorburg bedürfen Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet einer Genehmigung.

  1. Warum wurde der Verein nicht schon bei der Beantragung dahingehend beraten, unbedingt weitere Unterlagen beizubringen?

Das „Vereinfachte“ Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO ist in seinem Prüfumfang beschränkt.r alle Bauvorhaben besteht auf Seiten des Bauherren Wahlfreiheit zur Verfahrensart, sodass die Masten auch im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren hätten beantragt werden können.

Das hier gewählte Verfahren sieht nicht vor im Tätigkeitsfeld anderer Rechtsbereiche zu beraten.

Das Versäumnis der Vereines, eine entsprechende naturschutzrechtliche Beratung für die geplante Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet wahrzunehmen, kann nicht der Verwaltung angelastet werden. Ein Antrag liegt der zuständigen Naturschutzabteilung (Stand 10.07.2025) nicht vor.

  1. Wurde und ggf. wann genau wurde die Fachbehörde (z.B. durch WBZ4 oder andere Abteilungen) über naturschutzrechtliche Bedenken informiert? Wenn ja, warum? Durch wen?

Die BUKEA wurde lediglich intern am 25.06.2025 durch das Bezirksamt Harburg per e-mail über das Thema informiert und zu potentiellen artenschutzrechtlichen Belangen durch eine Flutlichtanlage befragt (zum Vorkommen geschützter Arten, Auswirkungen durch Flutlicht, Störungspotential, potentielle Auflagen/Bedingungen).

  1. Ist der Verwaltung bekannt, dass es Unterkapazitäten bei den Sportplätzen im Süderelbe-Bereich gibt und dass eine Verlängerung der Nutzungszeiten der vorhandenen Flächen durch Beleuchtung eine Entspannung der Trainingszeiten-Situation bedeuten würde?

Der Standort Moorburg ist aufgrund seiner peripheren Lage und unzureichenden verkehrlichen Anbindung insbesondere für die Zielgruppen im Süderelbebereich nur eingeschränkt erreichbar. Die infrastrukturellen Gegebenheiten insbesondere die mangelnde Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr erschweren eine regelmäßige und barrierearme Nutzung durch Sporttreibende aus den umlie-genden Stadtteilen wie Neugraben-Fischbek erheblich.

Naturrasenplätze unterliegen einer saisonal eingeschränkten Nutzbarkeit, da die natürliche Rasenoberfläche insbesondere in den Wintermonaten witterungsbe-dingt geschont werden muss. Eine ganzjährige Nutzung, insbesondere im Winter, ist aus sportfachlicher Sicht regelmäßig ausgeschlossen, da hierdurch erhebliche Schädigungen der Spielfläche drohen.

Der funktionale Mehrwert einer Flutlichtanlage tritt hingegen vorrangig in den lichtarmen Monaten des Herbstes und Winters ein. Vor diesem Hintergrund ist der Nutzen einer Flutlichtanlage auf einem Naturrasenplatz grundsätzlich kritisch zu hinterfragen.

Trotz der sportfachlich in der Regel negativen Bewertung wurde im konkreten Fall durch die Sportabteilung des Bezirksamtes in der Funktion als Grundeigentümer die Errichtung der Flutlichtanlage genehmigt, um dem besonderen Anliegen des Vereins Rechnung zu tragen.

Ziel war es unter anderem, die Vergrämung des Maulwurfbefalls zu unterstützen und die Ausnutzung der Randzeiten während der bespielbaren Jahreszeit zu opti-mieren.


  1. Sind die zusätzlichen Forderungen / Nachforderungen zur Baugenehmigung aus Sicht der Verwaltung - verhältnismäßig auch in Hinblick auf die enormen Eingriffe in die Natur in unmittelbarer Nachbarschaft des Sportplatzes (Bau A26)?

Zusätzliche Forderungen/Nachforderung zur Baugenehmigung existieren nicht.

