Wie geht es weiter mit dem Leerstand An der Lohbek/Grandweg?
08.12.2023
Lfd. Nr. 234 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Wie geht es weiter mit dem Leerstand An der Lohbek/Grandweg?
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Die Gebäude Grandweg 50/52 und An der Lohbek 2 a-c,4 a-c und 6 a-c stehen seit zehn Jahren immer mal wieder leer. 2018 erteilte das Bezirksamt für die Gebäude 6 a-c eine Baugenehmigung. Am 23.01.2019 erteilte das Bezirksamt eine Zweckentfremdungsgenehmigung zum Abbruch der Bestandsgebäude mit der Auflage Ersatzwohnraum zu schaffen. Dieser Ersatzwohnraum wurde nicht geschaffen. Dadurch musste der Eigentümer eine Ausgleichszahlung in Höhe von 842.250,- € zahlen. Wegen der Leerstände in den Gebäuden Grandweg 50/52 und An der Lohbek 2 a-c und 4 a-c hat das Bezirksamt bisher keine Maßnahmen unternommen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
Ja.
a) wenn nein, wie ist der Sachstand bezüglich der Forderung?
Entfällt.
Dem Abschnitt Wohnraumschutz wurde erstmals im August 2012 der Leerstand von Wohnungen im Bereich An der Lohbek 2, 4 und Grandweg 52 angezeigt.
Eine befristete Genehmigung zur Nutzung der leerstehenden Wohnungen für die öffentliche Unterbringung (Flüchtlingsunterbringung) wurde mit Datum vom 19.04.2014 erteilt und bis Ende Juni 2018 verlängert.
Für die Häuser An der Lohbek 2 und 4 sowie Grandweg 52/52a war ein Umbau und Teilrückbau vorgesehen. Hierfür war bereits eine Baugenehmigung erteilt. Hinsichtlich der Vorschriften des Hamburgischen Wohnraumschutzes lag zu diesem Zeitpunkt für den Leerstand die Genehmigungsfiktion vor.
Nein.
a) Wenn ja, wann sind welche Bußgelder/Zwangsgelder/Maßnahmen vom Bezirksamt gefordert worden?
Entfällt.
b) Wenn nein, warum hat das Bezirksamt keine weiteren Bußgelder/Zwangsgelder/Maßnahmen gegen den Leerstand dieser Gebäude unternommen?
Der Abschnitt Wohnraumschutz überwacht derzeit den Fortgang der laufenden Bauantragsverfahren. Ein gestellter Vorbescheidsantrag ist derzeit gerichtsanhängig. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens sind weitere Maßnahmen durch den Abschnitt Wohnraumschutz zunächst nicht sinnvoll, es wird jedoch die Forderung nach einer Zwischenvermietung geprüft. Die Entscheidung dazu wird in den nächsten Wochen getroffen.
c) Sind die Buß- oder Zwangsgelder gezahlt oder die Maßnahmen vom Eigentümer umgesetzt worden?
./.
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Das Rechtsamt hat den Widerspruch mit Bescheid vom 7.11.2022 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist jedoch nicht bestandskräftig geworden, da die Widerspruchsführerin Klage gegen den Bescheid erhoben hat. Das Verfahren liegt derzeit also beim Verwaltungsgericht.
b) Wenn nein, warum dauert das Wiederspruchsverfahren so lange?
Siehe Antwort zu Frage 4 a).
Nein.
a) Wenn ja, welche und wann wurden diese gestellt?
Entfällt.
a) Wenn ja, welche?
Die Bauaufsichtsbehörde könnte hier nur tätig werden, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wären.
Beschluss:
ohne
keine
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