Verkehrslabor Grelckstraße einstellen
Das „Verkehrslabor Grelckstraße“ steht bei den ansässigen Gewerbetreibenden und den Anwohnerinnen und Anwohnern zunehmend in der Kritik.
In einem offenen Brief berichten zahlreiche Gewerbetreibende von erheblichen geschäftsschädigenden Auswirkungen der ersten Phase des Verkehrslabors. Sie müssen sich gegenüber der Kundschaft für die Einbahnstraßenregelung und im Besonderen für die Durchfahrtssperre am Wochenende rechtfertigen.
Viele ältere Kunden der dort ansässigen Apotheke sind nicht mobil und können diese nur mit dem PKW aufsuchen, da sie aufgrund ihres Alters und ihrer physischen Kondition weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad dorthin kommen können.
Mit dem Start der Phase 2, welche die Einrichtung einer Fußgängerzone vorsieht und sich über fünf Monate hinziehen wird, ist zu befürchten, dass sich die geschäftsschädigenden Auswirkungen des Verkehrslabors für die Gewerbetreibenden noch verschlimmern werden und im Zusammenwirken mit den vorangegangenen coronabedingten Schließungen zu einer realen Existenzgefährdung führen werden.
Dies gilt es unbedingt zu verhindern. Die Gewerbetreibenden vor Ort und deren Angestellte, deren Arbeitsplätze ebenfalls gefährdet sind, sorgen mit ihrem Dienstleistungsangebot seit Jahrzehnten tagtäglich für Nahversorgung und Aufenthaltsqualität und damit für eine mit Leben erfüllte Grelckstraße
Dies muss auch in der Zukunft so bleiben.
Ob es bei den o.g. Mehrkosten verbleibt ist ungewiss, da es sich nur um eine unverbindliche Schätzung handelt und eine transparente Rechnungslegung bisher nicht vorliegt.
Zudem ist auch die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Verkehrslabors weiterhin hoch umstritten und es ist nicht auszuschließen, dass Betroffene sich im Falle der Durchführung der Phase 2 für den Rechtsweg entscheiden und hiermit Erfolg haben werden.
Gemäß § 45 Abs.1, S.2, Nr.6 StVO können Straßenverkehrsbehörden zwar zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken, jedoch ist hierfür immer das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage erforderlich.
Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 15, Beschluss vom 27. Januar 2020, AZ: 15 E 5647/19
https://justiz.hamburg.de/contentblob/13538758/f0543ea7298721fb3fa9bcc97ef811ad/data/15e5647-19.pdf
Eine solche konkrete Gefahrenlage war und ist aber zu keiner Zeit in der Grelckstr. gegeben gewesen.
Ebenfalls darf es in der Fußgängerzone keinen Raum für ruhenden Verkehr geben, die zur Zeit baulich vorhanden Parkplätze müssen während der zweiten Phase unkenntlich, unbrauchbar gemacht werden bzw. bei dauerhafter Anordnung beseitigt werden.
Die Führung einer Veloroute durch eine Fußgängerzone ist nicht statthaft. Gem. Ziffer 5.1 der HRVV Verkehrsberuhigung wird folgendes ausgeführt:
„Fußgängerbereiche sind grundsätzlich als Gehweg zu betrachten. Nach § 25 Absatz 1 StVO müssen Fußgängerinnen und Fußgänger vorhandene Gehwege benutzen. Gehwege sind deshalb grundsätzlich allein Fußgängerinnen und Fußgängern vorbehalten und dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden. Eine gesetzliche Ausnahme gilt nach § 2 Absatz 5 StVO insoweit nur für Rad fahrende Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Rad fahrende Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr sowie deren begleitende Aufsichtsperson.“
Gleichwohl ist es nach der VwV-StVO zu Zeichen 239 nicht ausgeschlossen, auch Gehwege durch entsprechende Zusatzzeichen zur Benutzung durch Radfahrer frei zu geben. Eine solche Freigabe kommt aber nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgängerinnen und Fußgänger – und damit auch der mobilitätseingeschränkten Personen und Kinder- im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar ist.
Durch eine Veloroute wird erheblicher Radverkehr zu erwarten sein. Dies wird zu einem Zielkonflikt zwischen Fuß- und Radverkehr führen, der mit den Belangen der Verkehrssicherheit für Fußgänger nicht zu vereinbaren ist.
Zudem muss Die Beschilderung „Lieferverkehr frei“ unter Angabe einer Zeitvorgabe erfolgen
Die Beschilderung „Anlieger frei“ ist zu weit gefasst. Bei einem berechtigten dauerhaften Anliegen sind Ausnahmegenehmigungen des Landesbetrieb Verkehr (LBV) einzuholen, bzw. bei kurzfristigen Anliegen eine Ausnahmegenehmigung durch das Polizeikommissariat.
Daher sollte unter Abwägung der vorstehenden Ausführungen das Verkehrslabor Grelckstr. mit sofortiger Wirkung beendet werden.
Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, das „Verkehrslabor Grelckstraße“ mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Klaus Krüger, Camilla Joyce Thiele und FDP Fraktion
keine