Zuwendungen des Bezirksamts Eimsbüttel wer, wie viel, wofür?
12.10.2023
Lfd. Nr. 229 (21)
Große Anfrage gemäß § 24 BezVG der Bezirksversammlung Eimsbüttel – FDP-Fraktion
Zuwendungen des Bezirksamts Eimsbüttel – wer, wie viel, wofür?
Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt:
Jedes Jahr beschließt die Bezirksversammlung Eimsbüttel – wie auch die anderen Hamburger Bezirksversammlungen – über die Vergabe von Sondermitteln an zahlreiche Organisationen oder Personen, die entsprechende Anträge gestellt haben. Zuwendungsrechtlich werden die Sondermittel üblicherweise als Projektfinanzierung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die spezifischen Fehlbedarfe sind auf den jeweiligen Sondermittelantragsformularen durch die Antragsteller anzugeben.
Der Bewilligungsbehörde, mithin dem Bezirksamt Eimsbüttel, obliegt das Monitoring und die zuwendungsrechtliche Mittelverwendungsprüfung sowie Erfolgskontrolle.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleiterin:
(Bitte getrennt nach Zuwendungsempfängern auflisten und jeweils Jahr der jeweiligen Zuwendungen angeben.)
Siehe Tabellen im Anhang.
Jeder Bescheid wurde auf Basis eines Beschlusses der Bezirksversammlung gefertigt, da die Bezirksverwaltung ohne entsprechenden Beschluss keine Ermächtigungsgrundlage zur Vergabe bezirklicher Sondermittel hat.
Zuwendungen werden im Rahmen des Verwendungsnachweises geprüft. Teil des Verwendungsnachweises ist ein Sachbericht, aus dem diese Zahlen hervorgehen. Allerdings sind nicht alle Zuwendungen vom Verwendungszweck her auf Veranstaltungen oder Kurse ausgerichtet. Entsprechend sind Teilnahmezahlen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks nicht immer relevant.
Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt in jedem Zuwendungsfall. Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 46 Landeshaushaltsordnung ist sie verpflichtend.
Wenn noch keine Verwendungsnachweisprüfung erfolgt ist, dann liegt das entweder daran, dass der Verwendungsnachweis noch nicht fällig war oder der Träger die Frist versäumt hat. Ein ausstehender Nachweis wird angemahnt und erneut angefordert.
Darüber werden keine Aufzeichnungen geführt.
Siehe Tabellen im Anhang (Einsparungen).
Es gibt verschiedene Gründe. Entweder waren die tatsächlichen Kosten nicht so hoch wie beantragt, es standen höhere Eigenmittel zur Verfügung oder es wurden Positionen abgerechnet, die nicht zuwendungsfähig waren und deshalb nicht berücksichtigt werden konnten.
Die Gelder wurden per Rückforderungsbescheid zurückgefordert. In der Regel passiert dies im Einvernehmen mit den Zuwendungsempfangenden. Aktuell gibt es einen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid. In diesem Fall ist die Rückzahlung bis zur Entscheidung ausgesetzt.
ohne
Tabelle 2019
Tabelle 2020
Tabelle 2021
Tabelle 2022
Tabelle 2023
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