Anträge auf Sonntagsöffnung am 4. November 2018
Nach § 8 Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens vier Sonntagen geöffnet sein. Diese Tage werden vom Senat oder den von ihm bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Gebietsteile und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeit-raum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18:00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) hat für das laufende Kalenderjahr bei Vorlage der rechtlichen Voraussetzungen die Zustimmung zu den bezirklichen Rechtsver-ordnungen zur Freigabe für die die Sonntagsöffnungstermine 25. März, 3. Juni, 23. September und 4. November 2018 in Aussicht gestellt.
Nachdem die ersten beiden verkaufsoffenen Sonntage in 2018 bereits stattgefunden haben, liegt dem Bezirksamt Hamburg-Mitte für den 4. November inzwischen ein weiterer Vorschlag für die Durchführung einer Veranstaltung vor:
1. Firma Andronaco GmbH & Co. KG, Halskestraße 48, 22113 Hamburg
Die Firma Andronaco GmbH & Co. KG hat beantragt, am 4. November 2018 aus Anlass der Veranstaltung „Vino. Degustazione. Cultura“ (04.11.) die Sonntagsöffnung in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr zu genehmigen. Zu den geplanten Aktivitäten hat die Antragstellerin u.a. Folgendes ausgeführt:
4. November 2018 („Vino. Degustazione. Cultura“)
Die Firma Andronaco GmbH & Co. KG möchte am Sonntag, den 4. November 2018, ein Weinfestival auf dem eigenen Firmengelände in Hamburg-Billbrook organisieren, welches mit veränderten Öffnungszeiten des Supermarktes kombiniert werden soll. Unter dem Motto „Vino. Degustazione. Cultura.“ soll das Weinfest die gastronomische Vielfalt Italiens bewerben. Ausstellerinnen und Aussteller aus ganz Italien werden Weine und Spezialitäten präsentieren und diese den Gästen in kleinen Portionen anbieten. Auf dem Fest werden weder die Ausstellerinnen und Aussteller noch die Firma Andronaco Speisen und Produkte verkaufen. Diese Artikel wären ausschließlich im angrenzenden Supermarkt beziehbar. Diese Veranstaltung hat in den vergangenen sechs Jahren immer an einem Sonntag stattgefunden.
Das Besucheraufkommen wegen dieser Veranstaltung belief sich in den letzten drei Jahren auf durchschnittlich ca. 1.000 Besucherinnen und Besucher. In 2018 lädt die Firma Andronaco nun bereits zum 16. Mal zum alljährlichen Weinfest ein. Diese Veranstaltung findet dabei nicht auf der Verkaufsfläche, sondern in einem Teil der Lagerräumlichkeit der Firma Andronaco statt.
Kern aller Werbemaßnahmen ist stets die Bekanntmachung der Veranstaltung als solche. Dass am Sonntag geöffnet wird, ist ein nur ein Randaspekt.
Für das Weinfest wurde in der Vergangenheit sowohl im Supermarkt als auch über unterschiedliche Mediakanäle geworben. Am Point of Sale wird diese Veranstaltung u.a. mit Flyern und Postern beworben und auf der Internet-Seite und auf dem Facebook Profil bekannt gemacht. Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit u.a. Anzeigen in Tageszeitungen geschaltet und Plakatwerbung im Hamburger Stadtgebiet gebucht. Für dieses Jahr wird die Kernbotschaft und die Auswahl der Medien im Vergleich zum Vorjahr nicht wesentlich verändert werden.
Wie in den Jahren zuvor soll auch in diesem Jahr mit dieser Veranstaltung für die Fördergemeinschaft Kinderkrebs-Zentrum Hamburg e.V. gesammelt werden. Die Einnahmen aus dem Eintritt werden komplett gespendet. 2017 waren dies 30.000,- €.
Kinderbetreuung:
Für die Kinder der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Sonntag im Laden arbeiten, gewährleistet die Firma Andronaco Betreuung, z.B. durch Übernahme der Kosten für Babysitter oder ähnliches.
Geltungsbereich:
Die Öffnung soll auf die Verkaufsstelle in der Halskestraße 48, 22113 Hamburg begrenzt sein.
Die geplante Veranstaltung findet an einem der vier hamburgweit möglichen Öffnungsterminen statt. Der Beginn der Sonntagsöffnung wird auf 13:00 Uhr festgelegt, er berücksichtigt damit die vormittäglichen Zeiten der Hauptgottesdienste und endet entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes um 18:00 Uhr. Damit wird die zulässige Öffnungszeit von längstens fünf Stunden nicht überschritten. Die im Beschluss der Bezirksversammlung (Drs. Nr. 18/185/04) am 16.11.2004 geforderte Voraussetzung für vereinzelte Ausnahmen bei den Sonntagsöffnungen beinhaltet, dass nur Geschäfte im unmittelbaren Umfeld einer Veranstaltung öffnen dürfen. Des Weiteren sei angemerkt, dass nach § 8 Abs.1 HmbLÖffG eine Sonntagsöffnung der Einzelhändler eine konkrete Veranstaltung mit räumlichem Bezug voraussetzt. In diesem Zusammenhang wird auf die Bürgerschaftlichen Drucksachen Drs. 20/14093 und die Ablehnung der Drs. 21/1458 lt. Schreiben vom 07.10.2015 hingewiesen. Diese Einschränkung wird mit der Begrenzung der Öffnung auf die Verkaufsstelle in der Halskestraße 48 (1.) erfüllt.
Der Hauptausschuss wird gebeten, über den Antrag auf Sonntagsöffnung zu befinden. Das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt wird sodann entscheiden und im Falle einer Zustimmung eine Verordnung gem. § 8 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte vorbereiten.