22-1255

Wie geht es weiter mit dem Leerstand An der Lohbek/Grandweg? II

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

03.07.2025

Lfd. Nr. 90 (22)


Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)

Wie geht es weiter mit dem Leerstand An der Lohbek/Grandweg? II

Die Anfrage wird vom Bezirksamt Eimsbüttel wie folgt beantwortet:

Sachverhalt:

Der erhebliche Wohnungsleerstand in den Liegenschaften An der Lohbek und Grandweg beschäftigt die Bezirkspolitik seit langer Zeit. Bereits im August 2012 wurde dem Bezirksamt der Leerstand erstmals angezeigt. Eine temporäre Nutzung zur öffentlichen Unterbringung lief im Juni 2018 aus.

Seither sind diverse Planungen des Eigentümers gescheitert. Eine Baugenehmigung für die Gebäude An der Lohbek ist bereits abgelaufen. Mit den Bauarbeiten wurde jedoch nicht begonnen. Ein Gebäuderiegel wurde bereits abgerissen. Die mit der Baugenehmigung verbundene Auflage, Ersatzwohnraum zu schaffen, wurde nicht erfüllt, woraufhin der Eigentümer im September 2022 eine Ausgleichszahlung leistete.

Ein Antrag des Eigentümers auf einen positiven Bauvorbescheid für eine umfangreichere Bebauung wurde vom Bezirksamt abgelehnt. Gegen diese Ablehnung hat der Eigentümer Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg eingereicht, deren Ausgang zuletzt noch offen war.

Laut einer Untersuchung des Wohnraumschutzes stehen allein in den Gebäuden An der Lohbek 2 und 4 insgesamt 47 Wohnungen. Davon wurden 43 Wohnungen als mangelhaft und für eine Zwischenvermietung unzumutbar eingestuft. Lediglich vier Wohnungen wurden als geeignet bewertet. Trotz des langjährigen Leerstands wurden bisher keine Zwangsgelder verhängt, was das Bezirksamt mit den zwischenzeitlich gültigen Baugenehmigungen und dem laufenden Gerichtsverfahren begründete.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

1) Gibt es einen neuen Stand im beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängigen Gerichtsverfahren bezüglich des abgelehnten Bauvorbescheids?

a) Falls ja, wie ist das Gerichtsverfahren ausgegangen?

b) Falls nein, wann rechnet das Bezirksamt mit einer Entscheidung?

Fehlanzeige

2) Ist die Zweckentfremdung des Wohnraums aktuell genehmigt?

a) Falls ja, aus welchen Gründen?

b) Falls nein, gab es Maßnahmen gegen die Zweckentfremdung und wenn ja, welche und wann?

Nein, siehe Antwort zu 5

3) In der Antwort auf die Anfrage Drs.:21-4688 wurde im April 2024 angegeben, dass die Option einer Zwischenvermietung zum Zwecke der öffentlichen Unterbringung sachlich und rechtlich geprüft wird.

a) Zu welchem Ergebnis hat diese Prüfung geführt?

In Drs. 21-4688 wird ausgeführt: „r eine Zwischenvermietung sind insgesamt 4 Wohnungen geeignet, zwei in dem Objekt An der Lohbek 2 und 2 Wohnungen in dem Haus An der Lohbek 4.“

rdern und Wohnen wurde angefragt, inwiefern eine neuerliche Unterbringung von Flüchtlingen in den Häusern möglich wäre. Die Anfrage wurde geprüft und beantwortet, dass die Objekte als nicht als geeignet angesehen werden.

b) Welche konkreten Schritte hat das Bezirksamt unternommen, um eine Herrichtung und Nutzung der vier als geeignet eingestuften Wohnungen zu veranlassen?

Siehe Antwort zu 5

4) Hat der Eigentümer seit April 2024 neue Bauanträge oder Vorbescheidsanfragen für die Grundstücke An der Lohbek 2 a-c, 4 a-c, 6 a-c oder Grandweg 52-52a und 54-54a eingereicht?

Nein

5) Welche Maßnahmen, außer dem Abwarten des Gerichtsurteils, plant das Bezirksamt aktuell, um den Leerstand zu beenden und eine Wohnnutzung durchzusetzen?

Es wird auf bisherige Anfragen verwiesen, u.a. Drs. 21-3356. In dieser wird ausgeführt, dass gemäß Ziffer 9.3. der Fachanweisung zum HmbWoSchG eine Forderung zur Zwischenvermietung nicht zumutbar ist, soweit der Wohnraum Mängel im Sinne des 2. Abschnitts des HmbWoSchG aufweist. Diese Sach- und Rechtslage liegt hier vor. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist eine gebundene Entscheidung zu treffen. Der Verwaltung wird kein Ermessen eingeräumt, so dass es auf den Schweregrad der Mängel nicht ankommt.

Im September erfolgte eine neuerliche Überprüfung der Häuser. Bei der Besichtigung wurde festgestellt, dass Rohrsysteme und Versorgungseinrichtungen entfernt worden waren, so dass aktuell eine Vermietung ohne vorherige Neu-Installationen nicht möglich ist. Wann und von wemdie Rohrsysteme entfernt wurden, ist dem Abschnitt Wohnraumschutz nicht bekannt.

Durch den Wohnraumschutz wird aktuell geprüft, ob insgesamt ein berücksichtigungsfähiger Leerstand vorliegt oder nicht und somit eine Instandsetzung und Wiederaufnahme von Wohnnutzungen gefordert werden muss. Zu beachten sind dabei Stand und Dauer des Gerichtsverfahrens, eines Vorbescheidsverfahrens sowie eines zukünftigen Baugenehmigungsverfahrens.

Die Eigentümer wurden in diesem Zusammenhang erneut angehört, um den Nachweis einer Unbewohnbarkeit zu führen.

Petitum/Beschluss

Beschluss:

ohne

Anhänge

keine

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