21-2448

Wohnungsschutz in Eimsbüttel in Not: Wie geht es weiter mit Grindelallee, Methfesselstraße und Roonstraße?

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

01.11.2021

Lfd. Nr. 145 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)

 

Wohnungsschutz in Eimsbüttel in Not: Wie geht es weiter mit Grindelallee, Methfesselstraße und Roonstraße?

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

In Eimsbüttel mehren sich seit fünf Jahren die öffentlich bekannten und diskutierten Fälle von Verfall und Leerstand von Wohnraum. Einige Gebäude verfallen seit mehr als 20 Jahren vom Bezirksamt unerkannt, die Wohnungen sind inzwischen unbewohnbar und die Eigentümer träumen neugewonnenen Möglichkeiten ihren Gewinn zu maximieren wie beispielsweise durch Abriss und dem teuren Neubau oder den lohnenden Weiterverkauf. Zuletzt konnte dieses Phänomen in der Methfesselstraße 80 beobachtet werden.

Bei der Linksfraktion meldeten sich nach Zeitungsberichten über die Methfesselstraße 80 die Mieterinnen und Mieter der Roonstraße 30, die davon berichten wie sie vor einem Jahr vom Bezirksamt geräumt werden mussten, weil die Standfestigkeit des Gebäudes angeblich gefährdet gewesen sei. Der Eigentümer habe jahrzehntelang keine Instandsetzung des Gebäudes geleistet. Die Mieterinnen und Mieter der Roonstraße erkennen hier ein ähnliches Muster wie in Methfesselstraße 80. Der Brief der Mieterinnen und Mieter findet sich mit Genehmigung in Anhang der Anfrage.

Andere Eigentümer führen bauliche Veränderungen durch, die das Leben im Gebäude gefährden. Die Wohnungen müssen dann durch das Bezirksamt zwangsgeräumt werden, wie in der Grindeallee 80 geschehen, und der Eigentümer erfreut sich an der Wertsteigerung seines Eigentums, weil die Bodenpreise ins unendliche steigen.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

 

  1. Seit 2018 berichtet die Presse regelmäßig über den Fall der Grindelallee 80. Fortschritte sind bisher nicht zu erkennen.
  1. Wie ist der Stand des Hauptverfahrens vor dem Verwaltungsgericht bezüglich der Grindelallee 80?

 

Das Hauptverfahren ist weiterhin noch nicht abgeschlossen.

Der Widerspruch gegen das Wiederherstellungsgebot wurde mit Bescheid vom 10.02.2020 bereits zurückgewiesen. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Hamburg erhobene Klage ist weiterhin anhängig. Auf den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens hat das Bezirksamt keinen Einfluss.

 

  1. Ist das Wiederherstellungsgebot umgesetzt?

 

Nein.

 

  1. Wenn nein, warum nicht?

 

Siehe auch Antwort zu a)

 

  1. Wenn nein, wurden Zwangsgelder verhangen?

 

Zwangsgelder wurden festgesetzt und für verwirkt erklärt.

 

e. Hat der Eigentümer der Grindelallee 80 seit Beginn des Verfahrens nach Kenntnis des Bezirksamts gewechselt?

 

Nein.

 

  1. Laut den Eimsbütteler Nachrichten fand am 28. September 2021 erneut eine Begehung in der Methfesselstraße 80 statt. Es ist die zweite Begehung des Bezirksamtes innerhalb von zwei Jahren. Auf dem Monat genau ein Jahr nach der ersten Begehung wurden Stützpfeiler in das Gebäude eingebaut. Andere Probleme wie beispielsweise das undichte Dach sind immer noch nicht angegangen. Die Zustände in dem Gebäude sind dem Bezirksamt seit dem 31.06.2019 durch eine innerbehördliche Mitteilung bekannt.
  1. Welche Abteilung beging die Methfesselstraße 80 am 06.08.2020 und welche am 28.09.2021?

 

Am 06.08.2020 und 28.09.2021 fand jeweils ein Ortstermin des Abschnitts Wohnraumschutz statt.

 

  1. Welche Feststellungen wurden bei der Begehung am 28.09.2021 gemacht?

 

Am 28.09.2021 wurden die Schäden und Mängel des gesamten Gebäudes, einschließlich der noch nicht aufgenommenen Wohnung, des noch verbliebenen Mieters, hinsichtlich § 3 HmbWoSchG-Erfüllung der Mindestanforderungen- und § 4 HmbWoSchG-Instandsetzung- aufgenommen.

Es wurden eine Vielzahl verschiedener Mängel und Schäden in den Bereichen Dach, Fassade, Haustechnik und im Treppenhaus, Souterrain und den einzelnen Wohnungen festgestellt. Hinzu kamen Schäden an Fenstern und Balkontüren.

Des Weiteren wurden festgestellt, dass der Eigentümer nicht vollumfänglich, den Anordnungen des HOZ- Verfahrens (Standsicherheit) nachgekommen ist.

 

  1. Welche wohnungsschutzrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Maßnahmen hat das Bezirksamt nach der zweiten Begehung veranlasst?

