21-4198

Zuwendungen des Bezirksamts Eimsbüttel – wer, wie viel, wofür?

Große Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

12.10.2023

Lfd. Nr. 229 (21)

 

Große Anfrage gemäß § 24 BezVG der Bezirksversammlung Eimsbüttel FDP-Fraktion

 

Zuwendungen des Bezirksamts Eimsbüttel wer, wie viel, wofür?

 

Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Sachverhalt:

Jedes Jahr beschließt die Bezirksversammlung Eimsbüttel wie auch die anderen Hamburger Bezirksversammlungen über die Vergabe von Sondermitteln an zahlreiche Organisationen oder Personen, die entsprechende Anträge gestellt haben. Zuwendungsrechtlich werden die Sondermittel üblicherweise als Projektfinanzierung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die spezifischen Fehlbedarfe sind auf den jeweiligen Sondermittelantragsformularen durch die Antragsteller anzugeben.

Der Bewilligungsbehörde, mithin dem Bezirksamt Eimsbüttel, obliegt das Monitoring und die zuwendungsrechtliche Mittelverwendungsprüfung sowie Erfolgskontrolle.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleiterin:

 

  1. Jeweils wie viele Zuwendungsbescheide wurden in den Jahren seit 2019 durch das Bezirksamt Eimsbüttel
  1. r jeweils welche Sachverhalte bzw. Projekte (Zwecke)
  2. in jeweils welcher Höhe und welchem Anteil an den Gesamtprojektkosten (bitte Prozente und absolute Zahlen)
  3. an jeweils welche Zuwendungsempfänger ausgestellt?

(Bitte getrennt nach Zuwendungsempfängern auflisten und jeweils Jahr der jeweiligen Zuwendungen angeben.)

 

Siehe Tabellen im Anhang.

 

  1. Welche der unter Frage Nr. 1 genannten Zuwendungen wurden jeweils auf Basis eines Beschlusses der Bezirksversammlung oder eines ihrer Ausschüsse aus entsprechenden Sondermitteln gewährt?

 

Jeder Bescheid wurde auf Basis eines Beschlusses der Bezirksversammlung gefertigt, da die Bezirksverwaltung ohne entsprechenden Beschluss keine Ermächtigungsgrundlage zur Vergabe bezirklicher Sondermittel hat. 

 

  1. Das Bezirksamt prüft im Nachgang der Gewährung der Zuwendungen eine Mittelverwendungs- bzw. Erfolgskontrolle der Mittelverwendung?
  1. Auf welche Weise, wird insbesondere eine belastbare Anzahl an Zuschauern, Teilnehmern etc. des jeweils geförderten Projektes geprüft?

 

Zuwendungen werden im Rahmen des Verwendungsnachweises geprüft. Teil des Verwendungsnachweises ist ein Sachbericht, aus dem diese Zahlen hervorgehen. Allerdings sind nicht alle Zuwendungen vom Verwendungszweck her auf Veran­staltungen oder Kurse ausgerichtet. Entsprechend sind Teilnahmezahlen zur Erfüllung des Zuwendungs­zwecks nicht immer relevant.      

 

  1. Ist diese Prüfung respektive Kontrolle bei jeder Zuwendung erfolgt?

 

Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt in jedem Zuwendungsfall. Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 46 Landeshaushaltsordnung ist sie verpflichtend.

 

  1. Wenn nein, warum nicht? Wann sollen diese ggf. nachgeholt werden?

 

Wenn noch keine Verwendungsnachweisprüfung erfolgt ist, dann liegt das entweder daran, dass der Verwendungsnachweis noch nicht fällig war oder der Träger die Frist versäumt hat. Ein ausstehender Nachweis wird angemahnt und erneut angefordert.

 

  1. Wie viele Verstöße gegen Vorgaben des Zuwendungsrechts wurden in den Jahren seit 2019 festgestellt?

 

Darüber werden keine Aufzeichnungen geführt. 

 

  1. In jeweils welcher Höhe wurden die unter Frage Nr. 1 genannten, bereits ausgezahlten Zuwendungen aus Sondermitteln durch das Bezirksamt Eimsbüttel oder andere Dienststellen der FHH zurückgefordert?
  1. In welchen behelfsweise wie vielen llen wurden die zurückgeforderten Mittel in welcher Höhe nicht zurückgezahlt?

 

Siehe Tabellen im Anhang (Einsparungen).

 

  1. Was waren die Gründe hierfür?

 

Es gibt verschiedene Gründe. Entweder waren die tatsächlichen Kosten nicht so hoch wie beantragt, es standen höhere Eigenmittel zur Verfügung oder es wurden Positionen abgerechnet, die nicht zuwendungsfähig waren und deshalb nicht berücksichtigt werden konnten.

 

  1. Wie wurde in diesen Fällen weiter verfahren oder soll weiter verfahren werden?

 

Die Gelder wurden per Rückforderungsbescheid zurückgefordert. In der Regel passiert dies im Einvernehmen mit den Zuwendungsempfangenden. Aktuell gibt es einen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid. In diesem Fall ist die Rückzahlung bis zur Entscheidung ausgesetzt. 

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

 

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