Wohnungsschutz in Eimsbüttel in Not: Wie geht es weiter mit Grindelallee, Methfesselstraße und Roonstraße?
01.11.2021
Lfd. Nr. 145 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Wohnungsschutz in Eimsbüttel in Not: Wie geht es weiter mit Grindelallee, Methfesselstraße und Roonstraße?
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
In Eimsbüttel mehren sich seit fünf Jahren die öffentlich bekannten und diskutierten Fälle von Verfall und Leerstand von Wohnraum. Einige Gebäude verfallen seit mehr als 20 Jahren vom Bezirksamt unerkannt, die Wohnungen sind inzwischen unbewohnbar und die Eigentümer träumen neugewonnenen Möglichkeiten ihren Gewinn zu maximieren wie beispielsweise durch Abriss und dem teuren Neubau oder den lohnenden Weiterverkauf. Zuletzt konnte dieses Phänomen in der Methfesselstraße 80 beobachtet werden.
Bei der Linksfraktion meldeten sich nach Zeitungsberichten über die Methfesselstraße 80 die Mieterinnen und Mieter der Roonstraße 30, die davon berichten wie sie vor einem Jahr vom Bezirksamt geräumt werden mussten, weil die Standfestigkeit des Gebäudes angeblich gefährdet gewesen sei. Der Eigentümer habe jahrzehntelang keine Instandsetzung des Gebäudes geleistet. Die Mieterinnen und Mieter der Roonstraße erkennen hier ein ähnliches Muster wie in Methfesselstraße 80. Der Brief der Mieterinnen und Mieter findet sich mit Genehmigung in Anhang der Anfrage.
Andere Eigentümer führen bauliche Veränderungen durch, die das Leben im Gebäude gefährden. Die Wohnungen müssen dann durch das Bezirksamt zwangsgeräumt werden, wie in der Grindeallee 80 geschehen, und der Eigentümer erfreut sich an der Wertsteigerung seines Eigentums, weil die Bodenpreise ins unendliche steigen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
Das Hauptverfahren ist weiterhin noch nicht abgeschlossen.
Der Widerspruch gegen das Wiederherstellungsgebot wurde mit Bescheid vom 10.02.2020 bereits zurückgewiesen. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Hamburg erhobene Klage ist weiterhin anhängig. Auf den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens hat das Bezirksamt keinen Einfluss.
Nein.
Siehe auch Antwort zu a)
Zwangsgelder wurden festgesetzt und für verwirkt erklärt.
e. Hat der Eigentümer der Grindelallee 80 seit Beginn des Verfahrens nach Kenntnis des Bezirksamts gewechselt?
Nein.
Am 06.08.2020 und 28.09.2021 fand jeweils ein Ortstermin des Abschnitts Wohnraumschutz statt.
Am 28.09.2021 wurden die Schäden und Mängel des gesamten Gebäudes, einschließlich der noch nicht aufgenommenen Wohnung, des noch verbliebenen Mieters, hinsichtlich § 3 HmbWoSchG-Erfüllung der Mindestanforderungen- und § 4 HmbWoSchG-Instandsetzung- aufgenommen.
Es wurden eine Vielzahl verschiedener Mängel und Schäden in den Bereichen Dach, Fassade, Haustechnik und im Treppenhaus, Souterrain und den einzelnen Wohnungen festgestellt. Hinzu kamen Schäden an Fenstern und Balkontüren.
Des Weiteren wurden festgestellt, dass der Eigentümer nicht vollumfänglich, den Anordnungen des HOZ- Verfahrens (Standsicherheit) nachgekommen ist.
Derzeit konnte eine Prüfung n. § 5 Abs.2 HmbWoSchG noch nicht abgeschlossen werden, da hierzu noch Angaben aus Nachforderungen zum HOZ-Verfahren durch die Bauaufsicht (siehe 2b.) benötigt werden, die der Eigentümer noch beibringen muss. Erst nach Abschluss der Prüfungen, kann aufgrund der Ergebnisse entsprechend entschieden bzw. berechnet werden, welche Maßnahmen im Sinne des HmbWoSchG durchzuführen sind oder ob eine Ausnahme n. § 5 Abs. 2 vorliegt.
Da die beigebrachten Unterlagen des Eigentümers noch nicht ausreichen, wurde eine Nachforderung durch die Bauaufsicht ausgesprochen.
d. Hat das Bezirksamt zwischenzeitlich Zwangs oder Bußgelder gegen den Eigentümer angedroht oder verhangen?
Im Rahmen des Wohnraumschutzes bisher nicht, aber über das Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände werden in der Regel Zwangsgelder festgesetzt, für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen wird. Ein solches Zwangsgeld wurde mit der Verfügung angedroht.
Dem Abschnitt Wohnraumschutz ist der Leerstand erstmals im Okt. 2017 bekanntgeworden. Aufgrund der Vorhaben Sanierung und Dachgeschossausbau galt der Leerstand als begründet. Vor dem Hintergrund verschiedener später bekanntgewordener vorliegender Mängel – siehe Verfahren der Bauaufsicht – (Brandschutzmängel, Hausschwamm) ist ein Tätigwerden des Abschnitts Wohnraumschutz derzeit ausgeschlossen.
Die Bauaufsichtsbehörde wurde im September 2020 durch die Hausverwaltung des Gebäudes über die Mängel informiert.
Seitens des Wohnraumschutzes wurden keine Maßnahmen angeordnet, siehe Antwort zu 3 a.
Die Bauaufsichtsbehörde hat die Nutzung der Wohnungen untersagt. Siehe Antwort zu 3 d.
Seitens des Wohnraumschutzes wurden keine Zwangs- oder Bußgelder angeordnet, siehe Antwort zu 3 a.
Regelhaft werden mit der Verfügung durch die Bauaufsichtsbehörde Zwangsgelder für den Fall festgesetzt, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen wird. Ein solches Zwangsgeld musste hier nicht erhoben werden.
Von Seiten des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren für die Roonstraße 30 angeordnet.
d. Wie ist der aktuelle Verfahrensstand in dem bauordnungs- und wohnungsschutzrechtlichen Verfahren?
Seitens des Wohnraumschutzes wurden keine Zwangs- oder Bußgelder angeordnet, siehe Antwort zu 3 a.
Grund für die Untersagung der Nutzung durch die Bauaufsichtsbehörde war in erster Linie die Gefährdung der Standsicherheit des bestehenden Gebäudes. Es wurden Maßnahmen zur provisorischen Sicherung und zur vorläufigen Abwehr des Gefahrenzustands ausgeführt.
Nein.
Im benannten Zeitraum handelte es sich um vier Wohnungen in drei Gebäuden.
Siehe Antwort zu 4b. Über die Anzahl der Bewohner:innen kann keine Aussage getroffen werden.
d. Wie viele Wohngebäude davon sind wieder bewohnbar und wie viele Wohngebäude wurden abgerissen?
Eine Wohnung der vier genannten Wohnungen ist wieder bewohnbar. Kein Gebäude wurde abgerissen.
ohne
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