 

Derzeit konnte eine Prüfung n. § 5 Abs.2 HmbWoSchG noch nicht abgeschlossen werden, da hierzu noch Angaben aus Nachforderungen zum HOZ-Verfahren durch die Bauaufsicht (siehe 2b.) benötigt werden, die der Eigentümer noch beibringen muss. Erst nach Abschluss der Prüfungen, kann aufgrund der Ergebnisse entsprechend entschieden bzw. berechnet werden, welche Maßnahmen im Sinne des HmbWoSchG durchzuführen sind oder ob eine Ausnahme n. § 5 Abs. 2 vorliegt.

Da die beigebrachten Unterlagen des Eigentümers noch nicht ausreichen, wurde eine Nachforderung durch die Bauaufsicht ausgesprochen.

 

d. Hat das Bezirksamt zwischenzeitlich Zwangs oder Bußgelder gegen den Eigentümer angedroht oder verhangen?

 

Im Rahmen des Wohnraumschutzes bisher nicht, aber über das Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände werden in der Regel Zwangsgelder festgesetzt, für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen wird. Ein solches Zwangsgeld wurde mit der Verfügung angedroht.

 

  1. Die Mieterinnen und Mieter der Roonstraße berichten in ihrem Brief von einem Instandsetzungsstau seit über 20 Jahren und Wohnungsleerständen seit 2014.
  1. Seit wann kennt das Bezirksamt die Zustände in der Roonstraße 30 und wie hat es von den Zuständen erfahren?

 

Dem Abschnitt Wohnraumschutz ist der Leerstand erstmals im Okt. 2017 bekanntgeworden. Aufgrund der Vorhaben Sanierung und Dachgeschossausbau galt der Leerstand als begründet. Vor dem Hintergrund verschiedener später bekanntgewordener vorliegender Mängel – siehe Verfahren der Bauaufsicht – (Brandschutzmängel, Hausschwamm) ist ein Tätigwerden des Abschnitts Wohnraumschutz derzeit ausgeschlossen.

Die Bauaufsichtsbehörde wurde im September 2020 durch die Hausverwaltung des Gebäudes über die Mängel informiert.

 

  1. Welche wohnungsschutzrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Maßnahmen hat das Bezirksamt seit der Kenntnis von den Zuständen in der Roonstraße 30 angeordnet?

 

Seitens des Wohnraumschutzes wurden keine Maßnahmen angeordnet, siehe Antwort zu 3 a.

Die Bauaufsichtsbehörde hat die Nutzung der Wohnungen untersagt. Siehe Antwort zu 3 d.

 

  1. Wurden seit Bekanntwerden durch das Bezirksamt Zwangs- oder Bußgelder angedroht oder verhangen?

 

Seitens des Wohnraumschutzes wurden keine Zwangs- oder Bußgelder angeordnet, siehe Antwort zu 3 a.

Regelhaft werden mit der Verfügung durch die Bauaufsichtsbehörde Zwangsgelder für den Fall festgesetzt, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen wird. Ein solches Zwangsgeld musste hier nicht erhoben werden.

Von Seiten des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren für die Roonstraße 30 angeordnet.

 

d. Wie ist der aktuelle Verfahrensstand in dem bauordnungs- und wohnungsschutzrechtlichen Verfahren?

 

Seitens des Wohnraumschutzes wurden keine Zwangs- oder Bußgelder angeordnet, siehe Antwort zu 3 a.

Grund für die Untersagung der Nutzung durch die Bauaufsichtsbehörde war in erster Linie die Gefährdung der Standsicherheit des bestehenden Gebäudes. Es wurden Maßnahmen zur provisorischen Sicherung und zur vorläufigen Abwehr des Gefahrenzustands ausgeführt.

 

  1. Osterstraße 162, Methfesselstraße 80 und Roonstraße zeigen, dass das Bezirksamt oft erst von Zuständen in den Gebäuden erfährt, wenn die Beschaffenheit der Gebäude und der Wohnungen besorgniserregend sind und Instandsetzungen unwirtschaftlich, rechtlich oder faktisch unmöglich sind.
  1. Hat das Bezirksamt ein Verfahren um verfallende Wohngebäude frühzeitig zu erkennen?

 

Nein.

 

  1. Wie viele Wohngebäude musste das Bezirksamt aus bauordnungsrechtlichen Gründen seit dem 26.05.2019 räumen?

 

Im benannten Zeitraum handelte es sich um vier Wohnungen in drei Gebäuden.

 

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt wie viele Wohnungen und wie viele Bewohner*innen davon betroffen waren?

 

Siehe Antwort zu 4b. Über die Anzahl der Bewohner:innen kann keine Aussage getroffen werden.

 

d. Wie viele Wohngebäude davon sind wieder bewohnbar und wie viele Wohngebäude wurden abgerissen?

 

Eine Wohnung der vier genannten Wohnungen ist wieder bewohnbar. Kein Gebäude wurde abgerissen.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge