21-4086

Wärmewende mit Gebäudeenergiegesetz / Heizungsgesetz auch in Eimsbüttel?

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

28.08.2023

Lfd. Nr. 113 (21)

 

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Roland Wiegmann, Mikey Kleinert und Peter Gutzeit (Fraktion DIE LINKE)

 

rmewende mit Gebäudeenergiegesetz / Heizungsgesetz auch in Eimsbüttel?

 

 

 

Vorbemerkung:

Die bundes- und landesrechtlichen Grundlagen für die kommunale Wärmeplanung sind noch nicht beschlossen. Daher kann die o.g. Anfrage zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollumfänglich beantwortet werden. Dies wird erst dann möglich sein, wenn auf Bundesebene die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und der Beschluss des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sowie auf Landesebene die Novellierung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes und die Arbeiten an der Wärmeplanung abgeschlossen sind.

 

Die Bezirksämter werden im Rahmen der Wärmeplan-Erstellung eng eingebunden, sodass auch ein frühzeitigerer Informationsaustausch möglich sein wird.

 

Dies vorausgeschickt, beantwortet die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft die o.g. Anfrage wie folgt:

 

Sachverhalt:

ren alle Nationen im Ressourcenverbrauch so verschwenderisch wie Deutschland, würde die Menschheit derzeitig jährlich im Schnitt 3,0 Erden verbrauchen.[1]

»Private Haushalte verbrauchten im Jahr 2021 (in Deutschland) ca. 670 Terawattstunden (TWh) Energie, das sind 670 Milliarden Kilowattstunden (Mrd. kWh). Dies entsprach einem Anteil von gut einem Viertel am gesamten Endenergieverbrauch.«[2]

»Die privaten Haushalte benötigen mehr als zwei Drittel ihres Endenergieverbrauchs, um Räume zu heizen.[3]

Etwa 85% des Energieverbrauchs für Wohnen wird für Heizung (70%) und Warmwasser (15%) verbraucht.[4] Es macht also Sinn, bei Energiespar-Überlegungen gerade in diesen Bereichen schnell voran zu kommen.

Nach neuesten Medienberichten soll die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes - das sogenannte Heizungsgesetz - an das geplante Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung gekoppelt werden und noch vor der Sommerpause vom Bundestag verabschiedet werden.

Mit dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung sollen sowohl die Bundesländer, vor allem aber die Städte und Gemeinden in die Pflicht genommen werden, um Pläne, wie die Heizinfrastruktur in ganz Deutschland klimaneutral umgebaut werden soll, voranzutreiben.

Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, sollen aber beim Heizungstausch die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes noch nicht gelten. Damit wird eine kommunale Wärmeplanung der zentrale Bezugspunkt für verpflichtende Maßnahmen im Bestand, die damit möglicherweise um Jahre verzögert werden.

Mit dem Wärmeplanungsgesetz verpflichtet der Bund die Länder, eine verbindliche Wärmeplanung zu erarbeiten, wie sie ihre Heizinfrastruktur klimaneutral umbauen wollen. Die Länder können diese Aufgabe aber an die Kommunen delegieren, da diese über mehr Informationen in dem Bereich verfügen. Für die Bürger soll das vor allem wichtige Orientierung bieten: Wenn jemand in einem Gebiet lebt, das in naher Zukunft an ein Fernwärmenetz angeschlossen wird, muss er sich keine teure Wärmepumpe installieren. Gebiete, die nicht an ein solches Wärmenetz angeschlossen werden, können sich darauf einstellen und - mit möglichen Fördermitteln - ihre Heizung umrüsten. Ein Anschluss an das kommunale Fernwärmenetz ist für den einzelnen Haushalt auch günstiger als individuelle Investitionen in Wärmepumpen etc.. Bis zum Jahr 2030 soll so die Hälfte der sogenannten "leitungsgebundenen Wärme" klimaneutral erzeugt werden.[5]

Laut geoportal-hamburg.de, Wärmekataster[6] wird das Kerngebiet Eimsbüttels etwa süstlich der Linie Ziegelteich (Holstenkamp) - Schwenckestraße - Stresemannallee - Veilchenweg flächendeckend vom Fernwärmenetz der 'Wärme Hamburg GmbH' versorgt,

nicht so die nördlich davon liegenden Regionen Stellingen, Lokstedt, Eidelstedt, Schnelsen und Niendorf.

Seit dem 01.01.2022 gehören die Marken "Wärme Hamburg" und "Hamburg Energie" zusammen unter das Dach der Hamburger Energiewerke GmbH. Bei der möglichst flächendeckenden Versorgung aller Hamburger/Eimsbütteler Haushalte mit Fernwärme ist die Stadt also nicht auf ein wohlwollendes Entgegenkommen und Profitinteresse eines privaten Konzerns angewiesen, sondern kann nach eigenem politischen Wollen vorgehen.

Lt. Stellungnahme der Freien und Hansestadt Hamburg zum Diskussionspapier des BMWK: 'Konzept für die Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung' (22. August 2022) nimmt die FHH »bereits seit mehreren Jahren Aufgaben der kommunalen Wärmeplanung wahr und hat diese auch gesetzlich im Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in § 25 „Wärme- und Kälteplanung" verankert.«

Deshalb fragen wir:

 

  1. Genügt die in der Stellungnahme erwähnte 'Hamburgische Wärmeplanung' qualitativ bereits den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes und des Gesetzes zur kommunalen Wärmeplanung? Wenn nein, welcher Zeitraum zur Erreichung der Anforderungen ist festgelegt oder geplant?

 

Nein. Da das entsprechende Bundesrecht (GEG und WPG) noch in der Abstimmung und noch nicht beschlossen ist, siehe hierzu auch Vorbemerkung, können derzeit keine Angaben zur Zeitplanung gemacht werden.

 

  1. Werden innerhalb des Eimsbütteler Fernwärmegebietes der Wärme Hamburg GmbH noch Haushalte nicht von ihr mit Warmwasser und Heizenergie versorgt und wie hoch ist deren Anteil an allen Haushalten dort?

 

Es gibt auch innerhalb bestehender Fernwärmeversorgungsgebiete keine 100%ige Vollversorgung mit Fernwärme. In den Eimsbütteler Stadteilen ist der Anteil des mit Fernwärme versorgten Gebäudewärmebedarfs wie folgt (Angaben auf Basis des Hamburger Wärmekataster und nicht nur für Wärmenetzgebiete der Hamburger Energiewerke GmbH (HEnW)):

 

 

Stadtteil

Anteil Fernwärme an Gebäudewärme*

Eimsbüttel

31 %

Rotherbaum

60 %

Harvestehude

57 %

Hoheluft-West

24 %

Lokstedt

7 %

Niendorf

3 %

Schnelsen

5 %

Eidelstedt

4 %

Stellingen

5 %

*nicht Anteil der Gebäude

 

  1. Unterliegen die Haushalte innerhalb des bereits bestehenden Fernwärme-Versorgungsbereichs evtl. schon jetzt bzw. vor Verabschiedung eines kommunalen Wärmeplanungsgesetzes dem novellierten Gebäudeenergiegesetz?
  2. Sind mit dem genannten HmbKliSchG bereits alle Bedingungen in Eimsbüttel dafür erfüllt, dass die Vorschriften des inrze zu verabschiedenden Gebäudenergiegesetzes für alle Haushalte der mit Fernwärme bereits versorgten Region gelten? Wenn nein, welche Kriterien sind noch zu erfüllen?

 

Die Fragen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden, siehe auch Vorbemerkung.

 

  1. Inwieweit und in welcher Form wird das Bezirksamt Eimsbüttel an der kommunalen Wärmeplanung der Landesbehörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) für den Bezirk Eimsbüttel beteiligt? Welche Aufgaben in der kommunalen Wärmeplanung kann oder wird das Bezirksamt Eimsbüttel im gemeindelosen Bundesland Hamburg übernehmen?

 

Es ist geplant, alle Bezirksämter zu beteiligen, siehe auch Vorbemerkung. Bereits jetzt sind die Bezirksämter in das Projekt Wärmeversorgungsplan über das Bezirksamt Bergedorf in die Vorarbeiten zur Wärmeplanung eingebunden. Da das entsprechende Bundesrecht (WPG) noch in der Abstimmung und noch nicht beschlossen ist, können derzeit keine genaueren Angaben zu den Aufgaben gemacht werden.

 

  1. In welchem Zeithorizont ist geplant, auch den derzeitig nicht von Wärme Hamburg GmbH versorgten übrigen Eimsbütteler Stadtteilen das Fernwärmenetz anzubieten (Fernwärmenetz-Ausbauplanung)? Gibt es eine Planung, das städtische Fernwärmenetz in allen Eimsbütteler Regionen auszubauen? Wenn nein, warum nicht oder wird eine solche geplant?

 

Es ist eine Verdichtung und auch ein Ausbau der Fernwärme der HEnW in Eimsbüttel geplant. Im Fokus stehen hier Eimsbüttel, Rotherbaum, Harvestehude, Hoheluft-West. Es ist auch ein Wachstum in Stellingen und Lokstedt geplant, nach aktuellem Stand aber erst für den Zeitraum 2035 bis 2040. Es handelt sich hierbei jedoch um vorläufige Planungen der HEnW. Inwieweit andere Wärmenetzbetreiber Ausbaupläne in Eimsbüttel verfolgen, ist noch nicht bekannt, siehe auch Antwort zu 3. und 4. sowie Vorbemerkung.

 

  1. In welchen Eimsbütteler BPlänen im Verfahren wird der Einbau von Wärmepumpen und PV-Anlagen (entspr. §9 BauGB) oder der Anschluss an ein existierendes Fernwärmenetz bereits verbindlich festgelegt? Sollten keine BPläne diese Anforderungen enthalten, welche Hinderungsgründe sind die Ursachen?

 

Diese Frage ist durch das Bezirksamt Eimsbüttel zu beantworten.

 

  1. Wie weit sind die Pläne gediehen, alle Eimsbütteler kommunalen/städtischen Gebäude (Eigentum und Anmietung) mit erneuerbarer Energieversorgung auszustatten?

 

Diese Frage ist durch das Bezirksamt Eimsbüttel zu beantworten.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

 

Anhänge

 

keine