Voraussetzungen für öffentliche Bauausschusssitzungen feststellen BV-Beschluss vom 30.01.2020 - Drs. 21-0661
Letzte Beratung: 11.04.2024 Hauptausschuss Ö 5.1
I. Sachlage
Mit o.g. Antrag wird der Umstand beleuchtet, dass die Bauausschüsse der Bezirksversammlung Eimsbüttel im Wesentlichen aus nichtöffentlichen Sitzungen bestehen. Dieser Umstand wird moniert, da für die von baulichen Maßnahmen betroffenen Mieterinnen und Mieter entsprechende Informationen von existentieller Bedeutung seien. Das Petitum lautet:
„Der Bezirksamtsleiter wird gebeten zu prüfen,
I. Rechtliche Einschätzung
Ad 1)
Die Formulierung „Öffnung der Bauausschüsse für die Allgemeinheit“ meint öffentliche Sitzungen des Ausschusses i. S. d. § 14 Abs. 1 BezVG. Der Gesetzgeber hat das Allgemeininteresse der Öffentlichkeit im Blick gehabt und den Öffentlichkeitsgrundsatz in § 14 Abs. 1 BezVG verankert. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 BezVG ist die Öffentlichkeit allerdings auszuschließen, soweit gesetzliche Vorschriften, überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. Die Regelung des § 16 Abs. 1 S. 3 BezVG ist als norminterpretierende Regelung hierauf zu verstehen. Hiernach darf die Bezirksversammlung bei jedem Regionalausschuss einen Unterausschuss mit höchstens neun Mitgliedern bilden, in dem in nichtöffentlicher Sitzung Bauangelegenheiten des Bezirksamtes behandelt werden. Bei Bauangelegenheiten sind regelmäßig berechtigte Interessen einzelner in besonderer Weise berührt. Der Gesetzgeber hat demnach explizit eine Ausnahme zum Öffentlichkeitsgrundsatz geschaffen. Soll hiervon abgewichen werden, wäre das BezVG als gesetzliche Grundlage zu ändern. Siehe auch Drucksachen des Senats 20/6888, 20/7544 und 21/14535.
Ad 2), 3) und 4)
Sowohl bei privaten Bauvorhaben als auch bei Baumangelegenheiten auf privatem Grund sind personenbezogene Daten i. S. v. Art. 4 Abs. 1 DSGVO betroffen. Die Offenlegung von Informationen über diese Angelegenheiten gegenüber Mieterinnen und Mietern oder allgemein gegenüber der Öffentlichkeit würde eine Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten darstellen, welche nach der DSGVO grundsätzlich unzulässig ist (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Eine entsprechende Verarbeitung wäre ohne wirksame Einwilligung des Betroffenen im Einzelfall nur ausnahmsweise zulässig, sofern eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung der Daten vorsehen würde. Für die generelle Kundgabe von Bau- sowie Baumangelegenheiten an betroffene Mieterinnen und Mieter und/oder die Allgemeinheit existiert keine entsprechende Rechtsgrundlage. Die begehrten Informationen können der Öffentlichkeit daher mangels Einwilligung im Einzelfall nur zugänglich gemacht werden, soweit alle personenbezogenen Daten i. S. d. Art. 4 Abs. 1 DSGVO anonymisiert werden. Als personenbezogenes Datum gelten insbesondere der Name des Antragstellers sowie die Belegenheit, aber auch alle weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen.
Ad 5)
Da die rechtlichen Voraussetzungen, Bauausschüsse öffentlich festzustellen, nicht gegeben sind, erübrigt sich die Frage.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
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