Zuwendungsrecht Sondermittel
Was geschieht, wenn ein Antrag beschlossen und auch bewilligt wurde und dann kann die Veranstaltung nicht stattfinden?
Es gilt die Grundlage:
Im Zuwendungsbescheid ist ein Zuwendungszweck enthalten, der im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung überprüft wird. Wird dieser Zweck nicht eingehalten, ist die Zuwendung zurückzufordern. (siehe ANBest-P Ziffer 6,7 und 8).
Wenn eine Änderung im Projekt eintritt:
Der Zuwendungsempfänger hat eine Mitteilungspflicht gegenüber der Bewilligungsbehörde. Diese beinhaltet auch die unverzügliche Mitteilung darüber, wenn aus Gründen der Zuwendungszweck nicht mehr zu erreichen ist. Ein Grund wäre hier die Absage einer Veranstaltung aufgrund der Corona-Krise. (siehe ANBest-P Ziffer 5).
Die Kosten, die also vorher entstanden sind, entsprachen somit noch dem Zuwendungszweck und können in der Verwendungsnachweisprüfung auch berücksichtigt werden. Alles, was darüber hinausgeht, wird zurückgefordert. Es wird von den Trägern auch ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Mitteln erwartet. Die Träger müssen auch die politische Situation beobachten. Wir möchten uns mit den Trägern allerdings eng austauschen und die Wichtigkeit der Kommunikation mit uns deutlich machen.
(Beispiel: Eine Veranstaltung findet am 3. Mai statt. Kurz nach Ostern würde aber das Veranstaltungsverbot bis zum 15.05. ausgeweitet werden und der Träger hat am ersten Tag nach Ostern einen Auftrag für die Veranstaltung aufgegeben. Dieser könnte dann womöglich nicht mehr berücksichtigt werden, weil diese Entwicklung ggf. schon deutlich absehbar gewesen wäre. Hier handelt es sich aber um eine Szenario-Darstellung und wird bei der Prüfung dann von Einzelfall abhängig gemacht.)
Wenn eine Veranstaltung anstatt abgesagt zu werden auch in die Zukunft verschoben werden kann, dann kann der Zuwendungszweck immer noch gegeben sein und es muss lediglich der Zuwendungszeitraum angepasst werden. Hier sind evtl. aber Zusatzkosten zu erwarten, wenn neue Flyer gedruckt werden oder Ähnliches aufgrund des neuen Datums.
Im Zweifel sollten die Träger Rücksprache mit der Dienststelle halten.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine