Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum für die Gesamtstadt Hamburg
Letzte Beratung: 23.11.2021 Stadtplanung Ö 6.1
Am 13.11.2021 ist die Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB (Baugesetzbuch) in Kraft getreten (vgl. HmbGVBl. S. 731). Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2025. Ziel der Verordnung ist der Erhalt und die Sicherstellung bezahlbaren Wohnraums in der gesamten Stadt Hamburg. Bei Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten, die bereits am Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 250 BauGB bestanden, bedarf die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Genehmigung. Die Genehmigung ist beim zuständigen Bezirksamt zu beantragen. Diese Verordnung gilt auch in Gebieten der Sozialen Erhaltungsverordnung nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, obwohl dort schon eine Umwandlungsverordnung in Kraft ist. Die neue Verordnung nach §250 Absatz 1 Satz 3 BauGB ersetzt für den Zeitraum bis zum 31.12.2025 die dort geltende Umwandlungsverordnung.
Voraussetzung für den Erlass dieser Verordnung nach § 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB ist nach § 250 Absatz 1 Satz 1 BauGB, dass ein angespannter Wohnungsmarkt im Sinne von § 201a Sätze 3 und 4 BauGB vorliegt. Die Verordnung über die Bestimmung der Freien und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs hat der Senat beschlossen und ist am 24.07.2021 in Kraft getreten (vgl. HmbGVBl. 2021 S. 530).
Es wird um Kenntnisnahme gebeten.
keine
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.