Zuständigkeiten des Bezirksamts Eimsbüttel im Tierschutzrecht und bei Gefahrtieren -Bericht und Austausch mit dem Tierpark Hagenbeck Drs. 22-1263, Beschluss der BV vom 17.07.2025
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nimmt wie folgt Stellung:
mit dem Beschluss der Bezirksversammlung vom 17 Juli 2025 wurde im Hinblick auf die „Zuständigkeiten des Bezirksamts Eimsbüttel im Tierschutzrecht und bei Gefahrtieren – Bericht und Austausch mit dem Tierpark Hagenbeck“ der Vorsitzende der Bezirksversammlung gebeten, zu der Sitzung, in der die Bezirksamtsleiterin mit Fokus auf die tierrechtlichen Zuständigkeiten des Bezirksamts über den Tierpark Hagenbeck berichten wird, einen Vertreter, eine Vertreterin der für den Verbraucherschutz zuständigen Behörde zu entsenden, um die Sichtweise der Fachbehörde und des betroffenen Tierparks einzubringen.
Die für den Verbraucherschutz zuständige Behörde sieht von der Entsendung eines Vertreter bzw. einer Vertreterin zu der geplanten Ausschusssitzung ab. Der Vollzug des Tierschutzgesetzes erfolgt entsprechend der Anordnung über Zuständigkeiten im Tierschutzrecht in den sieben Bezirksämtern. Die Bezirksämter sind mithin für die Umsetzung, Anwendung und Kontrolle der gesetzlichen Regelungen des Tierschutzgesetzes zuständig, ebenso erfolgt die Überwachung von Tierhaltungen im Sinne des Tierschutzgesetzes durch die Bezirksämter. Gemäß § 2 Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) führen die Bezirksämter ihre Aufgaben selbstständig durch. Sie erledigen ihre Aufgaben daher in Selbstverwaltung, unterstehen lediglich fachlich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz als übergeordnete Fachbehörde. Aufgrund dieser gesetzlich klar geregelten Aufgabenwahrnehmung wird die Entsendung eines Vertreters bzw. einer Vertreterin zu der geplanten Ausschusssitzung für entbehrlich gehalten.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
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