Zulassung des Verkehrszeichens Bei Rot hier halten auch außerhalb von Baustellen insbesondere an sicherheitsrelevanten Knotenpunkten Drs. 22-1684, Beschluss der BV vom 11.12.2025
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt wie folgt Stellung:
Die Halstenbeker Straße ist eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung und verbindet die Straße Schnelsener Weg im Westen mit den Straßen Holsteiner Chaussee und Heidlohstraße im Osten.
Die Straße Wogemannsburg verbindet die Süntelstraße im Norden mit der Halstenbeker Straße im Süden.
Hinter der Kreuzung Halstenbeker Straße / Wogemannsburg befindet sich in östlicher Richtung eine Fußgängerlichtsignalanlage (F-LSA)
Für Verkehrsteilnehmende gilt an Kreuzungen und Einmündungen vor einer F-LSA nach § 11 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) das für besondere Verkehrslagen geltende Verbot, in die Kreuzung/Einmündung einzufahren, wenn sie auf ihr wegen grünem Lichtzeichen warten müssten. Dieses grundsätzliche Einfahrverbot für den Fall einer drohenden Blockade der Kreuzung / Einmündung durch den Einfahrenden gilt erst recht bei rotem Lichtzeichen. In diesen Fällen müssen Verkehrsteilnehmende vor der Kreuzung / Einmündung anhalten und vor ihr warten.
Das Verbot der Einfahrt, wenn auf der Kreuzung/ Einmündung gewartet werden muss, gilt jedoch nicht absolut. Es bezweckt nach dem Willen des Gesetzgebers, „den modernen Massenverkehr in Fluss zu halten“, und dient damit der Leichtigkeit des Verkehrs und weniger der Verkehrssicherheit. Das Einfahrtverbot gilt nur dann, wenn für die Verkehrsteilnehmenden erkennbar ist oder sie damit rechnen müssen, dass sie die Kreuzung/ Einmündung nicht rechtzeitig wieder verlassen können.
Deshalb gilt das Einfahrtverbot nicht für diejenigen Verkehrsteilnehmenden, die sich der F-LSA bei Grün nähern und sie beim Wechsel von Grün auf Gelb in einer Entfernung und mit einer zulässigen Geschwindigkeit erreichen, bei der sie zwar vor der Haltlinie der F-LSA , aber nicht mehr vor der Kreuzung/ Einmündung gefahrlos anhalten können.
§ 11 Absatz 1 StVO liefert keinen zwingenden Grund für gefährliche Bremsmanöver.
Hierzu steht das Zusatzzeichen „bei Rot hier halten“ im Widerspruch. Es fordert diejenigen Verkehrsteilnehmenden, die nach11 Absatz 1 StVO erlaubter maßen in die Einmündung einfahren dürften, obwohl sie dort letztlich vor der Haltlinie der F-LSA warten müssen, zueinem anderen Verhalten auf, das nicht nur nicht rechtskonform ist, sondern auch vermeidbare Verkehrsgefahren begründen kann.
Für die anderen Verkehrsteilnehmenden, die sich der F-LSA bei Gelb nähern und die sie in einer Entfernung und mit einer zulässigen Geschwindigkeit erreichen, bei der sie gefahrlos vor der Einmündung statt vor der Haltlinie der Lichtzeichenanlage anhalten können, und denen es nach § 11 Absatz 1 StVO folglich nicht erlaubt ist, in die Einmündung einzufahren, so dass sie bei Rot und auch schon bei Gelb vor der Einmündung halten müssen, wiederholt das Zusatzzeichen dagegen lediglich die bereits gesetzlich geregelte Verhaltenspflicht.
Bezogen auf diese Gruppe Verkehrsteilnehmenden begründet das Zusatzzeichen zwar keine spezifischen Verkehrsgefahren, ist aber gleichwohl unzulässig. Solcherart „Verkehrsunterricht durch Schilder“ ist entbehrlich und steht nicht im Einklang mit dem bundesgesetzlichen Gebot zur Verbesserung der Beschilderung durch weniger Verkehrszeichen. Danach sind die allgemeinen Vorschriften ergänzende örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort zu treffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelungen ist es, durchgehend die Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmenden zu stärken. Die hierdurch angestrebte positive Wirkung für die Verkehrssicherheit ist höher einzustufen als die durch eine Vielzahl punktueller Regelungen erreichbare Wirkung.
Zusätzlich zu dieser grundsätzlichen Praxis, keine Haltlinien und kein VZ 1012-35 „bei Rot hier halten“ in Hamburg zu verwenden, dürfen gemäß § 45 Absatz 9 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Ursprünglich wurde das VZ 1012-35 eingeführt, um den Verkehrsteilnehmenden beim Vorhandensein mehrerer Haltlinien nochmals zu verdeutlichen, wo er anzuhalten hat. Da es in Hamburg grundsätzlich keine zwei Haltlinien gibt, ist das Schild im Zusammenhang mit einer normalen Signalanlage entbehrlich.
Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2023-31.12.2025) hat eine unauffällige Unfalllage ergeben. An der Kreuzung Halstenbeker Straße / Wogemannsburg kam es zu keinem Verkehrsunfall (VU), der im Zusammenhang mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich trotz Rotlicht zeigender LSA steht. Es ereigneten sich auch keine VU mit Beteiligung von zu Fuß Gehenden oder Radfahrenden. Im Ergebnis wird die in Rede stehende Kreuzung als verkehrssicher bewertet, sodass kein zwingendes Erfordernis zur Anordnung des VZ 1012-35 begründet werden kann.
Das Schild „bei Rot hier halten“ stellt zudem insbesondere für den Radverkehr eine erhöhte Gefährdung dar, weil sich wartepflichtige Radfahrende darauf verlassen könnten, dass der Kreuzungsbereich nicht befahren wird und somit die Vorfahrt entgegen der Bestimmung nicht beachten könnten. Insbesondere bei unmittelbar bevorstehendem Signalwechsel könnte dies zu gefährlichen Situationen führen.
Gemäß § 11 StVO darf, wenn der Verkehr stockt, trotz grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste. Dies gilt erst recht bei Rotlicht.
Verkehrszeichen haben nicht die Funktion, die allgemeinen Verkehrsregeln wiederzugeben.
Daher gibt es keinen Anlass, von der Grundsatzregel abzuweichen, das VZ 1012-35 nicht zu verwenden.
Zudem dürfen Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo es zwingend erforderlich ist. Dies setzt immer eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung voraus.
Die Kreuzung Halstenbeker Straße / Wogemannsburg wird als verkehrssicher bewertet.
Das Erfordernis, hier das VZ 1012-35 anzuordnen, kann nicht begründet werden.
Beschluss:
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
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