Weiterentwicklung des Gebiets Deepenbrook in Eidelstedt
02.08.2023
Lfd. Nr. 226 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Gabor Gottlieb (SPD-Fraktion)
Weiterentwicklung des Gebiets „Deepenbrook“ in Eidelstedt
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt
Das Gebiet „Deepenbrook“ wird umschrieben durch den Verlauf Deepenbrook, Holsteiner Chaussee bis Brookgraben, Brookgraben bis zur A7 bis Deepenbrook und liegt am Rande Eidelstedts zu Schnelsen. Zurzeit ist das Gebiet insbesondere durch Einzel- und Doppelhäuser und lange Gärten im jeweils hinteren Bereich gekennzeichnet. Dabei sind die Grundstücke in Privateigentum, ein Großteil der Flächen sind von acht Eigentümern privat in Erbpacht vergeben, einige Grundstücke sind in Einzeleigentum. Die privaten Erbpachtverträge laufen im Jahr 2025 aus und es stellt sich die Frage, wie sich das Gebiet weiterentwickelt sowie wie für die Anwohnerinnen und Anwohner gesichert werden kann, dass sie an ihrem Wohnort über das Ende der Erbpacht hinaus weiter wohnen bleiben können.
Eine Überlegung hierzu seitens der Eigentümer- und der Anwohnergemeinschaft ist es, das Gebiet behutsam nachzuverdichten und durch die räumliche Neuordnung auch neue Grundstückszuschnitte bei den bestehenden Gebäuden zu schaffen, die finanzierbare Erbpachten zu aktuellen Konditionen für die Anwohnerinnen und Anwohner sichern. Im Fokus steht dabei insbesondere eine Neubebauung in den bisher freiliegenden Gartenbereichen der langen Gärten als auch eine Bebauung an der Holsteiner Chaussee.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Bezirksamtsleiterin:
Für das Gebiet nördlich der Straße Deepenbrook (bis auf die die Straße Deepenbrookkamp, hier gilt der Teilbebauungsplan 823 vom 12.07.1960) gilt der Baustufenplan Eidelstedt vom 14.01.1955 mit den Ausweisungen Kleinsiedlungsgebiet S1o sowie in den Randbereichen West, Nord, Ost Außengebiet. Diese Ausweisungen wurden durch ein Gerichtsurteil als funktionslos eingestuft. Eine Zulässigkeit von Vorhaben im Gebiet beurteilt sich daher nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Im Gebiet ist bislang keine rückwärtige Bebauung vorhanden, daher fügt sich eine rückwärtige Bebauung, die bereits Gegenstand mehrerer Vorbescheidsanträge war, nicht nach § 34 BauGB ein. Dies gilt auch für Bebauungen an der Holsteiner Chaussee sowie im östlichen Teilbereich Richtung Autobahn, östlich des Depenbrookkamps stehen die rückwärtigen Grundstücksteile zudem unter Landschaftsschutz. Im Nordosten liegt ein Teilbereich in der Wasserschutzzone II, hier gelten die Regelungen der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen vom 2. Juli 2019.
Um hier eine Nachverdichtung zu realisieren, muss neues Planrecht geschaffen werden, d.h. ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden.
Es besteht keine abgestimmte Planung für diesen Bereich. Es ist grundsätzlich eine Mischung einer Neubebauung mit Doppelhaushälften sowie Geschosswohnungsbau an der Holsteiner Chaussee vorstellbar.
Die Dauer eines Bebauungsplanverfahrens ist insbesondere abhängig vom jeweiligen Vorhabenträger. Erfahrungsgemäß sind für ein Bebauungsplanverfahren mindestens 2 Jahre anzusetzen, dazu kommen die Vorverhandlungen mit dem Vorhabenträger /EigentümerInnen und die Ausschreibung der Planungsleistungen.
Die ErbpachtgeberInnen könnten dazu Regelungen treffen.
Auch dies könnte nur durch die ErbpachtgeberInnen geregelt werden. Grundsätzlich könnten die Erbpachtgrundstücke so geteilt werden, dass die jetzigen AnwohnerInnen ihre Gebäude mit einem kleineren Grundstücksteil zu geringeren Kosten pachten könnten.
ohne
keine
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