Winterdienst 2025/2026 Räum- und Streupraxis auf Wegen in öffentlichen Grünanlagen im Bezirk Eimsbüttel
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Armita Kazemi, Nadine Regling-Armi und Roland Oehlmann (SPD-Fraktion)
Titel: Winterdienst 2025/2026 – Räum- und Streupraxis auf Wegen in öffentlichen Grünanlagen im Bezirk Eimsbüttel
Fortlaufende. Nr.: 22-84
Eingangsdatum: 04.03.2026
Datum der Antwort: 13.04.2026
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg – AöR – (SRH) die Anfrage wie folgt:
Sachverhalt
Im Winter 2025/2026 erreichten Mitglieder der Bezirksversammlung vermehrt Rückmeldungen aus der Bevölkerung zur Räum- und Streupraxis auf Wegen in öffentlichen Grünanlagen. Dabei wurde insbesondere kritisiert, dass Wegeverbindungen mit faktischer Bedeutung für die fußläufige Erreichbarkeit von ÖPNV, Nahversorgung oder zentralen Quartiersfunktionen nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt worden seien.
Vor dem Hintergrund zwischenzeitlicher städtebaulicher Entwicklungen, zunehmender Nachverdichtung und einer älter werdenden Bevölkerung stellt sich die Frage, ob die derzeitige Priorisierung im Winterdienst in öffentlichen Grünanlagen noch der tatsächlichen Nutzung und Verkehrsbedeutung einzelner Wegeverbindungen entspricht.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA):
Die SRH ist für den Winterdienst auf öffentlichen Wegen in Grün- und Erholungsanlagen zuständig, soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt. Verkehrswichtige Wege sind Hauptverkehrsstraßen, Busrouten, das abgestimmte Radwegenetz, hochfrequentierte Bereiche um Bahnhöfe und Zugangsstationen sowie Verbindungsachsen. Dabei werden auch bekannte Hotspots, Knotenpunkte und besondere Gefahrenstellen im gesamten von der SRH zu bearbeitenden Streckennetz berücksichtigt. Die Hauptverkehrsstraßenund wichtige Verbindungsachsen werden regelhaft der Priorität 1 zugeordnet, da sie zentrale Verkehrsadern mit hoher Kapazität für den inner- und überörtlichen Durchgangsverkehr darstellen. Sofern die Wetterlage es erfordert, werden Volleinsätze, bei denenalle Hauptverkehrsstraßen und Busstrecken vordringlich bearbeitet werden, durchgeführt, um die Verkehrssicherheit dieser Strecken zu gewährleisten.
Bei Schnee- und Eisglätte sind diese Wege von der SRH nach besten Kräften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu räumen und zu streuen. Dabei ist ebenfalls die Erreichbarkeit von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Personenverkehrs besonders zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen.
Ein flächendeckender Winterdienst auf dem gesamten, weitverzweigten Wegenetz in öffentlichen Grün- und Erholungsanalagen ist nicht darstellbar.
Soweit es sich um als verkehrswichtig und besonders gefährlich eingestufte Strecken handelt, besteht für Wege in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht der SRH.. Es werden folglich keine Anlagen bevorzugt behandelt, sondern es sind die Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit das maßgebliche Kriterium für die Aufnahme des betreffenden Weges in den Winterdienstplan der SRH. D.h. das Gros der Wege wird im Winter nicht geräumt und gestreut. Die Nutzung ist nur auf eigene Gefahr möglich.
Im Übrigen orientieren sich die Winterdienstpflichten der Kommunen und Städte an der Zumut-barkeit. Zudem sind alle Verkehrsteilnehmenden, also Kraftfahrzeugfahrende, Fußgängerinnen und Fußgänger sowie die Radfahrenden gehalten, sich wetterangepasst zu verhalten.
Siehe Antworten zu Frage 1 und 2.
Im Winterdienst werden in den öffentlichen Grünanlagen des Bezirks Eimsbüttel Wegeabschnitte mit einer Gesamtstreckenlänge von rund 1.920 m bearbeitet.
Die SRH prüft fortlaufend, auch während der laufenden Saison, ob und in welchem Umfang die Leistungen des Winterdienstes anzupassen beziehungsweise auszuweiten sind, und setzt dies bei Bedarf in den Einsätzen um.
