Wuchermieten in Eimsbüttel
27.02.2025
Lfd. Nr. 64 (22)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Wuchermieten in Eimsbüttel
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung:
Gemäß § 5 WiStrG (Mietpreisüberhöhung) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen unangemessen hohe Entgelte fordert oder annimmt.
Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vereinbart sind.
Ein Mietwucher im Sinne des § 291 Strafgesetzbuch liegt vor, wenn die Zwangslage, die Unerfahrenheit, der Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausgebeutet wird, dass er sich oder einem Dritten für die Vermietung von Räumen zum Wohnen und damit verbundenen Nebenleistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen. Ein auffälliges Missverhältnis in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die geforderte Miete mehr als 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Fälle liegt bei der Staatsanwaltschaft. Wenn den Bezirksämtern Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Straftat vorliegen, geben sie den jeweiligen Fall gemäß § 41 Ordnungswidrigkeitengesetz an die Staatsanwaltschaft ab.
Sachverhalt:
Im Bezirk Eimsbüttel und in ganz Hamburg sind viele Menschen von überhöhten Mieten betroffen. Nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz liegt Mietwucher vor, wenn die Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Verfolgung solcher Fälle obliegt den Bezirksämtern, die Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten können.
In Hamburg wurden 2021 vier Anzeigen wegen Mietwucher eingereicht, alle wurden mangels Erfolgsaussicht eingestellt. Im Jahr 2024 wurden bisher drei Anzeigen verzeichnet. Nach Angaben des Mietervereins zu Hamburg gibt es jährlich etwa 1.500 Anfragen zu überhöhten Mieten, von denen 60 Prozent als Verdachtsfälle eingestuft werden. In rund 70 Prozent dieser Fälle gelingt eine außergerichtliche Einigung. Nur in etwa 30 Prozent der Fälle werden Anzeigen erforderlich, doch viele Betroffene verzichten darauf aus Unsicherheit oder Angst.
Frankfurt am Main zeigt, dass ein konsequentes Vorgehen gegen Mietwucher möglich ist. Dort wurden zwischen 2020 und 2022 rund 1.400 Verfahren eingeleitet, die zu Rückzahlungen in Höhe von 419.000 Euro führten. Die zuständigen Behörden übernehmen die Ermittlungen und führen bei Bedarf Prozesse, sodass Mieter*innen lediglich den Verdachtsfall melden müssen.
Laut der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen in Hamburg bestehen jedoch hohe rechtliche Hürden für die Anwendung des Wirtschaftsstrafgesetzes. Trotz dieser Herausforderungen zeigt das Beispiel Frankfurt, dass das Gesetz erfolgreich angewendet werden kann.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Bezirksamtsleitung:
Aufgrund des Umfanges der Aufgaben im Abschnitt Wohnraumschutz lässt sich aus einer Angabe zur Personalsituation keine Beurteilung der spezifisch für die angefragten Fälle verfügbaren Personalressource ableiten. Gegenwärtig sind zwei Personen u.a. auch mit Fragen des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz befasst.
Im Jahr 2022 ging kein Hinweis auf Verdacht von Mietwucher ein. Im Jahr 2023 wurde 1 Verdacht auf Mietwucher angezeigt. 2024 erfolgten 42 Hinweise.
Im Jahr 2022 wurde kein Verfahren eingeleitet. Im Jahr 2023 wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Im Jahr 2024 sind noch keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Die Prüfungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen.
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren in 2023 wurde eingestellt, da die gesetzlich vorgegebenen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt waren. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Vermieter anlässlich der Vermietung „ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum ausgenutzt hat“.
ohne
keine
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