21-3726

WLAN im öffentlichen Raum in Eimsbüttel

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

24.03.2023

Lfd. Nr. 105 (21)

 

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Ernst Christian Schütt, Ines Schwarzarius und Paulina Reineke-Rügge (SPD-Fraktion)

 

WLAN im öffentlichen Raum in Eimsbüttel

 

Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) nimmt zu der Empfehlung der Bezirksversammlung Eimsbüttel unter Beteiligung der Behörde für Wirtschaft und Innovation und des Bezirksamts Eimsbüttel wie folgt Stellung:

 

 

 

Vorbemerkung:

Bei der öffentlichen WLAN-Versorgung setzt die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) auf den eigenwirtschaftlichen Ausbau durch Telekommunikationsunternehmen (TKU). Hier ist insbesondere das Angebot der wilhelm.tel GmbH und der willy.tel GmbH zu nennen, welche über ihr Produkt MobyKlick ein hochleistungsfähiges und kostenfreies öffentliches WLAN-Netzwerk mit über 2.500 Access-Points im Stadtgebiet Hamburgs betreiben. Dabei steht das WLAN-Angebot u.a. auch in allen U-Bahnstationen und in 66 S-Bahnstationen zur Verfügung. Zusätzlich gibt es Access-Points in über 1000 Bussen der Hochbahn. Zudem betreibt die FHH ein WLAN-Angebot in öffentlichen Verwaltungsgebäuden, das von Dataport realisiert wird (datWLAN). Darüber hinaus bestehen mit WLAN-Access Points von anderen TKU, Gastronomie und Handel weitere Angebote zur öffentlichen WLAN-Versorgung.

 

Im Ergebnis verfügt Hamburg v.a. durch das Angebot von MobyKlick über eine hochleistungsfähige (d. h. Bandbreiten von 1 Gbit pro Sekunde per direkter Glasfaseranbindung der MobyKlick Accesspoints) und kostenfreie öffentliche WLAN-Infrastruktur und hat damit einen im bundesweiten Vergleich sehr guten Ausbaustatus.

 

Dies vorrausgeschickt, beantwortet die BKM die Fragen wie folgt:

 

Sachverhalt

Internetzugang per WLAN (Wireless Local Area Network) auf öffentlichen Flächen gehört in Metropolen wie Barcelona oder Paris schon seit längerer Zeit durch eine Abdeckung mit Hunderten von sog. Hotspots zum Standard. Auch im Zeitalter von 5G und dem individuellen Zugang zum Internet per Smartphone und damit über Mobilfunk haben solche öffentlichen Netze weiterhin Bedeutung, nicht zuletzt dann, wenn Kommunen dies als Kommunikationskanal nutzen können. Die Abschaffung der viel kritisierten Störerhaftung durch die bereits 2017 erfolgte Änderung des Telemediengesetzes hat für die weite Verbreitung von WLAN im öffentlichen Raum Rechtssicherheit für die Betreiber geschaffen.

 

Öffentliche WLANs und der Netzzugang über öffentliche Hotspots bergen jedoch auch Gefahren, da eingehende und ausgehende Daten grundsätzlich von anderen Nutzern des Netzwerks mitgelesen werden können. Deshalb sind Sicherheitsvorkehrungen notwendig, damit der Online-Zugang über ein öffentliches WLAN genauso sicher ist wie über das heimische Netz.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:

 

  1. Auf welchen öffentlich zugänglichen Flächen im Bezirk Eimsbüttel zum Beispiel Marktflächen oder Einkaufszentren gibt es Zugangspunkte zu kostenlosem WLAN?

 

Alle Access-Points des Produktes MobyKlick sind im Internet über folgendes Informationsangebot adressgenau abrufbar: https://mobyklick.de/karte/. Dieser Karte, die stetig aktualisiert wird, können sowohl die Anzahl als auch die Standorte der MobyKlick Access-Points im Bezirk Eimsbüttel entnommen werden. So stehen Access Points von MobyKlick u.a. an den S-Bahn-Stationen Elbgaustraße, Eidelstedt, Stellingen und Langenfelde, an allen U-Bahn-Stationen im Bezirk Eimsbüttel und an belebten und hochfrequentierten öffentlichen Plätzen wie der Osterstraße/Ecke Heußweg in Eimsbüttel oder im Tibarg Center in Niendorf zur Verfügung.

