Wiedereinführung von Tempo 30 auf der Niendorfer Straße Drs. 21-4662, Beschluss der BV vom 25.04.2024
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörden der Polizeikommissariate (PK) 23 und 24 wie folgt Stellung:
Die Niendorfer Straße ist eine Bezirksstraße mit gesamtstädtischer Bedeutung und verbindet die Kollaustraße im Norden mit den Straßen Hagendeel, Greickstraße und Oddernskamp im Süden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.
Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, spiegelt sich nach allgemeiner Erfahrung insbesondere in der Unfallstatistik wieder.
Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre und für das laufende Jahr 2024 ergab, dass es in der Niendorfer Straße insgesamt zu 5 Verkehrsunfällen (VU) mit Rad Fahrenden gekommen ist. Bei einem VU war der Radfahrer der Unfallverursacher, bei einem weiterem VU kollidierten ein Radfahrer und eine Radfahrerin untereinander. Zudem kam ein Radfahrer ohne Fremdeinwirkung zu Fall.
Ein VU ereignete sich, als ein PKW-Fahrer aus der Straße Heckrosenweg kam und die Vorfahrt des Radfahrers auf der Niendorfer Straße missachtete.
Es kam zu einem weiteren VU, als ein PKW in eine Grundstückseinfahrt einbiegen wollte und hierbei den entgegenkommenden Fahrradfahrer übersah.
Für keinen der VU war die Geschwindigkeit unfallursächlich.
Es kam zu keinem VU mit zu Fuß Gehenden.
Die Unfalllage kann daher als unauffällig bezeichnet werden.
Nach Auskunft der PK 23 und 24 liegen auch sonst keine Hinweise auf Gefahrenlagen vor, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigen. Daher ist eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung oder andere straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen rechtlich nicht möglich.
Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll nach der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e XI. auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächenhaften Verkehrsplanung über die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter.
Die Zuständigkeit für Tempo-30-Zonen liegt bei der BVM.
Eine Anordnung einer Tempo-30-Strecke und anderer straßenverkehrsbehördlicher Maßnahmen ist nicht erforderlich und daher nicht zulässig.
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Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine