Was passiert in der Osterstraße 174? II
15.05.2025
Lfd. Nr. 81 (22)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Mikey Kleinert (DIE LINKE. Fraktion)
Was passiert in der Osterstraße 174? II
Die Kleine Anfrage wird vom Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet wie folgt:
Sachverhalt:
Seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage „Was passiert in der Osterstraße 174?“ im August 2024 hat sich an der Osterstraße 174 nichts getan. Das Gebäude steht weiterhin leer. Sichtbare Baumaßnahmen haben nicht stattgefunden und es gibt keine Anzeichen für bevorstehende Aktivitäten.
Laut der Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Sachverhalt wurde am 13.03.2024 eine Zweckentfremdungsgenehmigung gemäß § 9 HmbWoSchG für den Teilabbruch erteilt. Die Begründung war, dass diese Maßnahme Grundlage für den geplanten Umbau und die Erweiterung des Gebäudes sei. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die ursprüngliche Baugenehmigung für eben diesen Umbau und die Aufstockung des Vorderhauses bereits am 12.01.2024 erloschen ist, da die Baumaßnahmen nicht begonnen wurden. Die Verwaltung wies darauf hin, dass für den Umbau und die Aufstockung eine neue Baugenehmigung erforderlich sei.
Der Leerstand der acht Wohneinheiten wurde in der Antwort als genehmigt bezeichnet, basierend auf der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3 HmbWoSchG, welche aufgrund der erteilten Zweckentfremdungsgenehmigung und der (damals noch nicht abgelaufenen) Baugenehmigung eintrat. Die ursprüngliche Grundlage für die Zweckentfremdungsgenehmigung ist mit dem Auslaufen der Baugenehmigung jedoch formal weggefallen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
1. Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich des Vordergebäudes der Osterstraße 174?
a. Wurde inzwischen ein neuer Bauantrag für den Umbau und die Aufstockung des Vordergebäudes gestellt?
Es wurde kein Antrag für die Belegenheit eingereicht.
b. Falls ja, wann und mit welchem Inhalt? Wurde dieser bereits genehmigt?
c. Falls nein, gibt es Kenntnisse über konkrete Pläne oder Zeitrahmen seitens des Eigentümers zur Einreichung eines neuen Bauantrags oder zur Wiederaufnahme der Wohnnutzung?
Nein, es liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der Absichten des Eigentümers vor.
Es gibt bei VS3 keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Wiederaufnahme der Wohnnutzung.
2. Vorbemerkung: Laut Drucksache 22-0090 wurde der Leerstand als genehmigt betrachtet, basierend auf der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3 HmbWoSchG, die an die Zweckentfremdungsgenehmigung und die (inzwischen erloschene) Baugenehmigung geknüpft war. Da die Zweckentfremdungsgenehmigung selbst wiederum mit dem Ziel des Umbaus/der Erweiterung begründet wurde (§ 10 HmbWoSchG) und die dafür nötige Baugenehmigung nicht genutzt wurde und erloschen ist, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Genehmigung für den Leerstand weiterhin bestehen darf.
a. Prüft die Verwaltung die Gültigkeit der Zweckentfremdungsgenehmigung vom 13.03.2024 vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung durch das Auslaufen der Baugenehmigung am 12.01.2024 und das Ausbleiben eines neuen Antrags möglicherweise entfallen sind?
Es wird grundsätzlich angestrebt, das Fortgelten der Voraussetzungen in größeren Intervallen zu prüfen. Hier war davon ausgegangen worden, dass eine Verlängerung der baurechtlichen Genehmigung erwirkt wird. Zur Prüfung der Zweckentfremdungsgenehmigung war eine Wiedervorlage für das erste Quartal 2025 vorgesehen, konnte aufgrund hoher Arbeitsbelastung jedoch bishernicht erfolgen.
b. Wurde die Zweckentfremdungsgenehmigung vom 13.03.2024 mit Nebenbestimmungen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen? Falls ja, mit welchen?
Nein. Siehe auch Antwort zu 3.
c. Erwägt die Verwaltung den Widerruf oder die Rücknahme der Zweckentfremdungsgenehmigung vom 13.03.2024 gemäß § 48 oder § 49 HmbVwVfG, da die ursprüngliche Grundlage (gültiges, genehmigtes Bauvorhaben zur Wohnraumvergrößerung) weggefallen ist? Wenn nein, warum nicht?
Es wird zunächst geprüft, ob zeitnah eine neue baurechtliche Genehmigung erwirkt werden soll. Soweit dies nicht oder nicht in einem vertretbaren Zeitraum beabsichtigt ist, wird die Genehmigung voraussichtlich widerrufen und die Wiederaufnahme von Wohnnutzungen in den vorn gelegenen Wohnungen gefordert (siehe auch Antwort zu 3.).
3. Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus dem fortgesetzten Leerstand des Vordergebäudes nach Erlöschen der Baugenehmigung am 12.01.2024 (insbesondere falls dieser nicht mehr als genehmigt gilt), und welche Maßnahmen (z.B. Wohnnutzungsgebot nach § 12 HmbWoSchG, Prüfung von Buß-/Zwangsgeldern, Treuhändereinsatz nach § 12b HmbWoSchG, Baugebot nach § 178 BauGB o.ä.) werden konkret geprüft oder ergriffen, um den Leerstand zu beenden und/oder den städtebaulichen Missstand zu beheben?
Die Verfügungsberechtigten erhalten zunächst nach § 14 HmbWoSchG in der Sache Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Erlass eines möglichen Wohnnutzungsgebotes. Soweit eine verspätete, unvollständige oder ablehnende Rückäußerung erfolgt, kann dann grundsätzlich der Erlass eines Wohnnutzungsgebotes erfolgen, ggf. unter Berücksichtigung der Hinterhofbebauung.
Der rückwärtige, anstelle der Garagen neu erstellte Wohnraum im Umfang von 311m² ist voll ersatzwohnraumfähig. Er konnte somit einen Großteil des im Vorderhaus gelegenen Wohnraumes ersetzen. Dieser Wohnraum unterliegt nach den Zweckentfremdungsvorschriften somit grundsätzlich nicht mehr den Bestimmungen des HmbWoSchG.
Es wird auch auf die Drs. 22/0090 verwiesen.
ohne
keine
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