 

Das von der FHH betriebene WLAN-Angebot ist in den öffentlichen Verwaltungsgebäuden im Bezirk wie dem Bezirksamt Eimsbüttel und dem Kundenzentrum Lokstedt verfügbar.

 

Zudem gibt es noch weitere öffentliche Hotspots von TKU, wie Vodafone und Telekom, welche allerdings nicht oder nur eingeschränkt kostenfrei nutzbar sind. Eine Übersicht der Standorte von Vodafone ist unter https://zuhauseplus.vodafone.de/internet-telefon/wlan-hotspots/ und der Standorte der Telekom unter https://www.telekom.de/netz/hotspot abrufbar. Auch weitere private Anbieter aus Handel und Gastronomie stellen ihren Kundinnen und Kunden ein WLAN-Angebot zur Verfügung, welches allerdings nur im Ausnahmefall auch in öffentliche Flächen hineinreicht. Über Anzahl und Standorte dieser privaten Angebote liegen der zuständigen Behörde keine detaillierten Informationen vor.

 

  1. Wie erfolgt die technische Umsetzung? Gibt es über die Anmeldepflicht bei der Bundesnetzagentur nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) hinaus rechtliche Vorgaben für die gewerbliche Bereitstellung und von welchen Unternehmen werden die öffentlichen WLAN-Zugänge im Bezirk bereitgestellt?

 

Die technische Realisierung eines öffentlichen WLAN-Netzes unterscheidet sich im Einzelfall und nach Anbieter, aber grundsätzlich wird in einem öffentlichen WLAN der drahtlose Netzzugang für Nutzerinnen und Nutzer über einen Internet Service Provider (ISP) mittels Funkmodulen hergestellt. Dabei besteht die Infrastruktur eines öffentlichen WLANs i.d.R. aus Access Points, welche das Signal zum drahtlosen Internet-Zugang ausstrahlen, und einem dazugehörigen Router, welcher mittels Breitbandverbindung die Verbindung zum ISP herstellt und eine Nutzung von Internet-Anwendungen ermöglicht. Um ein öffentliches WLAN technisch zu betreiben, müssen somit Router und Access Point sowohl über eine Anbindung an Telekommunikationsnetze als auch über eine Stromversorgung verfügen.

 

Bei öffentlichen WLAN-Netzen, welche z.B. über mehrere Access Points verfügen, können daber hinaus sogenannte AAA-Server (Authentification, Authorisation & Accounting) im Einsatz sein, mit deren Hilfe sich die Nutzerinnen und Nutzer im WLAN registrieren, Nutzungsbestimmungen zustimmen, (wieder)-einloggen, ggfs. Zahlungen für kostenpflichtige Zugangsleistungen abwickeln und weitere Berechtigungen erhalten können.

 

Bezüglich der rechtlichen Anforderungen gilt zwar nach § 5 TKG für sogenannte gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetze grundsätzlich eine Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur (BNetzA). Explizit ausgenommen (vgl. BNetzA Amtsblatt 23/2021 Mitteilung Nr. 324/2021) hiervon sind hiervon allerdings Anbieter, dessen Dienste sich auf die Bereitstellung einer (Mit-) Nutzungsmöglichkeit eines eigenen, vorhandenen Telekommunikationsanschlusses beschränken. Diese „kurzzeitige (Mit-)Nutzung eines Internetzugangsdienst“ gilt dementsprechend nicht als „Erbringen eines Telekommunikationsdienstes“ i.S. des § 5 TKG. Die BNetzA nennt in diesem Zuge explizit Betreiber von (Internet)Cafés, Einkaufszentren, Hotels/Restaurants mit WLAN-Angebot, Hotspots“ als ausgenommen von der Meldepflicht. Somit bestehen für diese nach dem TKG auch keine weiterführenden rechtlichen Anforderungen.

 

r Betreiber öffentlicher WLAN-Netze gilt die Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Des Weiteren unterliegen Betreiber öffentlicher WLAN-Netze dem Fernmeldegeheimnis nach § 3 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).

 

Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1.

 

  1. Sind von Seiten der Betreiber besondere Sicherheitsvorkehrungen beim Datenverkehr einzuhalten bzw. werden die Nutzer bei der Einwahl auf die Notwendigkeit hingewiesen, ihre Kommunikation abzusichern?

