Verkehrsprobleme Bundesstraße BV-Beschluss vom 27.02.2020 - Drs. 21-0744
Letzte Beratung: 16.04.2020 Hauptausschuss Ö 5.4
Die Behörde für Inneres und Sport – hier: Polizeikommissariat 17 – nimmt zu dem o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Gem. Email v. 19.03.2020 von BIS an Bezirksversammlung Eimsbüttel wurden Sie informiert, dass die BIS zu den Spiegelpunkten 2 und 4 Stellungnahmen abgibt.
PK 17 geht davon aus, dass es bei den Anregungen um den Teil der Straße Durchschnitt geht, der zw. Bundesstraße und An der Verbindungsbahn gelegen ist.
Spiegelunkt 2:
1. Änderung der Richtung der Einbahnstraße
Eine Änderung der Richtung der Einbahnstraße kann grds. durchgeführt werden.
Hierzu müssten neben der Anpassung der Verkehrszeichen die Parkregelungen auch auf diese neue Situation ausgerichtet werden.
Inwiefern diese neue Regelung zu Verbesserungen für die Anwohnerschaft führen wird, ist zumindest fraglich.
Während aktuell der aus dem Durchschnitt ausfahrende Verkehr in die Bundesstraße in beide Richtungen abbiegen darf, ist es in Gegenrichtung nur noch nach rechts in die Straße An der Verbindungsbahn in Richtung stadtauswärts möglich. Ein Links-Abbiegen in Richtung Innenstadt wird nicht gestattet werden.
2. Freilegen der Sichtdreiecke
PK 17 kann diese Anregung nicht nachvollziehen.
Es gibt keine Beeinträchtigungen von vermeintlichen Sichtdreiecken, die durch Straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen „freigelegt“ werden können.
Hier sollte die Anregung konkretisiert werden.
Sollten hier bauliche oder gärtnerische Maßnahmen gemeint sein, so wäre aus dem eigenen Hause eine Stellungnahme einzuholen.
3. Markieren von sog. Haifischzähnen
Hiermit könnte die Grenzmarkierung i. S. des VZ 299 gemeint sein.
Diese sind immer i. V. mit Halt- oder Parkverboten dann anzuwenden, wenn es erforderlich ist.
Da hier keine Halt- bzw. Parkverbote bestehen, ist ein Aufbringen an dieser Stelle nicht zulässig.
4. Anbringen der VZ 133, 136 oder 138
Alle 3 Verkehrszeichen dienen dazu, auf besondere Verhältnisse hinzuweisen.
(u. a. Kinder im Bereich von Schulen oder Kindertagesstätten)
Benannte Örtlichkeit ist keine i. S. der gewünschten Beschilderung.
Es handelt sich um eine Einmündung einer Straße, wie es sie in Hamburg an vielzähligen Stellen gibt und der Fußgänger und Radfahrer wird erkennbar auf Geh- und Radweg geführt.
Um zu erreichen, dass bei Aufstellung dieser Schilder eine besondere Aufmerksamkeit da bestehen soll, wo auch ein entsprechendes Aufkommen ist, ist ein zurückhaltendes Aufstellen geboten.
Ein Aufstellen hier wie gewünscht entspricht nicht dem Sinngehalt der Vorschrift.
5. Erhöhung der Gehwegaufpflasterung
Die Aufpflasterung eines Gehweges im Bereich einer Einmündung ist eine bauliche Maßnahme und keine straßenverkehrsbehördliche.
Zur Prüfung der Zweckmäßig- und Zulässigkeit sollte eine Stellungnahme im eigenen Hause eingeholt werden.
Spiegelunkt 4:
PK 17 konnte keine Erkenntnisse erlangen, dass der dortige Gehwegbereich durch PKW befahren wird. Auch liegt diesbezüglich hier keine Beschwerdelage vor.
Es kann nur gemutmaßt werden, dass hier entweder das Befahren des Radweges durch Radfahrer oder des Gehweges durch Radfahrer gemeint sein könnte.
Es ist hier ein sog. baulicher Radweg (auf Gehwegniveau) angelegt.
Das Befahren des Radweges ist zulässig.
Das Befahren des Gehweges konnte grds. nicht festgestellt werden – bei Belegung des Radweges oder beim Überholen wird auf den Gehweg ausgewichen.
Sollten durch den Antrag bauliche Maßnahmen, wie Verbreiterung des Radweges oder Neuanlage eines Radfahrstreifens angeregt werden, wäre eine Stellungnahme des Bezirksamtes einzuholen.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
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