20-2402

„Versorgung der G20-Kritiker*innen sicherstellen“ Drs. 20-2298, Beschluss der BV vom 18.05.2017

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Sachverhalt

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zur Frage, welche den Bezirk Eimsbüttel betreffenden Vorkehrungen und Maßnahmen von der Freien und Hansestadt Hamburg für die Versorgung der Demonstranten und kritischen Gegner des G20 Gipfels getroffen werden, wie folgt Stellung:

Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit für alle Deutschen und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gewährleistet die Wahrnehmung dieser Rechte im Rahmen der gesamten Rechtsordnung. Der Staat hat damit zu gewährleisten, dass diese Grundrechte nur im Rahmen des vom Grundgesetz über die Ausformung von Gesetzen und Verordnungen Zugelassenen beschränkt werden. Es eröffnet aber keinen Anspruch gegen den Staat, durch eigene Leistungen Versammlungen besonders zu befördern. Dahinter steht der Grundgedanke, dass Versammlungen und Meinungsäerung grundsätzlich nur in dem Rahmen staatlich beeinflusst werden sollen, wie dies der Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit entspricht (zum Beispiel durch die Verhinderung von Straftaten oder unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte Dritter). Eine aktive Unterstützung könnte diese „Staatsfreiheit“ beeinträchtigen. Sie wäre darüber hinaus nicht auf den G 20 Anlass zu beschränken sondern im Sinne des Gleichbehandlungsanspruches unabhängig von dem Tenor einer Versammlung ggf. auch anderen Versammlungen zu gewähren. Vor diesem Hintergrund werden Versammlungen und Meinungsäerungen nicht nur in Hamburg sondern bundesweit durch den Staat nicht durch Versorgungsleistungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gefördert. Das gilt entsprechend auch für den G20-Gipfel-Anlass.

 

 

 

Anhänge

keine