Die Priorisierung der durch die SRH zu betreuenden Wegeflächen richtet sich nach der Verkehrswichtigkeit der jeweiligen Verbindungen sowie der Sicherstellung der Erreichbarkeit des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 28 HWG (siehe Antwort zu Frage 1). Ein flächendeckender Winterdienst ist vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen.
Ein gesondertes, formalisiertes Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Verkehrsbedeutung von Wegebeziehungen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist nicht vorgesehen. Die Bewertung erfolgt fortlaufend im Rahmen der operativen Planung, da Winterdienst gemäß § 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen nur an besonders gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Wege zu erbringen ist. Darüber hinaus melden die Bezirksämter ergänzende Bedarfe bei der BUKEA bzw. der SRH, die dort fachlich bewertet werden.
Die Einschätzung der Verkehrsbedeutung wird daher kontinuierlich im Zuge der saisonalen Winterdienstplanung aktualisiert.
Im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2026 wurden bei der SRH insgesamt 5.098 auf den Winterdienst bezogene Kundenkontakte registriert, darunter 37 Glättemeldungen in Grünanlagen.
Die Kundenkontakte werden von der SRH nicht mit einer bezirklichen Zuordnung der eingegangenen Meldungen differenziert erfasst. Es ist daher nicht möglich, die Kundenkontakte im Hinblick auf die Fragestellung weitergehender zu analysieren.
Siehe Antworten zu den Fragen 6 und 7.
Siehe Antwort zu Frage 1.
Im gesamten Hamburger Stadtgebiet sind bei einem Volleinsatz 728 Einsatzkräfte unterwegs. 105 Mitarbeitende sind administrativ/organisatorisch im Winterdienst beschäftigt. Die Summe der aktiven Mitarbeitenden beträgt 833 (siehe auch Drucksache 23/2563 und 23/2661).
Die Flotte der eingesetzten Räum- und Streufahrzeuge wird beständig erweitert, an den Bedarf angepasst und modernisiert. Während der Saison 2025/2026 sind 366 Winterdienstfahrzeuge im gesamten Hamburger Stadtgebiet im Einsatz. Davon sind 94 Räum- und Streufahrzeuge mit entsprechendem Personal auf Geh- und Radwegen (auch in öffentlichen Grün- und Erholungsanalagen) im Einsatz.
Da die Bezirksgrenzen nicht mit den Regionaleinteilungen der SRH übereinstimmen, ist weder eine Aufschlüsselung der Anzahl der Mitarbeitenden noch der im Winterdienst eingesetzten Räum- und Streufahrzeuge nach Bezirken möglich.
Ebenfalls ist eine dezidierte Auswertung nach den Einsatzgebieten nicht möglich, da die Winterdienstpläne der SRH nicht nur für Grünanlagen, sondern für das gesamte Stadtgebiet erstellt werden.
Nein.
Der Senat stellt das bestehende Winterdienstkonzept unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen und mit Blick auf die verfügbaren finanziellen Ressourcen nicht in Frage.
Wintersituationen werden auch zukünftig im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH nach besten Kräften und unter Beteiligung der Anliegerinnen und Anlieger als Gemeinschaftsaufgabe zu bewältigen sein. Vor diesem Hintergrund wird es auch beim Winterdienst nicht möglich sein, alle Erwartungen zu erfüllen und die städtischen Einsatzmöglichkeiten elementar auszuweiten.
Ungeachtet dessen prüft die BUKEA in Abstimmung mit der SRH fortlaufend, ob und in welchem Umfang die Leistungen des Winterdienstes im Zuständigkeitsbereich der SRH anzupassen, beziehungsweise auszuweiten sind. Auch werden fortlaufend Gespräche geführt, um mögliche Effizienzgewinne im Winterdienst zu erzielen. Ergänzend wurden von der SRH in den vergangenen Monaten die Winterdienstprozesse umfassend analysiert, um Optimierungspotenziale zu identifizieren und umzusetzen.
Im Übrigen siehe auch die Antworten zu Frage 5, 6 und 7.
Es ist nicht beabsichtigt, einen Bericht zur Winterdienstsaison 2025/2026 zu veröffentlichen.
Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 14.
Beschluss: ohne
keine
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.