Wann kommt die Wasserschutzverordnung für Stellingen?
04.12.2024
Lfd. Nr. 13 (22)
Anfrage gemäß § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert, Manuela Pagels, Marvin Brinkmann, Nikolai Drews und Myriam Schrank (Fraktion DIE LINKE)
Wann kommt die Wasserschutzverordnung für Stellingen?
Die Anfrage wird – von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) – wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung:
Im Interesse der derzeit bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung sowie im Sinne eines vorsorgenden Grundwasserschutzes ist die Ausweisung des Wasserschutzgebiets (WSG) Stellingen-Süd erforderlich, um das Grundwasser vor nachteiligen Beeinträchtigungen zu schützen. Im betreffenden Gebiet befinden sich die noch nicht unter Schutz stehenden fünf Förderbrunnen und deren Einzugsgebiete der Brunnengruppe Süd des Wasserwerks Stellingen. Die Vorbereitungen für das Ausweisungsverfahren haben bereits begonnen. Die zu erlassende Rechtsverordnung sieht eine Unterschutzstellung weiter Teile des Stadtteils Stellingen sowie Teile der Stadtteile Lokstedt, Eidelstedt, Lurup und Bahrenfeld vor. Soweit es der Schutzzweck erfordert, werden in dieser Verordnung Verbote und Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten festgelegt (Abstufung nach Schutzzonen I-III). Diese Schutzbestimmungen können Beschränkungen oder Einschränkungen der Zulässigkeit bestimmter Handlungen enthalten.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die BUKEA die o.g. Anfrage wie folgt:
Am 2. Juli 2019 trat die Verordnung über das Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen in Kraft. Diese Verordnung verbietet bestimmte Handlungen in den jeweils definierten Bereichen, um die Brunnengruppe Nord und das Wasserwerk Stellingen zu schützen. Die Schutzzone III der Verordnung umfasst dabei ganz Eidelstedt sowie Teile Schnelsens und Stellingens. Schutzzone II schützt die Bereiche direkt um die jeweiligen Förderbrunnen. Für den restlichen Teil von Stellingen existiert jedoch bislang keine entsprechende Verordnung.
Zudem gibt es in Stellingen zahlreiche Kleingartenanlagen, die für die Stadtteilbewohner*innen eine wichtige Rolle spielen. Die betroffenen Kleingärtner*innen machen sich Sorgen, dass sie von der Verordnung betroffen sein könnten. Sie befürchten, dass die Kleingärten nicht mehr wie gewohnt genutzt werden dürfen oder diese Flächen sogar einer anderen Nutzung zugeführt werden könnten. Die Bedeutung dieser Flächen für das Stadtklima und die Naherholung, gerade in urbanen Gebieten wie Stellingen, ist nicht zu unterschätzen.
Wie aus einer Schriftlichen Kleinen Anfrage der Bürgerschaft aus dem Jahr 2021 hervorgeht, laufen die Planungen für das Wasserschutzgebiet Stellingen-Süd bereits seit mehreren Jahren. Trotz der abgeschlossenen fachplanerischen Grundlagen für das Wasserschutzgebiet wurden bisher keine weiteren Fortschritte bei der Festsetzung erzielt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:
Im Stadtteil Stellingen befinden sich fünf Förderbrunnen (Brunnengruppe Süd) des Wasserwerks Stellingen, welche gegenwärtig noch nicht durch ein WSG geschützt sind, siehe hierzu auch Vorbemerkung. Nach einer vorläufigen Zeitschätzung ist mit einer finalen Ausweisung im Herbst 2025 zu rechnen.
Die Aktualisierung der Ausweisungsunterlagen, insbesondere die Anpassung der bestehenden Bewilligung für die aktuellen Brunnenstandorte und der damit zusammenhängenden Modellierung der Grundwasserströmung unter Berücksichtigung der Wasserentnahmen aus dem Grundwasserkörper, haben zu Verzögerungen geführt.
Nach der behördeninternen Abstimmung und der ersten behördenweiten externen Abstimmung werden die Kammern und Träger öffentlicher Belange sowie Bezirksämter im Verfahren beteiligt. Nach der jetzigen Zeitplanung erfolgt dies im ersten Halbjahr 2025.
In einem WSG gibt es Regeln, die dazu beitragen, den Schutz des Grundwassers auch langfristig für zukünftige Generationen zu gewährleisten. Diese Schutzbestimmungen können dazu führen, dass bestimmte Handlungen eingeschränkt werden oder als eingeschränkt zulässig erklärt werden. Für die Pächterin bzw. den Pächter eines Kleingartens in einem solchen Schutzgebiet sind diese Regeln somit von Belang, um eine Gefährdung des Grundwassers zu jeder Zeit auszuschließen. Hierzu zählen beispielsweise die ordnungsgemäße Entsorgung anfallenden Abwassers oder auch das Lagern und Verwenden wassergefährdender Stoffe sowie das Ausbringen bestimmter Pflanzenschutzmittel. Näheres regelt die jeweilige Schutzgebietsverordnung.
Grundsätzlich ist in Hamburger WSG in der Schutzzone II die kleingärtnerische Nutzung nicht zulässig. In der Zone III der WSG dürfen keine neuen Kleingartenanlagen errichtet werden. Eine Ausnahme vom Verbot der Neuanlage ist möglich, sofern insbesondere abwassertechnische Missstände ausgeschlossen werden können. Bereits bestehende Kleingartenanlagen sind jedoch geschützt und bleiben erhalten.
Die geplante Ausweisung des WSG Stellingen-Süd ist vielen Betroffenen bekannt und wird seit der Ausweisung des WSG Eidelstedt/Stellingen (2019) transparent kommuniziert. Im Rahmen des Ausweisungsverfahren für Stellingen-Süd wird u.a. auch der Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Eine entsprechende Informationsveranstaltung für betroffene Kleingärtner:innen ist ebenfalls in Planung.
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