 

Grundsätzlich gilt, dass Bereitsteller öffentlicher WLAN-Netze als Provider inhaltlich für den über den Dienst laufenden Datenverkehr nicht verantwortlich gemacht werden können. Dies wurde im Rahmen der Novellierung des Telemediengesetzes (TMG) und der damit erfolgten Abschaffung der sogenannten „Störerhaftung“ in § 7 Absatz 2 und §§ 8 bis 10 TMG geregelt. So enthält § 8 Absatz 4 TMG auch die Vorgabe, dass Diensteanbieter, welche Nutzerinnen und Nutzern WLAN anbieten, nicht verpflichtet werden können, eine Passworteingabe oder eine Registrierung mittels Aufnahme und Speicherung persönlicher Daten von Nutzerinnen und Nutzern zu verlangen.

 

Da in öffentlichen WLAN-Netzen die Kommunikation an der Schnittstelle zwischen vielen verschiedenen Endgeräten und dem Access Point gleichzeitig und zwecks einfachen Zugangs i.d.R. offen erfolgt, können verschiedene Risken für den ein- und ausgehenden Datenverkehr in der Nutzung entstehen. Um Risiken im Datenverkehr zu minimieren, nutzen Web- und Onlinedienste inzwischen meist eine Transportverschlüsselung der Daten, so dass die Daten - selbst, wenn diese abgefangen werden sollten - nicht identifizierbar sind. Für Nutzerinnen und Nutzer ist die Aktivierung einer Transportverschlüsselung z.B. im Webbrowser über Nutzung des Protokolls https gegeben.

 

Darüber hinaus schützen Betreiber öffentlicher WLAN-Netze ihre Netze i.d.R. mittels sogenannter Port Isolation (zur Verhinderung des gegenseitigen Zugriffs zweier verbundener Endgeräte), regelmäßigen Updates ihrer genutzten Soft- und Hardware, dem Einsatz sicherer Verschlüsselungsprotokolle (wie z.B. OWE oder WPA3) und teilweise mit Passwörtern oder Registrierung ihrer Nutzerinnen und Nutzer. Diese Maßnahmen helfen zusätzlich, Sicherheitsrisiken bei der Nutzung von öffentlichen WLAN-Netzen zu minimieren. Oftmals wird auch über bestehende Restrisiken in den bei Zugang zu aktivierenden AGB der Betreiber hingewiesen.

 

Aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher ist dennoch zu empfehlen, weitere Maßnahmen zum Schutz eigener Daten zu ergreifen, um die persönliche Sicherheit in öffentlichen WLAN-Netzen weiter zu erhöhen. Hier ist u.a. auf das Informationsangebot des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu verweisen: BSI - Sicherheitstipps für privates und öffentliches WLAN (bund.de)

 

Eine Pflicht, Nutzerinnen und Nutzer auf notwendige Sicherheitsvorkehrungen hinzuweisen, gibt es nach Kenntnis der zuständigen Behörde nicht.

 

  1. Gibt es aus Sicht der Fachbehörde Bedarfe für öffentliche WLAN-Hotspots im Bezirk Eimsbüttel und wenn ja, gibt es von Seiten der Behörde Initiativen, mehr Hotspots einzurichten?

 

Die Ausbauplanung des öffentlichen WLAN-Netzes mit weiteren Access-Points des Produktes MobyKlick erfolgt auch in den kommenden Jahren durch die privatwirtschaftlichen Anbieter. Um möglichst viele Hamburgerinnen und Hamburger sowie Besucherinnen und Besucher der Stadt in den Genuss dieses Angebotes gelangen zu lassen, werden dabei weiterhin hoch frequentierte Bereiche prioritär ausgebaut.

 

Zur Erörterung von Möglichkeiten, ob und wie die bezirklichen Wochenmärkte mit WLAN versorgt werden können, fand im Januar 2023 ein erstes Gespräch zwischen der für Wirtschaft und Innovation zuständigen Behörde, einem Anbieter für WLAN-Hotspots und dem Bezirksamt Eimsbüttel statt. Weitere Gespräche sind geplant. Darüber hinaus gehende Planungen weiterer Betreiber öffentlicher WLAN-Netze liegen der zuständigen Behörde derzeit nicht vor.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

 

Anhänge

 

keine