Das verein-fachte Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO beinhaltet keine naturschutzrechtliche Prüfung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung und ersetzt nicht die Genehmi-gungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Diese sind vom Bau-herrn stets separat einzuholen, was bisher nicht geschah. Ein Zusammenhang zu anderen Genehmigungsverfahren kann hier nicht erkannt werden. Es handelt sich um eine Einzel-fallprüfung.

  1. Erfolgte seitens der Behörde bzw. der Verwaltung eine Abwägung über die Verhältnismäßigkeit der zusätzlichen Forderungen / Nachforderungen zum gesamtgesellschaftlichen Interesse bzw. zum Gemeinwohl?

Es besteht kein verwaltungsrechtliches Ermessen von der Einhaltung der Landschaftsschutzgebietsverordnung abzusehen.

Der Naturschutzbehörde liegt bislang (Stand 10.07.2025) kein Antrag vor. Eine konkrete Prüfung des Sachverhalts basierend auf qualifizierten Antragsunterlagen ist somit noch nicht erfolgt.

  1. Wie weit sind die Kronen von schützenswerten Bäume von den zukünftigen Fundamentgründungen entfernt?

Weder der geschützte Gehölzbestand, noch die konkreten Fundamentgründungen und jeweiligen Abstände wurden bislang dargelegt.

Der Naturschutzbehörde liegt bislang (Stand 10.07.2025) kein Antrag vor. Eine konkrete Prüfung des Sachverhalts basierend auf qualifizierten Antragsunterlagen ist somit noch nicht erfolgt.

  1. Welcher Aufwand entsteht nun für den Verein und ist damit zu rechnen, dass die Maßnahme realistisch dieses Jahr noch fertig gestellt und in Betrieb genommen werden kann?

Die notwendigen Antragsunterlagen für eine naturschutzrechtliche Prüfung der geplanten Flutlichtanlage wurden dem Verein am 24.06.2025 sowie wiederholt am 03.07.2025 per e-mail kommuniziert.

Ein Antrag liegt der Naturschutzabteilung nicht vor. Zum jetztigen Zeitpunkt kann durch den Bezirk keine Aussage über den Eingang vollständiger Antragsunterlagen durch den Verein oder über die Dauer und den Ausgang der naturschutzrechtlichen Prüfung getroffen werden.

  1. Was empfiehlt die Verwaltung dem Verein zur Beschleunigung des Verfahrens?

Naturschutzbelange wie Baumschutz, Landschaftsschutz, Biotopschutz oder Artenschutz spielen stets eine bedeutende Rolle bei der Planung von Bauvorhaben.

Durch eine frühzei-tige Berücksichtigung dieser Belange können unnötige Konflikte sowie Zeitverzögerungen bei einer bau- und/oder naturschutzrechtlichen Zulassungsprüfung vermieden werden.

Das Bezirksamt Harburg empfiehlt dem Verein, die notwendigen Unterlagen zusammen zu stellen und einen Antrag zur Beurteilung des Sachverhalts beim Bezirksamt einzureichen.

  1. Kann sich die Verwaltung positiv in das weitere Verfahren mit einbringen, um die Maßnahme voranzutreiben? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?

Das Bezirksamt steht bei der Erstellung weiterer Förderanträge (Gestaltungsmittel der Bezirksversammlung) unterstützend zur Seite, sofern diese erforderlich sind, um zusätzliche Kosten im Rahmen der Antragstellung beim WBZ abzudecken

  1. Hat sich der Baumgutachter des Bezirksamtes die Situation angeschaut? Mit welchem Ergebnis?

Das Bezirksamt ist nicht gutachterlich tätig.

Als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde über die naturschutzrechtlichen Gesetze und Verordnungen sind dem Bezirksamt Harburg zur Prüfung des Sachverhalts entsprechende Antragsunterlagen durch den Verein vorzulegen.

i. V. gez. M. Lüllau

F.d.R. S. Martens

Lokalisation Beta
Moorburger Elbdeich Moorburg

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