21-3530

Wohnraumschutz endlich effektiv durchsetzen - Alternativantrag zur Drs. 21-3528 -

Antrag

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18.01.2023
Sachverhalt

Der Wohnraumschutz in Hamburg ist in einem beklagenswerten Zustand. Angebote zur Langzeitvermietung von möblierten Wohnungen oder überteuerte Co-Living Spaces sind in Mode. Wo früher Wohnraum war, sind jetzt teure möblierte Apartments. Teilweise werden sogar ganzer Neubau mit dieser Masche errichtet.

 

Viele Anbieter rufen inzwischen Mondpreise für ihre möblierten Apartments auf. 4000,- € für 40 Quadratmeter über einen Monat sind keine Seltenheit. Am Ende werden sie vermutlich kaum komplett vermietet, da niemand bereit ist 4000,- € für eine solche Wohnung zu zahlen, während man damit in den teuersten Hotels Hamburgs einkehren kann.

Teilweise geben die Anbieter sogar Tipps, wie der Wohnraumschutz durch solche Angebote umgangen wird.

Die Verwaltung kann diesem Treiben nur zuschauen. Die abgelaufene Fachanweisung zum Hamburger Wohnraumschutzgesetz verengt ihre Ermessensspielräume in solchen Fällen: Die Überlassung von Wohnraum an verschiedene Nutzerinnen und Nutzer soll vorliegen, wenn die Überlassung nur für kurze Zeit vorliegt. Angenommen wird hier meistens eine Dauer von wenigen Tagen oder Wochen. Wer also eine Wohnung länger anbietet, fällt dank der Fachanweisung, nicht mehr unter das Hamburger Wohnraumschutzgesetz.

 

Auch in der Durchsetzungspraxis steht die Fachanweisung dem Gesetz im Weg. Die Verwaltung hätte durch das Gesetz viele Möglichkeiten öffentlichkeitswirksam gegen solche Angebote vorzugehen. Denn das Gesetz sieht Geldbußen nicht nur für die Verfügungsberechtigten oder die Eigentümer der Wohnungen vor, gegen die nur mit größeren Ermittlungen vorgegangen werden kann, weil meist unbekannt, sondern auch gegen die Plattformen, die teilweise Ferienwohnungen oder oben genannte Angebote anbieten. Plattformen, die Vermietungen ohne Wohnraumschutznummer anbieten oder dafür werben könnten Geldbußen bekommen. In der Praxis sieht man davon nichts: Wenn man einschlägige Portale durchsucht, findet man recht schnell Angebote ohne diese Angaben. Gab es Bußgelder dafür? Bisher keine!

 

Beim Thema Leerstand sieht es ähnlich aus:

Der Senat teilte am 05.07.22 mit, dass in Hamburg fast 2600 Wohneinheiten als Leerstand bekannt sind. Die Dunkelziffer wird um einiges höher sein. Doch geahndet wird das kaum.

Ein Blick nach Eimsbüttel reicht zu dieser Schlussfolgerung: Von den 461 leerstehenden Wohnungen in Eimsbüttel sind über 100 seit mehr als einem Jahr leer. Geldbußen gab es dabei lediglich 36 Mal, wobei einige davon in denselben Fällen angeordnet wurden.

Eimsbüttel hätte gesichert in 444 Fällen eine Geldbuße wegen unterlassener Anzeige des Leerstandes verhängen können. Die genaue Zahl der Geldbußen hierfür ist unbekannt, aber man kann davon ausgehen, dass es nicht mehr als in 12 Fällen eine Geldbuße gab.

Auch hier steht die abgelaufene Fachanweisung der Verwaltung im Weg. „Die Bezirksämter sollen die Instrumente des Ordnungswidrigkeitenrechts aus Gründen der Prävention nutzen und vorrangig die besonders herausragenden Fälle verfolgen.“ heißt es in der Fachanweisung. Dadurch wird der ganze Katalog an Ordnungswidrigkeiten, die das Wohnraumschutzgesetz vorsieht, ausgehebelt.

Am Ende werden nur Fälle verfolgt, die bereits in den großen Zeitungen oder im lokalen Fernsehen öffentlich wurden.

Es ist endlich an der Zeit den Wohnraumschutz in Eimsbüttel ernst zu nehmen. Weg von den Einzelfällen zu einer effektiven Rechtsdurchsetzung in der Fläche.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksamtsleiterin wird gebeten,

 

  1.  

1.1 das Amt für Wohnraumschutz anzuweisen, abweichend von der abgelaufenen Fachanweisung zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes, dass die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzerinnen oder Nutzer schon dann angenommen werden kann, wenn die Überlassung für bis zu einem Jahr dauert, insbesondere wenn keine gesonderten Gründe für eine solche Befristung vorliegen. Nicht abschließende Gründe für eine solche Befristung könnten nachweisbare Pläne zum Abriss des bestehenden Wohnraums oder auswärtige Aufenthalte sein.

 

1.2 weiter das Amt für Wohnraumschutz anzuweisen, abweichend von der abgelaufenen Fachanweisung zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes, dass der Tatbestand einer Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzerinnen oder Nutzer schon dann angenommen werden kann, wenn das Entgelt nach Tagen, Wochen oder für bis zu 12 Monaten gefordert wird.

 

1.3 gemeinsam mit dem Amt für Wohnraumschutz, zu überprüfen, ob Angebote für Langzeitvermietungen oder für „Co-Living-Spaces“ in möblierten Apartments durch den erweiterten Ermessensspielraum dem Hamburger Wohnraumschutzgesetz unterfallen. Insbesondere sollen dabei dem Bezirksamt bekannte Angebote durch Anfrage oder Anzeige überprüft werden. Bei positivem Ergebnis wird die Bezirksamtsleiterin gebeten, Auskünfte über die Belegung der möblierten Apartments gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 HmbWoSchG einzuholen. Das Ergebnis soll dem zuständigen Ausschuss mitgeteilt werden. Sollten die oben genannten Angebote weiterhin nicht dem Ermessensspielraum unterfallen, wird die Bezirksamtsleiterin gebeten, die Gründe dem zuständigen Ausschuss mitzuteilen.

 

  1.  

2.1  das Amt für Wohnraumschutz anzuweisen, abweichend von der abgelaufenen Fachanweisung zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes, grundsätzlich eine Geldbuße in den Fällen des § 15 Abs. 2 HmbWoSchG in Erwägung zu ziehen. Insbesondere bei Anbietern, die bereits ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 handelten, soll eine Geldbuße verhangen werden.

 

2.2  das Amt für Wohnraumschutz anzuweisen, abweichend von der abgelaufenen Fachanweisung zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes, grundsätzlich eine Geldbuße in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 8  HmbWoSchG in Erwägung zu ziehen. Insbesondere in Fällen in denen das Bezirksamt von Dritten oder von Amtswegen vom Leerstand erfahren hat, soll eine Geldbuße verhangen werden.

 

Mikey Kleinert und Fraktion DIE LINKE.

 

Anhänge

keine